{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__41-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2009-12-02","aktenzeichen":"AnwZ (B) 41/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 41/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Dezember 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und \n\nLohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas \n\nnach mündlicher Verhandlung \n\nam 2. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-\n\nschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs \n\nvom 1. April 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren \n\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-\n\nten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie am 16. August 1956 geborene Antragstellerin ist am 22. Dezember \n\n1981 zur Anwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 wi-\n\nderrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 \n\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen Be-\n\nschwerde will die Antragstellerin weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfü-\n\ngung erreichen. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F., \n\n§ 215 Abs. 3 BRAO) und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 4 BRAO). Sie \n\nbleibt jedoch ohne Erfolg. \n\n1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu \n\nwiderrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei \n\ndenn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. \n\nEin Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, \n\nschlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er \n\nwird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechts-\n\nanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom \n\nVollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach §§ 26 Abs. 2 InsO, 915 \n\nZPO eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). \n\n4 \n\n2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung am 17. April 2007 waren die-\n\nse Voraussetzungen erfüllt. Mit Beschluss vom 18. Januar 2007 hat das Amts-\n\ngericht - Insolvenzgericht - B. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin mangels einer die Kosten \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\ndes Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Am 2. April 2007 ist die Antrag-\n\nstellerin deshalb gemäß § 26 Abs. 2 InsO in das bei diesem Gericht geführte \n\nSchuldnerverzeichnis eingetragen worden. Umstände, welche geeignet wären, \n\ndie gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu widerle-\n\ngen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Es lagen auch keine Anhaltspunkte \n\ndafür vor, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsu-\n\nchenden nicht gefährdet waren. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer \n\nderartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-\n\nanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubi-\n\nger. \n\n3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen. \n\na) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für \n\nden Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch \n\nzu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu \n\nim Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt \n\nhat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Ver-\n\nmögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine \n\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört \n\ninsbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, \n\naus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind \n\noder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. No-\n\nvember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 \n\n- AnwZ (B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen \n\nbleiben (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, \n\n1271, 1272). \n\n7 \n\nb) Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die Eintragung im Schuld-\n\nnerverzeichnis des Amtsgerichts B. [Az. ] gelöscht worden ist. \n\nIhre Steuerrückstände (ohne Einkommensteuer) belaufen sich ausweislich einer \n\nvon der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellung der Zentralen Vollstre-\n\nckungsstelle des Finanzamts B. vom 23. Februar 2009 auf 85.398,85 €. \n\nDie Antragstellerin hatte in ihrer Beschwerdebegründung vom 25. Juni 2008 \n\ndazu (nur) vorgetragen, die Forderung werde \"mit Rücksicht auf die zu erwar-\n\ntenden Eingänge bis zum Ende des Jahres beglichen\". Das ist offensichtlich \n\nnicht geschehen. Nunmehr erklärt sie, ihr früherer Verfahrensbevollmächtigter \n\nstehe mit dem Finanzamt B. in Verbindung, \"um eine vorzeitige Löschung \n\naus dem Schuldnerverzeichnis zu veranlassen\". Das reicht ebenso wenig aus \n\nwie der Hinweis auf schwebende Verhandlungen mit dem Finanzamt R. . \n\n8 \n\nc) Auch die übrigen Einwände der Antragstellerin sind nicht geeignet, die \n\nnach wie vor bestehende Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Die \n\nForderungen des Rechtsanwaltes T. und des Herrn K. sind zwar \n\nbeglichen worden. Mit der Sparkasse B. hat die Antragstellerin ihrer Dar-\n\nstellung nach eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, die auch eingehalten \n\nwerde. Die Antragstellerin ist jedoch nach wie vor Steuerforderungen in sechs-\n\nstelliger Höhe ausgesetzt. Wie sie diese Forderungen begleichen will, ist nicht \n\nersichtlich. Wegen der Einkommensteuer will die Antragstellerin zwar eine \n\nmündliche Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben; diese Vereinbarung \n\nhat sie jedoch weder im Einzelnen dargestellt noch belegt. Der Hinweis auf Au-\n\nßenstände in Höhe von 121.521,74 € trägt nicht. Ein Betrag von 111.293,42 € \n\nentfällt auf eine im Jahre 1993 titulierte Forderung, deren Durchsetzbarkeit folg-\n\nlich mehr als zweifelhaft ist; Angaben zur Bonität der übrigen Schuldner fehlen \n\nebenfalls. Eine weitere Forderungsaufstellung enthält durchweg Forderungen \n\ndes Ehemannes der Antragstellerin; auch hier bestehen Zweifel daran, ob und \n\nin welcher Höhe die Forderungen durchgesetzt werden können. Ob dem ehe-\n\nmaligen Verfahrensbevollmächtigten und Ehemann der Antragstellerin eine \n\nErbschaft nach einer in Südafrika verstorbenen Person angefallen ist, die über \n\nein Kontoguthaben von 12.500.000,00 $ verfügte, ist unerheblich. Die Antrag-\n\nstellerin behauptet im Übrigen nicht einmal selbst, dass das Geld mittlerweile \n\nbei ihrem Ehemann eingegangen sei. Ansprüche wegen des Brandes ihres \n\nHauses hat die Antragstellerin schließlich ebenfalls nicht durch aussagekräftige \n\nUnterlagen belegt. \n\n9 \n\n4. Vom Widerruf der Zulassung kann auch nicht ausnahmsweise deshalb \n\nabgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nwären. Gegen die Antragstellerin ist ein mittlerweile rechtskräftiger Strafbefehl \n\nwegen zweier Vergehen nach § 266 StGB ergangen. In beiden Fällen hatte sie \n\nFremdgeld nicht an Mandanten weitergeleitet. Wegen dieser Taten hat die Ge-\n\nneralstaatsanwaltschaft C. ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen sie ein-\n\ngeleitet. Die Anschuldigungsschrift vom 22. September 2008 ist durch Be-\n\nschluss vom 15. Dezember 2008 zur Hauptverhandlung zugelassen worden. \n\n10 \n\n5. Der Senat konnte - in der in § 106 Abs. 2 BRAO vorgesehenen Beset-\n\nzung (Senatsbeschluss v. 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, für BGHZ vor-\n\ngesehen) - mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil die ord-\n\nnungsgemäß geladene Antragstellerin ihr Ausbleiben nicht hinreichend ent-\n\nschuldigt hat. \n\n11 \n\nDa die Antragstellerin hinreichende Gründe für eine Verlegung des Ter-\n\nmins auch im Nachhinein nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, konnte die \n\nEntscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung ergehen. \n\n12 \n\nIm Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung \n\nder Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind an den Verhinderungs-\n\ngrund und dessen Glaubhaftmachung (vgl. § 227 Abs. 2 ZPO) strenge Anforde-\n\nrungen zu stellen, wenn der Antragsteller - wie hier die Antragstellerin - zum \n\nwiederholten Mal seine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit aufgrund einer a-\n\nkuten Erkrankung geltend macht und aus diesem Grund einen Verlegungsan-\n\ntrag stellt. Eine weitere Verlegung kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn \n\ndie Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein amtsärztliches Attest belegt \n\nist (BGH, Beschl. v. 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06 juris Tz. 5). Die pri-\n\nvatärztliche Bescheinigung des Zahnarztes Dr. S. vom 19. November 2009 \n\nist schon aus diesem Grunde unzureichend. Die Antragstellerin ist auf das Er-\n\nfordernis eines amtsärztlichen Attests bereits mit der Ladung für den Termin \n\nvom 15. Juni 2009 sowie mit der Ladung für den Termin vom 2. November 2009 \n\nhingewiesen worden. Dies war ausreichend. Eine Wiederholung des Hinweises \n\nbei der aus dienstlichen Gründen erfolgten Umladung auf den 9. November \n\n2009 war nicht erforderlich. \n\n13 \n\nDie Antragstellerin hätte auch ausreichend Gelegenheit gehabt, die be-\n\nhauptete Zahnerkrankung amtsärztlich begutachten zu lassen. Nach dem Attest \n\nvon Dr. S. hat sich die Antragstellerin erstmals am 2. November 2009, mit-\n\nhin eine Woche vor dem Verhandlungstermin, wegen starker Zahnschmerzen in \n\ndessen Behandlung begeben. Dabei soll eine Wurzelvereiterung und apicale \n\nOsteolyse an Zahn 36 diagnostiziert worden sein, die eine erneute Behandlung \n\nam 5. November 2009 erforderlich gemacht habe. Am Terminstag, dem 9. No-\n\nvember 2009, soll sich die Antragstellerin vormittags erneut in der Praxis vorge-\n\nstellt und gebeten haben, den erst für den Abend desselben Tages vereinbarten \n\nBehandlungstermin vorzuziehen, weil am Wochenende erneut erhebliche \n\nSchmerzen an dem betroffenen Zahn aufgetreten seien. Daraufhin sei der Zahn \n\nabermals behandelt und für den 14. November 2009 dessen Extraktion verein-\n\nbart worden. Bei diesem Krankheitsverlauf wäre es der Antragstellerin ohne \n\nweiteres möglich gewesen, eine amtsärztliche Bescheinigung jedenfalls inner-\n\nhalb angemessener Frist nachzureichen. Auch im unmittelbaren Anschluss an \n\ndie Behandlung vom 9. November 2009 hätte der Amtsarzt den Zustand des \n\nerkrankten Zahnes begutachten und eine Aussage über die Reise- und Ver-\n\nhandlungsunfähigkeit der Antragstellerin treffen können. \n\n14 \n\nAuf der Grundlage des in der Bescheinigung von Dr. S. geschilder-\n\nten Krankheitsverlaufs wäre es der Antragstellerin im Übrigen möglich und zu-\n\nmutbar gewesen, am Wochenende den zahnärztlichen Notdienst aufzusuchen \n\nund auf diese Weise ihre Reise- und Verhandlungsunfähigkeit am Terminstag \n\nsicherzustellen. Dies hat die Antragstellerin trotz angeblich am Wochenende \n\nanschwellender starker Schmerzen nicht getan. \n\n15 \n\nBei der gebotenen, das prozessuale Verhalten der Antragstellerin insge-\n\nsamt berücksichtigenden Würdigung besteht auch keine überwiegende Wahr-\n\nscheinlichkeit für die behauptete Reise- und Verhandlungsunfähigkeit. Dabei ist \n\nzu berücksichtigen, dass die Antragstellerin schon einmal aufgrund einer kurz-\n\nfristig vorgelegten ärztlichen Bescheinigung über eine \"akute schwere Erschöp-\n\nfungsdepression\" eine Terminsverlegung erwirkt hat. In diesem Zusammenhang \n\nhat sie angekündigt, in Kürze Nachweise über die bevorstehende Konsolidie-\n\nrung ihrer Vermögensverhältnisse vorzulegen. Dazu ist es im weiteren Verfah-\n\nren nicht gekommen. Ein weiterer Verhandlungstermin, der am 15. Juni 2009 \n\nstattgefunden hat, musste wiederholt werden, weil die Zulassung des damali-\n\ngen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, ihres Ehemanns, der in dem \n\nTermin für die Antragstellerin aufzutreten gedachte, bereits bestandskräftig wi-\n\nderrufen war. Die Antragstellerin hatte sich zu diesem Vorgang dahin eingelas-\n\nsen, sie habe von der Zustellung des Beschlusses, mit dem der Senat die sofor-\n\ntige Beschwerde ihres Ehemanns gegen den Widerruf seiner Zulassung wegen \n\nVermögensverfalls zurückgewiesen habe, keine Kenntnis gehabt. Angesichts \n\ndieser Umstände liegt der Verdacht nicht fern, dass die Antragstellerin mit ihrem \n\nneuerlichen Verlegungsantrag, mit dem sie erneut die Vorlage weiterer \"Unter-\n\nlagen der Finanzämter\" ankündigt, lediglich eine weitere Verfahrensverzöge-\n\nrung beabsichtigt hat. Jedenfalls spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit \n\ndafür, dass sie tatsächlich reise- und verhandlungsunfähig war. \n\nTolksdorf Roggenbuck Lohmann \n\n Stüer Quaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Celle, Entscheidung vom 01.04.2008 - AGH 13/07 (II 7) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__41-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/anwz-b-41-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__41-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__41-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/anwz-b-41-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__41-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:59.334955+00:00"}}