{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__48-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2009-04-20","aktenzeichen":"AnwZ (B) 48/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 48/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. April 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich-\n\nterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und \n\nProf. Dr. Quaas \n\nam 20. April 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-\n\nschluss des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom \n\n27. Februar 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n12.500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie \n\nbeantragte mit Schreiben vom 7. Februar 2006 die Verleihung der Fachan-\n\nwaltsbezeichnung für das Erbrecht. Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit \n\nBescheid vom 9. Juli 2007 zurück. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Anwalts-\n\ngerichtshof zugelassenen sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 und 4, § 42 Abs. 4 BRAO), \n\nhat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung mit Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbrin-\n\ngen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. \n\nDie Antragsgegnerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Verleihung \n\nder Fachanwaltsbezeichnung für das Erbrecht (§§ 1, 2 Abs. 1 FAO). Zwischen \n\nden Beteiligten ist außer Streit, dass die Antragstellerin die erforderlichen theo-\n\nretischen Kenntnisse im Erbrecht nachgewiesen hat (§ 2 i.V.m. §§ 4, 14f FAO). \n\nDie Antragstellerin hat jedoch, wie die Antragsgegnerin und der Anwaltsge-\n\nrichtshof mit Recht angenommen haben, hinsichtlich der geforderten prakti-\n\nschen Erfahrungen (§ 2 i.V.m. § 5 Satz 1 Buchst. m, § 14f FAO) jedenfalls nicht \n\nnachgewiesen, mindestens zehn rechtsförmliche Verfahren außerhalb der frei-\n\nwilligen Gerichtsbarkeit bearbeitet zu haben. \n\n5 \n\nNach § 5 Satz 1 Buchst. m FAO in der ab 1. Juli 2005 geltenden für die \n\nAntragstellerin maßgeblichen Fassung (§ 16 Abs. 1 FAO) setzt der Erwerb be-\n\nsonderer praktischer Erfahrungen im Erbrecht voraus, dass der Antragsteller \n\ninnerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung 80 Fälle persönlich und \n\nweisungsfrei bearbeitet hat, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren, \n\ndavon wiederum höchstens 10 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die \n\nFälle müssen sich auf die in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche bezie-\n\nhen. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben offen gelassen, ob \n\ndie Antragstellerin nachgewiesen hat, dass sie innerhalb der letzten drei Jahre \n\nvor der Antragstellung 80 erbrechtliche Fälle persönlich und weisungsfrei bear-\n\nbeitet hat. Die Antragsgegnerin hat die Ablehnung des Antrags darauf gestützt, \n\ndass lediglich neun Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zwei rechts-\n\nförmliche Verfahren außerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannt wer-\n\nden könnten. Der Anwaltsgerichtshof hat dagegen im angefochtenen Beschluss \n\nauch die Anzahl anzuerkennender FGG-Fälle offen gelassen; jedenfalls seien \n\naus der von der Antragstellerin vorgelegten Fallliste nicht mindestens zehn, \n\nsondern lediglich sieben Fälle anzuerkennen, die rechtsförmliche Verfahren im \n\nErbrecht außerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Gegenstand hätten. \n\nDies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n6 \n\n1. Die Rechtsfragen, zu deren Klärung der Anwaltsgerichtshof die sofor-\n\ntige Beschwerde zugelassen hat, beziehen sich auf den Fallbegriff im Erbrecht \n\nsowie auf den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens. Den hierzu vertretenen \n\nAuffassungen des Anwaltsgerichtshofs ist weitgehend, jedoch nicht uneinge-\n\nschränkt zuzustimmen. \n\n7 \n\na) Der Anwaltsgerichtshof hat seiner Entscheidung einen zutreffenden \n\nFallbegriff zugrunde gelegt. Ein Fall im Sinne des § 5 Satz 1 FAO ist, wie der \n\nSenat entschieden hat, jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Le-\n\nbenssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unter-\n\nscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden \n\nsind (BGHZ 166, 292 = NJW 2006, 1513 Tz. 12 m.w.N.; zustimmend Hartung/ \n\nRömermann-Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 5 FAO \n\nRdn. 45; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 5 FAO Rdn. 4; Kleine-Cosack, \n\nBRAO, 5. Aufl., Anh. I 2, § 5 Rdn. 6). An dieser Begriffsbestimmung, die auch \n\nfür den Fallbegriff im Fachgebiet Erbrecht (§ 5 Satz 1 Buchst. m FAO) maßgeb-\n\nlich ist, hält der Senat fest. \n\n8 \n\nZu einem erbrechtlichen Fall wird ein Fall gemäß § 5 Satz 1 Buchst. m \n\nFAO dadurch, dass er sich auf die in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Berei-\n\nche des Erbrechts bezieht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Schwer-\n\npunkt der Bearbeitung in dem in § 14f FAO näher umschriebenen Fachgebiet \n\nErbrecht liegt; dafür genügt es, wenn eine Frage aus diesem Fachgebiet erheb-\n\nlich ist oder erheblich werden kann (vgl. BGHZ 166, 292 Ls. 2 und Tz. 22). \n\n9 \n\nEin solcher Bezug zum Erbrecht muss auch bei den Fällen gewahrt sein, \n\ndie in die in § 14f FAO aufgeführten, mit dem Erbrecht häufig in Beziehung \n\nstehenden Rechtsgebiete übergreifen (Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und \n\nSozialrecht; Internationales Privatrecht, Steuerrecht). Dies ergibt sich bereits \n\naus dem Wortlaut des § 14f FAO, nach dem zwischen diesen Gebieten und \n\ndem Erbrecht \"Bezüge\" bestehen müssen. Dafür reicht nicht jeder beliebige \n\nerbrechtliche Gesichtspunkt aus. Ein Fall, dessen Schwerpunkt in einem ande-\n\nren Gebiet liegt, wird nicht dadurch schon zu einem erbrechtlichen Fall, dass \n\neinem Anspruch etwa eine unstreitige Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 \n\nBGB zugrunde liegt. Fälle aus den in § 14f FAO genannten Rechtsgebieten au-\n\nßerhalb des Erbrechts können als erbrechtliche Fälle nur anerkannt werden, \n\nwenn bei ihnen auch erbrechtliche Fragen für die argumentative Auseinander-\n\nsetzung \"eine Rolle spielen\" (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 \n\n- AnwZ (B) 17/07, NJW 2008, 3001 = BRAK-Mitt. 2008, 135 Tz. 10 zum Arbeits-\n\nrecht). Auch der verschiedene Rechtsgebiete berührende Fall muss eine für die \n\njuristische Bearbeitung relevante erbrechtliche \"Frage\" aufwerfen, das heißt \n\neinen \n\nBearbeitungsschwerpunkt \n\nim \n\nErbrecht \n\nenthalten \n\n(Hartung/ \n\nRömermann-Scharmer, aaO, Rdn. 64, 175). \n\n10 \n\nDies erfordert im Rahmen der Prüfung, ob die nach § 5 Satz 1 Buchst. m \n\nFAO erforderliche Anzahl erbrechtlicher Fälle nachgewiesen ist, eine Beurtei-\n\nlung des Gewichts, das dem erbrechtlichen Gesichtspunkt eines Falles für die \n\njuristische Aufarbeitung dieses Falles zukommt. Eine solche wertende Beurtei-\n\nlung kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorge-\n\nnommen werden. \n\n11 \n\nb) Der Anwaltsgerichtshof ist auch mit Recht davon ausgegangen, dass \n\nErbschaftsteuererklärungen nicht unter den Begriff des rechtsförmlichen Verfah-\n\nrens fallen. Dies ergibt sich aus der Bestimmung in § 5 Satz 1 Buchst. b FAO, \n\ndie eine Legaldefinition des Begriffs für das Steuerrecht enthält, nach der nur \n\nEinspruchs- und Klageverfahren als \n\nrechtsförmliche Verfahren gelten \n\n(Hartung/Römermann-Scharmer, aaO , Rdn. 236; Offermann-Burckart, Fach-\n\nanwalt werden und bleiben, 2. Aufl., Rdn. 352). Diese Beschränkung schließt \n\ndie Anerkennung bloßer Steuererklärungen als rechtsförmliche Verfahren aus. \n\nDies gilt auch für Erbschaftsteuerklärungen, und zwar nicht nur im Fachgebiet \n\nSteuerrecht (§ 5 Satz 1 Buchst. b FAO), sondern auch im Fachgebiet Erbrecht \n\n(§ 5 Satz 1 Buchst. m FAO). Denn für Erbschaftsteuererklärungen kann unter \n\ndem Gesichtspunkt der Rechtsförmlichkeit des Verfahrens im Erbrecht nichts \n\nanderes gelten als im Steuerrecht. Erbschaftsteuererklärungen können zwar \n\nnicht nur als steuerrechtlicher (§ 5 Satz 1 Buchst. b FAO), sondern auch als \n\nerbrechtlicher Fall gemäß § 5 Satz 1 Buchst. m FAO i.V.m. § 14f Nr. 5 FAO an-\n\nzuerkennen sein, wenn ihre Bearbeitung die Klärung einer erbrechtlichen Frage \n\nerfordert, nicht aber als rechtsförmliche Verfahren im Sinne des § 5 Satz 1 \n\nBuchst. m FAO. Dementsprechend werden auch in der Kommentarliteratur nur \n\nWiderspruchsverfahren gegen Erbschaftsteuerbescheide als Beispiel für rechts-\n\nförmliche Verfahren im Fachgebiet Erbrecht aufgeführt, nicht aber die zugrunde \n\nliegenden Erbschaftsteuerklärungen selbst (Hartung/Römermann-Scharmer, \n\naaO, Rdn. 175; Feuerich/Weyland, aaO, Rdn. 56; Offermann-Burckart, aaO, \n\nRdn. 463). \n\n12 \n\nc) Der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass auch außerhalb des \n\nSteuerrechts nur streitige Gerichts- oder Verwaltungsverfahren rechtsförmliche \n\nVerfahren i.S. des § 5 Satz 1 Buchst. m FAO darstellten, kann dagegen nicht \n\ngefolgt werden. Gegen ein solches Begriffsverständnis spricht bereits der Wort-\n\nlaut der Vorschrift, nach dem auch die (nicht streitigen) Verfahren der freiwilli-\n\ngen Gerichtsbarkeit - ebenso wie im Handels- und Gesellschaftsrecht (§ 5 \n\nSatz 1 Buchst. p FAO) - unter den Begriff der rechtsförmlichen Verfahren fallen \n\n(\"davon\"). Auch auf die übrigen Bestimmungen des § 5 Satz 1 FAO lässt sich \n\ndas enge Begriffsverständnis des Anwaltsgerichtshofs nicht stützen. Der Begriff \n\ndes rechtsförmlichen Verfahrens wird in § 5 Satz 1 FAO nicht einheitlich ver-\n\nwendet. § 5 Satz 1 Buchst. b FAO enthält zwar, wie ausgeführt, für das Steuer-\n\nrecht eine auf streitige Verfahren begrenzte Legaldefinition (Einspruchs- und \n\nKlageverfahren), die neuere Bestimmung des § 5 Satz 1 Buchst. r FAO für den \n\nBereich des Informationstechnologierechts dagegen eine beispielhafte Aufzäh-\n\nlung, die auch nicht streitige Verwaltungsverfahren einschließt. Im Verhältnis \n\nzum gerichtlichen Verfahren wird der Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens \n\n- wie in § 5 Satz 1 Buchst. m und p FAO hinsichtlich der freiwilligen Gerichts-\n\nbarkeit - zumeist als Oberbegriff verwendet (ebenso in § 5 Satz 1 Buchst. b, i, r \n\nund s FAO); in § 5 Satz 1 Buchst. c FAO dagegen werden rechtsförmliche und \n\ngerichtliche Verfahren einander gegenübergestellt. \n\n13 \n\nAus dieser uneinheitlichen Begriffsverwendung in § 5 Satz 1 FAO ist für \n\n§ 5 Satz 1 Buchst. m FAO abzuleiten, dass - abgesehen von Erbschaftsteuer-\n\nerklärungen - grundsätzlich auch (nicht streitige) Verwaltungsverfahren unter \n\nden Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens im Fachgebiet Erbrecht fallen kön-\n\nnen. Dementsprechend wird auch in der Kommentarliteratur der Begriff des \n\nrechtsförmlichen Verfahrens in § 5 Satz 1 Buchst. m FAO nicht auf streitige Ver-\n\nfahren verengt; so sollen etwa auch Genehmigungsverfahren zur Errichtung \n\neiner Stiftung rechtsförmliche Verfahren i.S. des § 5 Satz 1 Buchst. m FAO sein \n\nkönnen (Hartung/Römermann-Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, \n\naaO, Rdn. 175; Offermann-Burckart, aaO, Rdn. 463). Auf der anderen Seite soll \n\naber für alle Fachanwaltsgebiete gelten, dass nicht jedes durch einen Antrag in \n\nGang gesetzte Verwaltungsverfahren unter den Begriff des rechtsförmlichen \n\nVerfahrens fällt, sondern nur ein solches, das durch eine Verfahrensordnung, \n\ninsbesondere also durch Form- und Fristvorschriften, geregelt \n\nist \n\n(Hartung/Römermann-Scharmer, aaO, Rdn. 236; Offermann-Burckart, aaO, \n\nRdn. 354; Kleine-Cosack, aaO, § 5 Rdn. 19). Ob diese Auffassung Zustimmung \n\nverdient, wie gegebenenfalls die Anforderungen an rechtsförmliche Verfahren, \n\nsoweit es um nicht streitige Verwaltungsverfahren geht, zu konkretisieren wären \n\nund was daraus für § 5 Satz 1 Buchst. m FAO folgen würde, bedarf im vorlie-\n\ngenden Fall keiner Klärung. \n\n14 \n\n2. Nach Maßgabe der vorstehend dargelegten Grundsätze hat der An-\n\nwaltsgerichtshof im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Antragstellerin \n\nnicht - wie es § 5 Satz 1 Buchst. m FAO verlangt - nachgewiesen hat, mindes-\n\ntens zehn erbrechtliche Fälle bearbeitet zu haben, die rechtsförmliche Verfah-\n\nren außerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Gegenstand haben. Aus der \n\nvon der Antragstellerin vorgelegten, im gerichtlichen Verfahren ergänzten Fall-\n\nliste, die insgesamt 35 Fälle umfasst, sind jedenfalls nicht mehr als sieben Fälle \n\n15 \n\n16 \n\nanzuerkennen. \n\na) Fälle 1 bis 9, 11, 17: \n\nIn diesen - unstreitig rechtsförmlichen - Verfahren geht es um die Vertre-\n\ntung einer Erbin gegenüber dem Finanzamt M. in mehreren Einspruchs-\n\nverfahren wegen verschiedener Steuerbescheide, welche die Veranlagung des \n\nErblassers zur Einkommens- und Umsatzsteuer betreffen (Fälle 1 bis 9, 17) \n\nsowie gegenüber dem Zweckverband L. in einem Vollstreckungsverfah-\n\nren wegen eines gegen den Erblasser ergangenen Abwasserbeitragsbescheids \n\n(Fall 10). Allen Fällen gemeinsam ist, dass sie - abgesehen von der unstreitigen \n\nGesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) sowie der Dreimonatseinrede (§ 2014 \n\nBGB) im Fall 1 - nur einen erbrechtlichen Aspekt aufweisen: die Erhebung der \n\nDürftigkeitseinrede (§ 1990 Abs. 1 BGB) nach Zurückweisung des Antrags auf \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Erblassers. Weitere \n\nerbrechtliche Fragen spielten gegenüber den Ansprüchen dieser beiden Nach-\n\nlassgläubiger keine Rolle. \n\n17 \n\nDie Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs, dass von den genannten elf \n\nFällen jedenfalls nicht mehr als insgesamt drei erbrechtliche Fälle anzuerken-\n\nnen seien, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n18 \n\nVon vornherein auszuscheiden aus der Fallliste der Antragstellerin ist der \n\nFall 9, weil insoweit ein erbrechtlicher Bezug in der Fallliste nicht dargelegt ist. \n\nIn den verbleibenden zehn Fällen ist entgegen der Auffassung der Antragsgeg-\n\nnerin mit der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB (und im Fall 1 zusätzlich der \n\nDreimonatseinrede nach § 2014 BGB) ein hinreichender Bezug zum Fachgebiet \n\nErbrecht (§ 14f Nr. 4 FAO) zwar gegeben; davon geht auch der Anwaltsge-\n\nrichtshof aus, der diese Fälle - wenn auch nicht in voller Anzahl - anerkannt hat. \n\nDer Umstand, dass sich die erbrechtliche Problematik in diesen Fällen im We-\n\nsentlichen auf die Erhebung der Dürftigkeitseinrede beschränkt und insoweit \n\nwiederholt, hat aber entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht zur \n\nFolge, dass die weiteren Fälle mit gleich gelagerter Problematik von vornherein \n\nnicht mehr als Fälle anzuerkennen wären, weil sie, wie der Anwaltsgerichtshof \n\ngemeint hat, aufgrund der gleich gelagerten Problematik ihre Eigenschaft als \n\nerbrechtliche Fälle verlören. Wenn sich einem Rechtsanwalt in unterschiedli-\n\nchen Fällen wiederholt dieselben erbrechtlichen Fragen stellen, so kann dies \n\ngemäß § 5 Satz 2 FAO in der für die Antragstellerin maßgeblichen Fassung (im \n\nFolgenden; § 5 Satz 2 FAO a.F.) zwar zu einer anderen Gewichtung der Wie-\n\nderholungsfälle führen, nicht aber dazu, dass diese Fälle von vornherein nicht \n\nmehr als erbrechtliche Fälle anzusehen wären; denn von der Frage einer ab-\n\nweichenden Gewichtung im Einzelfall ist die vorgelagerte Frage zu unterschei-\n\nden, ob ein Fall als \"ein Fall\" i.S. des § 5 Satz 1 FAO anzurechnen ist (Senats-\n\nbeschluss vom 6. März 2006, aaO Tz. 27 f.; Quaas, BRAK-Mitt. 2006, 265, \n\n267). \n\n19 \n\nIst danach hinsichtlich der Fälle 1 bis 8, 11 und 17 - zunächst - von zehn \n\nerbrechtlichen Fällen auszugehen, so ist anschließend die Frage, ob Bedeu-\n\ntung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle eine andere Gewichtung recht-\n\nfertigen (§ 5 Satz 2 FAO a.F.), zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrem \n\nSchriftsatz vom 14. Januar 2008 und in ihrer Beschwerdeerwiderung (GA 157, \n\n16) mit Recht darauf berufen, dass aufgrund der im Wesentlichen gleich gela-\n\ngerten rechtlichen Problematik (Erhebung der Einrede nach § 1990 BGB hin-\n\nsichtlich ein und desselben Erbfalls) jedenfalls eine erhebliche Mindergewich-\n\ntung vorzunehmen ist, wenn die Fälle - wovon hier auszugehen ist - als erb-\n\nrechtliche Fälle anzuerkennen sein sollten. \n\n20 \n\nEine solche Mindergewichtung, die auch dem Senat hier geboten er-\n\nscheint, ist nach § 5 Satz 2 FAO a.F. zulässig. Unter der Geltung der Vorläufer-\n\nbestimmung in § 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachBezG war eine Gewichtung zu Un-\n\ngunsten des Antragstellers zulässig (Senatsbeschluss vom 6. März 2006, aaO \n\nTz. 17 m.N.). Für die im Wesentlichen wortgleiche Bestimmung in § 5 Satz 2 \n\nFAO a.F. gilt insoweit nichts anderes (ebenso Feuerich/Weyland, BRAO, aaO \n\n§ 5 FAO Rdn. 21; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 5 FAO \n\nRdn. 9; noch offen gelassen im Senatsbeschluss vom 6. März 2006, aaO \n\nTz. 16; dort auch Nachweise für die gegenteilige Auffassung). Dass bereits die \n\nFormulierung \"anders gewichten\" in § 5 Satz 2 FAO a.F. in diesem weiten, auch \n\nMindergewichtungen einschließenden Sinn auszulegen ist, ergibt sich aus der \n\nschon damals geltenden Bestimmung in § 24 Abs. 4 Satz 1 FAO, die eine Ge-\n\nwichtung zu Ungunsten des Antragstellers ausdrücklich nennt. Mittlerweile hat \n\ndie Satzungsversammlung durch eine entsprechende Änderung der Bestim-\n\nmung ausdrücklich klargestellt, dass Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit \n\neinzelner Fälle auch zu einer niedrigeren Gewichtung führen können (§ 5 Satz 3 \n\nFAO). Damit hat der Satzungsgeber die schon vorher herrschende und in der \n\nRechtsprechung anerkannte Praxis nachvollzogen \n\n(Hartung/Römermann-\n\nScharmer, aaO § 5 FAO Rdn. 296). \n\n21 \n\nIn allen zehn Fällen war die erbrechtliche Problematik (Erhebung der Ein-\n\nrede nach § 1990 BGB gegenüber verschiedenen Forderungen zweier Nach-\n\nlassgläubiger) im Wesentlichen die gleiche und deshalb von der Antragstellerin \n\nnur einmal zu prüfen. Von den Fällen 1 bis 8, 11 und 17 kann deshalb nur ein \n\nFall als erbrechtlicher Fall voll angerechnet werden. Die weiteren neun Fälle \n\nhaben dagegen aufgrund der - in erbrechtlicher Hinsicht - gleich gelagerten \n\nProblematik so geringes Gewicht, dass sie als Nachweis für die praktischen \n\nFähigkeiten im Erbrecht nach der Auffassung des Senats hier nur mit einem \n\nFaktor von höchstens 0,2, insgesamt also mit nicht mehr als höchstens zwei \n\nweiteren vollwertigen Fällen in Ansatz gebracht werden können. Dabei ist auch \n\nzu berücksichtigen, dass die Fälle 7 und 8 die den Erblasser betreffende Um-\n\nsatzsteuer für das Jahr 2002 und damit im Wesentlichen denselben Lebens-\n\nsachverhalt betreffen wie der Fall 6 und dass der Fall 17 - ebenso wie Fall 5 - \n\ndie Einkommensteuer 2002 zum Gegenstand hat; auch diese beiden Fälle hän-\n\ngen daher auch insoweit aufs Engste zusammen. \n\n22 \n\nAus alledem ergibt sich, dass von den Fällen 1 bis 8, 11 und 17 - wie \n\nvom Anwaltsgerichtshof mit anderer Begründung angenommen - jedenfalls \n\nnicht mehr als insgesamt drei Fälle unter dem Gesichtspunkt rechtsförmlicher \n\nVerfahren außerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuerkennen sind. \n\n23 \n\nb) Die weiteren Fälle 10, 12 bis 16, 18, 20 bis 22, 28, 31, 32 und 34 hat \n\nder Anwaltsgerichtshof nicht anerkannt. Dies wird hinsichtlich der Fälle 20, 21 \n\nund 32 von der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen. Auch den übrigen Fäl-\n\nlen ist die Anerkennung zu versagen. \n\n24 \n\nDie Fälle 18 und 22 scheiden schon deshalb aus, weil Erbschaftsteuer-\n\nerklärungen, wie unter 1 ausgeführt, nicht als rechtsförmliche Verfahren anzu-\n\nsehen sind. \n\n25 \n\nHinsichtlich der Fälle 10 (Antrag auf Witwenrente) und 31 (Grundbuchbe-\n\nrichtigung) kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Antragsverfahren, \n\nwie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat, nicht um rechtsförmliche Verfah-\n\nren handelt. Jedenfalls fehlt den Fällen ein hinreichender erbrechtlicher Bezug. \n\nDer etwaige Anspruch auf Witwenrente (Fall 10) ist nicht vom Erbrecht der Wit-\n\nwe abhängig, sondern beruht auf deren familienrechtlicher Beziehung zum Erb-\n\nlasser als dessen Ehefrau. Auch der Antrag auf Löschung des für den Erblasser \n\nin einem österreichischen Grundbuch eingetragenen Wohnrechts (Fall 31) wirft \n\nentgegen der Auffassung der Antragstellerin keine hinreichende erbrechtliche \n\nFrage auf. Die Qualifizierung des Wohnrechts als beschränkt persönliche \n\nDienstbarkeit, die mit dem Tod des Berechtigten erlischt, ist sachenrechtlicher \n\nund nicht erbrechtlicher Natur. Die sich daraus ergebende Rechtsfolge, dass \n\ndas Wohnrecht nicht in den Nachlass fällt, reicht nicht aus, um den sachen-\n\nrechtlichen Fall zu einem erbrechtlichen Fall werden zu lassen. \n\n26 \n\nDen verbleibenden Fällen 12 bis 16 sowie 28 und 34 fehlt ebenfalls der \n\nfür die Anerkennung erforderliche erbrechtliche Bezug. Insoweit nimmt der Se-\n\nnat auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug. \n\nDas Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beur-\n\nteilung. \n\n27 \n\nc) Der Fall 19 ist entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht \n\nanzuerkennen. Die Antragsgegnerin weist mit Recht darauf hin, dass sich der \n\nnach dem Tod des Mieters geltend gemachte sozialrechtliche Rückforderungs-\n\nanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI in diesem Fall nicht gegen den Erben, son-\n\ndern einen Dritten, den Vermieter, richtete. Die Abwehr dieses Anspruchs hat \n\nmit dem Fachgebiet Erbrecht nichts zu tun. Aus der vom Anwaltsgerichtshof als \n\nBeleg angeführten Kommentierung (Offermann-Burckart, aaO Rdn. 187) ergibt \n\nsich nichts anderes; dort ist nur von sozialrechtlichen Rückforderungsansprü-\n\nchen gegen einen Erben die Rede. \n\n28 \n\nd) Von den Fällen 23 bis 27 hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht nicht \n\nmehr als zwei Fälle anerkannt. Anzuerkennen sind allenfalls die Fälle 23 und \n\n24, in denen es um den Einspruch gegen die Feststellungsbescheide vom \n\n6. Dezember 2006 über den Grundbesitzwert von zwei Grundstücken geht. \n\nDiese Fälle, denen auch die Antragsgegnerin die Anerkennung nicht versagen \n\nwill (GA 61), gehören wegen ihres Bezugs zum Erbschaftsteuerrecht zum Fach-\n\ngebiet Erbrecht (§ 14f Nr. 5 FAO). Die Zurückweisung der Zustellung der ge-\n\nnannten Bescheide vom 6. Dezember 2006 (Fall 25) stellt gegenüber den Fäl-\n\nlen 23 und 24 keinen eigenständigen erbrechtlichen Fall dar, sondern bildet mit \n\ndiesen Fällen eine Einheit. Im Übrigen fehlt es dem Fall 25 - für sich genom-\n\nmen - auch an dem erforderlichen erbrechtlichen Bezug, da die Zurückweisung \n\nnicht auf erbrechtlichen Gesichtspunkten beruhte, sondern auf fehlender Emp-\n\nfangsvollmacht. Auch die Eigenständigkeit des Falles 26 (Zurückweisung der \n\nZustellung eines weiteren, nicht näher konkretisierten Feststellungsbescheides) \n\nund dessen erbrechtlicher Bezug sind nicht dargetan. Der Fall 27 wiederum \n\n29 \n\n30 \n\nbetrifft die Feststellung des Grundbesitzwertes für das Grundstück des Falles \n\n23 und bezieht sich damit auf den gleichen Lebenssachverhalt wie der Fall 23. \n\ne) Von den Fällen 29, 30, 33 und 35 hat der Anwaltsgerichtshof einen \n\nFall anerkannt. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\nDer Fall 29 betrifft ein Scheidungsverbundverfahren, in dem es um die \n\nAuswirkungen der erbrechtlichen Folgen des Todes des Vaters der Schei-\n\ndungsgegnerin auf die Folgesachen Güterrecht und Versorgungsausgleich \n\ngeht. Dieser familienrechtliche Fall weist wegen der zu beurteilenden erbrechtli-\n\nchen Fragen (Unwirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts, Umfang des Pflichtteils \n\nsowie eines Vermächtnisses) einen hinreichenden Bezug zum materiellen Erb-\n\nrecht auf (§ 14f Nr. 1 FAO). Dass die erbrechtlichen Fragen nach österreichi-\n\nschem Recht zu beurteilen waren, steht der Anerkennung entgegen der Auffas-\n\nsung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Zwar liegt der Schwerpunkt des \n\nFachgebiets Erbrecht nach § 14f FAO im deutschen Recht. Nach § 14f Nr. 2 \n\nFAO gehört aber auch das internationale Privatrecht und damit auch ausländi-\n\nsches Erbrecht, soweit dieses nach den Kollisionsnormen zur Anwendung ge-\n\nlangt, zum Fachgebiet Erbrecht. \n\n31 \n\nDie weiteren Fälle betreffen zwar gesonderte rechtsförmliche Verfahren \n\n(Fall 30: Ehegattentrennungsunterhalt; Fälle 33 und 35: einstweilige Anordnung \n\nwegen Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverbundverfahren und das \n\nUnterhaltsverfahren), sind hier jedoch nur mit einem Faktor von jeweils nicht \n\nmehr als 0,2 zu gewichten und deshalb auch zusammengenommen nicht als \n\nweiterer vollwertiger Fall anzurechnen. Denn in diesen Fällen geht es in erb-\n\nrechtlicher Hinsicht um die gleichen Fragen wie im Fall 29, so dass die erb-\n\nrechtliche Problematik nur einmal geprüft werden musste. Die Auswirkungen \n\nder erbrechtlichen Sachverhalte auf das Güterrecht, den Versorgungsausgleich \n\nund den Trennungsunterhalt ergeben sich, nachdem die erbrechtlichen Fragen \n\ngeklärt sind, nicht aus dem Erbrecht, sondern aus dem Familienrecht. Darauf \n\nhat der Anwaltsgerichtshof mit Recht hingewiesen. \n\n32 \n\nSelbst wenn die Fälle 30, 33 und 35 aufgrund einer entsprechenden Ge-\n\nwichtung noch als ein weiterer Fall anerkannt werden könnten - eine höhere \n\nGewichtung käme keinesfalls in Betracht -, würde dies insgesamt zu nicht mehr \n\nals sieben Fällen führen, die als rechtsförmliche Verfahren im Erbrecht anzuer-\n\nkennen wären. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung daher mit Recht zurückgewiesen. \n\nGanter \n\nFrellesen \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoggenbuck \n\nStüer \n\nMartini \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH München, Entscheidung vom 27.02.2008 - BayAGH I - 32/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__48-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-20/anwz-b-48-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1990","ref_norm":"1990","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2014","ref_norm":"2014","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__48-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__48-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-20/anwz-b-48-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__48-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:39.662493+00:00"}}