{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B_120-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2009-12-07","aktenzeichen":"AnwZ (B) 120/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 120/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt \n\nDr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger \n\nnach mündlicher Verhandlung am 7. Dezember 2009 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des 1. Senats des Brandenburgischen An-\n\nwaltsgerichtshofs vom 24. November 2008 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-\n\nverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen \n\nAuslagen zu erstatten. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird \n\nauf 50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zu-\n\ngelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom \n\n17. Oktober 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der \n\nAnwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner \n\nsofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 \n\nAbs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-\n\ntragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-\n\nnen Verfügung erfüllt. \n\n4 \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nDies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in \n\ndas vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) \n\neingetragen ist. Der Vermutungstatbestand war hier erfüllt. Der Antragsteller \n\nhatte am 29. November 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und \n\nwar infolgedessen nach der Mitteilung des Amtsgerichts F. vom \n\n14. Mai 2007 im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Löschungsvorausset-\n\nzungen des § 915 a Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 ZPO waren zum Zeitpunkt des \n\nWiderrufs nicht gegeben, da weder die Dreijahresfrist abgelaufen noch die Be-\n\nfriedigung des betroffenen Gläubigers vom Antragsteller nachgewiesen worden \n\nwar. Zudem waren gegen ihn die in der Widerrufsverfügung aufgeführten weite-\n\nren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Den wiederholten \n\nAufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detail-\n\nliert Stellung zu nehmen, hatte er nicht entsprochen. \n\n5 \n\nb) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-\n\nressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der Wider-\n\n6 \n\n7 \n\nrufsverfügung nicht erkennbar. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer \n\nderartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-\n\nanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubi-\n\nger. \n\n2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen \n\nVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht \n\ngegeben. \n\nEine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller \n\nnicht dargetan. Soweit er sich mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 auf ein \n\nErlassangebot des Hauptgläubigers, der A. GmbH \n\nbezogen hat, fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, dass er den zuletzt noch \n\nverlangten Betrag von 15.000 € aufbringen kann. Zu seinen Verbindlichkeiten \n\ngegenüber dem Finanzamt F. hat er sich nicht konkret geäußert. \n\nAuf Betreiben des Versorgungswerks für Rechtsanwälte in B. muss-\n\nte er zwischenzeitlich am 1. Juli 2009 die eidesstattliche Versicherung abgege-\n\nben, so dass der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erfüllt ist. \n\nDem neuerlichen Hinweis des Senats, dass ein zweifelsfreier Wegfall des Ver-\n\nmögensverfalls nur durch eine vollständige Übersicht über die bestehenden \n\nVerbindlichkeiten und laufenden Einkünfte dargetan werden könnte, ist der An-\n\ntragsteller nicht nachgekommen. \n\n8 \n\n3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen \n\nder Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. \n\nEin Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom \n\n18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) liegt nicht vor. Die ange-\n\nführte Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Einzelkanzlei genügt hierfür nicht (st. \n\nRspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, \n\nNJW-RR 2006, 559).\n\n9 \n\n4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und \n\nentscheiden, weil dieser sein Fernbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. \n\nGanter Ernemann Frellesen \n\n Frey Hauger \n\nVorinstanzen: \nAGH Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2008 - AGH I 6/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B_120-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-07/anwz-b-120-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B_120-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B_120-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-07/anwz-b-120-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B_120-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:16.310006+00:00"}}