{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B_119-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"AnwZ (B) 119/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 119/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Mai 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und \n\nDr. Frellesen, die Richterin Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und \n\nDr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger \n\nam 14. Mai 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-\n\nschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-\n\nrhein-Westfalen vom 5. September 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren \n\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-\n\nten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie am 20. April 1967 geborene Antragstellerin hat am 30. August 1999 \n\ndie zweite juristische Staatsprüfung abgelegt. Unter dem 15. November 2007 \n\nbeantragte sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragstellerin wohnt \n\nin der Gemeinde N. (Kreis V. ); sie beabsichtigt, ihren Wohn-\n\nsitz beizubehalten und die Kanzlei an ihrem Wohnsitz einzurichten. Seit dem \n\n1. September 2000 ist die Antragstellerin bei der Stadt K. (Kreis V. ) \n\n\"als nichtvollbeschäftigte Angestellte (juristische Mitarbeiterin) mit der Hälfte der \n\ndurchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechen-\n\nden vollbeschäftigten Angestellten\" (derzeit 20 Wochenstunden) beschäftigt. \n\nSie wird nach TVöD 13 bezahlt. Ihre Aufgaben beschreibt sie wie folgt: \n\n• die verwaltungsinterne Rechtsberatung (u.a. schriftliche Stellungnahmen, \n\nPrüfung vorgelegter Entwürfe von Satzungen, Verträgen und Beschei-\n\nden); \n\n• die rechtliche Beurteilung zu schwierigen und grundsätzlichen Entschei-\n\ndungen; \n\n• die Prozessvertretung der Stadt K. vor den Gerichten der Zivil-, \n\nArbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit (Klageschriften und \n\n-erwiderungen fertigen, Vertretung in mündlichen Verhandlungen); \n\n• die Mitwirkung bei der Gestaltung von schwierigen Verträgen und Abga-\n\nbe von Willenserklärungen; \n\n• die vorprozessuale und außergerichtliche Bearbeitung von Konflikten \n\nzwischen Fachämtern; \n\n• die Referendar- und Praktikantenausbildung. \n\n2 \n\nIn dem auf der Homepage der Stadt K. veröffentlichten Organisa-\n\ntionsplan der Stadtverwaltung ist die Antragstellerin außerdem in der Organisa-\n\ntionseinheit \"Zentrale Dienste\", Aufgabenbereich \"Submission\" aufgeführt. Die \n\nStadt K. hat der von der Antragstellerin beabsichtigten Nebentätigkeit als \n\nselbständige Rechtsanwältin mit Schreiben vom 15. März 2007 \"unter dem Vor-\n\nbehalt des jederzeitigen Widerrufs, wenn sich eine Beeinträchtigung dienstlicher \n\nInteressen ergibt\", unter folgenden Auflagen zugestimmt: \n\n• Die Tätigkeit wird nicht während der mit dem Vorgesetzten vereinbarten \n\nArbeitszeit ausgeübt. \n\n• Anwaltliche Termine dürfen keinesfalls mit dienstlichen Terminen kollidie-\n\nren. \n\n• Die Übernahme eines Mandats in Verfahren, die gegen die Stadt K. \n\n gerichtet sind, ist nicht gestattet. \n\n• Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere die zur Rege-\n\nlung von Ruhepausen wie z.B. der elfstündigen Nachtruhe werden ein-\n\ngehalten. \n\n• Dienstliche Leistungen und auch andere dienstliche Interessen werden \n\ndurch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt. \n\n3 \n\nIn einem weiteren Schreiben vom 21. September 2007 hat die Stadt \n\nK. ihren Standpunkt dahingehend verdeutlicht, dass sie Wert auf vorran-\n\ngige Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Antragstellerin lege, die von \n\nder Antragsgegnerin verlangte Freistellungserklärung daher nicht abgeben wer-\n\nde. \n\n4 \n\nMit Bescheid vom 13. März 2008 hat die Antragsgegnerin den Zulas-\n\nsungsantrag unter Hinweis auf § 7 Nr. 8 BRAO wegen Fehlens der Freistel-\n\nlungserklärung des Arbeitsgebers abgelehnt. Während des Verfahrens vor dem \n\nAnwaltsgerichtshof hat die Antragstellerin ein Schreiben der Stadt K. fol-\n\ngenden Inhalts vorgelegt: \"Hiermit bestätige ich Ihnen, dass Sie mir mit Schrei-\n\nben vom 28.04.2008 gem. § 3 Abs. 3 TVöD angezeigt haben, dass Sie beab-\n\nsichtigen, im Wege der Nebentätigkeit eine freiberufliche selbständige Tätigkeit \n\nals Rechtsanwältin auszuüben. Ich gehe hierbei davon aus, dass die Tätigkeit \n\naußerhalb der mit Ihnen vereinbarten Arbeitszeit stattfindet und somit dienstli-\n\nche Belange nicht berührt oder beeinträchtigt werden. Meine Schreiben vom \n\n15.03.2007 und 21.09.2007 sind damit als gegenstandslos zu betrachten.\" Der \n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung ist zurückgewiesen worden. Mit ihrer so-\n\nfortigen Beschwerde will die Antragstellerin weiterhin ihre Zulassung zur \n\nRechtsanwaltschaft erreichen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO statthaft und \n\nauch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. \n\n1. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, wenn der Be-\n\nwerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, inbesonde-\n\nre seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist \n\noder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann (§ 7 Nr. 8 BRAO). \n\nDie Regelung des § 7 Nr. 8 BRAO greift in das Grundrecht der Freiheit der Be-\n\nrufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, welches auch das Recht umfasst, mehrere \n\nBerufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316 \n\n= NJW 1993, 317, 318). Wird die Freiheit der Berufswahl mit dem Ziel be-\n\nschränkt, die Verbindung bestimmter beruflicher Tätigkeiten auszuschließen, so \n\nist das nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur zum Schutze \n\neines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes im Rahmen der Verhältnismä-\n\nßigkeit zulässig. Gegen die Zulassungsschranke des § 7 Nr. 8 BRAO als solche \n\nbestehen - ebenso wie gegen die Widerrufsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 \n\nBRAO - von Verfassungs wegen keine Bedenken (BVerfG NJW 1993, 317). \n\nBeide genannten Vorschriften sollen die Freiheit und Unabhängigkeit des An-\n\nwaltsberufs schützen (BT-Drucks. 12/4993, S. 24). Sie dienen dazu, die fachli-\n\nche Kompetenz und Integrität sowie einen ausreichenden Handlungsspielraum \n\nder Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen zu \n\nschützen, welche die Rechtsanwaltschaft im Interesse einer funktionierenden \n\nRechtspflege benötigt. Dabei kommt es für die Frage der Vereinbarkeit des An-\n\nwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen \n\nBewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an. Zu prüfen \n\nist auch, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum \n\nbegründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz des Rechtsanwalts \n\nerwecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt \n\nin Mitleidenschaft gezogen würde (BVerfG NJW 1993, 317, 319). \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die Tätigkeit der Antragstellerin als juristische Mitarbeiterin im Rechts-\n\namt der Stadt K. ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar und \n\nsteht daher ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegen. \n\na) Die anwaltliche Berufsausübung, die durch den Grundsatz der freien \n\nAdvokatur gekennzeichnet ist, unterliegt unter der Herrschaft des Grundgeset-\n\nzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechts-\n\nanwalts. Der Schutz der anwaltlichen Berufsausübung vor staatlicher Kontrolle \n\nund Bevormundung liegt dabei nicht allein im individuellen Interesse des einzel-\n\nnen Rechtsanwalts oder des einzelnen Rechtsuchenden, sondern auch im Inte-\n\nresse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten \n\nRechtspflege. Die Herauslösung des Anwaltsberufs aus beamtenähnlichen Bin-\n\ndungen und seine Anerkennung als ein vom Staat unabhängiger freier Beruf \n\nkann als ein wesentliches Element des Bemühens um rechtsstaatliche Begren-\n\nzung der staatlichen Macht gesehen werden (BVerfG NJW 2007, 2317, 2318). \n\n9 \n\nb) Eine Anstellung im öffentlichen Dienst kann folglich wegen der damit \n\nverbundenen \"Staatsnähe\" mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar \n\nsein (BVerfG NJW 1993, 317, 320; BVerfG NJW 2007, 2317). Ob der Gesichts-\n\npunkt der \"Staatsnähe\" auch im konkreten Fall die Versagung der Zulassung \n\nzur Rechtsanwaltschaft rechtfertigt oder aber eine unzumutbare Beschränkung \n\nder Berufswahlfreiheit des Betroffenen darstellt, hängt von einer Würdigung der \n\nUmstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhält-\n\nnismäßigkeit ab. Der öffentliche Dienst ist vielgestaltig. Es muss deshalb im \n\nEinzelfall geprüft werden, ob die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und \n\neine Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Belange der Rechtspflege gefährden \n\nkann (Senat, Beschl. v. 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW-RR 2008, \n\n793; v. 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, NJW-RR 2008, 1504). Der Senat \n\nhat etwa die Tätigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des \n\nOrdnungs-, des Standes- und des Bauamts einer Gemeinde (Beschl. v. \n\n26. November 2007, aaO), als Geschäftsführer einer Körperschaft des öffentli-\n\nchen Rechts (Beschl. v. 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, BGH-Report 2003, \n\n1379); als vollzeitbeschäftigter Verwaltungsangestellter im Rechtsreferat eines \n\nMinisteriums (Beschl. v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, \n\n570) und als mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden im Leitungsbe-\n\nreich einer Universität angestellte Sachbearbeiterin (BGHZ 100, 87; vgl. dazu \n\nBVerfG NJW 1993, 317, 320) für unvereinbar mit der Zulassung zur Rechtsan-\n\nwaltschaft gehalten. Hoheitliches Handeln des Bewerbers im Zweitberuf kann \n\nbeim rechtsuchenden Publikum Zweifel an der Unabhängigkeit des Rechtsan-\n\nwalts wecken. Die Belange der Rechtspflege sind aber auch dann gefährdet, \n\nwenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, ein Rechtsan-\n\nwalt könne wegen seiner \"Staatsnähe\" mehr als andere Rechtsanwälte für sie \n\nbewirken, oder - umgekehrt - der Gegner eines solchen Rechtsanwalts den \n\nEindruck der Benachteiligung gewinnen kann (BGHZ 100, 87, 92). Ob derartige \n\nGefahren gegeben sind, muss anhand der konkreten Ausgestaltung des Ange-\n\nstelltenverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit geprüft werden. Dabei ist \n\nsowohl der Aufgabenbereich der Anstellungskörperschaft als auch deren Be-\n\ndeutung im Bereich der beabsichtigten Niederlassung des Bewerbers zu be-\n\nrücksichtigen (Senat, Beschl. v. 26. Mai 2003, aaO). \n\n10 \n\nc) Die Stadt K. ist eine mittlere kreisangehörige Stadt im Landkreis \n\nV. und im Landesentwicklungsplan des Landes N. als \n\nMittelzentrum ausgewiesen. Die Antragstellerin hat keine herausgehobene Stel-\n\nlung in der Stadtverwaltung inne. Als Mitarbeiterin des Rechtsamts kann sie \n\njedoch mit allen rechtlich bedeutsamen Angelegenheiten und Konfliktfällen be-\n\nfasst werden. Sie ist überdies nicht nur behördenintern beratend tätig. Zu ihren \n\nAufgaben gehört auch die Prozessführung. Sie vertritt also die Stadt K. \n\nvor den Gerichten der Zivil-, Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit \n\nund wird dabei als Repräsentantin der Stadt K. wahrgenommen. Ob über \n\nsie in der örtlichen Presse berichtet wird, wie der Anwaltsgerichtshof ange-\n\nnommen hat, die Antragstellerin jedoch bestreitet, ist in diesem Zusammenhang \n\nnicht von Belang. Jedenfalls die Prozessbeteiligten haben die Antragstellerin als \n\ndie \n\nfür Rechtsangelegenheiten \n\nzuständige Mitarbeiterin \n\nder Stadt \n\nK. kennen gelernt. Die Antragstellerin ist immerhin schon seit neun Jahren \n\nim Rechtsamt der Stadt K. tätig. Ihre durch ihre langjährige Tätigkeit erwor-\n\nbene Stellung könnte dann, wenn sie zur Anwaltschaft zugelassen würde, den \n\nAnschein erwecken, sie hätte größere und weiter gehende Möglichkeiten bei \n\nder Wahrnehmung der Interessen ihrer Mandanten als ein Rechtsanwalt, der \n\nnicht zugleich im Rechtsamt der Stadt K. tätig ist. Schon der äußere An-\n\nschein des Bestehens der Möglichkeit, dass die dienstliche Stellung zur Förde-\n\nrung privater Interessen genutzt werden könnte, reicht aus, um eine Gefähr-\n\ndung der Interessen der Rechtspflege anzunehmen (BGHZ 100, 87, 92; vgl. \n\nauch Senat, Beschl. v. 16. November 1998, aaO; v. 26. November 2007, aaO). \n\nDas hat der Anwaltsgerichtshof richtig gesehen. \n\n11 \n\n3. Eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kommt aber auch deshalb \n\nnicht in Betracht, weil die Tätigkeit der Antragstellerin im Rechtsamt der Stadt \n\nK. ihr keinen ausreichenden Handlungsspielraum für die anwaltliche Tä-\n\ntigkeit lässt. \n\n12 \n\na) Der für eine Anwaltstätigkeit unbedingt erforderliche rechtliche und \n\ntatsächliche Handlungsspielraum ist danach zu bestimmen, ob der Rechtsan-\n\nwalt in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so \n\ndoch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszu-\n\nüben (Senat, Beschl. v. 16. November 1998, aaO; v. 17. März 2003 - AnwZ (B) \n\n3/02, NJW 2003, 1527). Dieser Grundsatz, der ein Mindestmaß an Unabhän-\n\ngigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts sichern soll, ist vom Bundesver-\n\nfassungsgericht gebilligt und auch für erforderlich gehalten worden, um den rei-\n\nnen \"Feierabend-Anwalt\" auszuschließen und die Berufsbezeichnung des \n\nRechtsanwalts nicht zu einem bloßen Titel werden zu lassen (BVerfG NJW \n\n1993, 317, 319). \n\n13 \n\nb) Die Antragstellerin ist nur mit der Hälfte der durchschnittlichen regel-\n\nmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten An-\n\ngestellten bei der Stadt K. beschäftigt. Wenn es sich dabei um etwa \n\n20 Wochenstunden handelt, bleibt ihr daneben grundsätzlich ausreichend Zeit \n\nfür den Anwaltsberuf. Ihr fehlen jedoch die rechtlichen und tatsächlichen Mög-\n\nlichkeiten, die Erfordernisse beider Berufe eigenverantwortlich zu organisieren \n\nund aufeinander abzustimmen. Nähere Angaben dazu, wie sich ihre Arbeitszeit \n\nbei der Stadt K. gestaltet, hat die Antragstellerin zwar nicht gemacht. Ihr \n\nArbeitgeber hat jedoch in den eingangs zitierten Schreiben über die Modalitäten \n\neiner Nebentätigkeit ausdrücklich auf die mit den Vorgesetzten vereinbarten \n\nArbeitszeiten Bezug genommen und noch im letzten Schreiben erklärt, er gehe \n\ndavon aus, dass die anwaltliche Tätigkeit außerhalb dieser Zeiten stattfinden \n\nwerde. Danach kann die Antragstellerin ihre Arbeitszeit nicht frei gestalten; \n\nebenso wenig kann sie ihre Tätigkeit im Rechtsamt eigenmächtig unterbrechen, \n\num Anwaltstätigkeiten nachzugehen. Gegenteiliges hat sie auch in ihrer Be-\n\nschwerdeschrift nicht behauptet. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege \n\nund im Interesse des rechtsuchenden Publikums an einer wirksamen Vertre-\n\ntung und Beratung durch einen unabhängigen Rechtsanwalt muss auch der in \n\neinem anderen Beruf tätige Anwalt jederzeit - auch während der Dienststunden \n\nbei seinem Arbeitgeber - in der Lage sein, Gerichtstermine, eilige Schriftsätze, \n\nTelefongespräche und alle sonstigen nicht aufschiebbare Tätigkeiten zu erledi-\n\ngen (Senat, Beschl. v. 16. November 1998, aaO). Kollisionen zwischen der an-\n\nwaltlichen Tätigkeit und der Tätigkeit im Zweitberuf werden sich zwar nie mit \n\nletzter Sicherheit ausschließen lassen. Auch der nicht in einem Zweitberuf täti-\n\nge Rechtsanwalt kann sich überdies anwaltlichen Aufgaben gegenüber sehen, \n\ndie er nicht zeitgleich erledigen kann; er muss dann der einen Aufgabe Vorrang \n\neinräumen und hinsichtlich der anderen um Verschiebung bitten oder für Vertre-\n\ntung sorgen. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht nur um Ausnahmesitua-\n\ntionen, in der sich jeder Rechtsanwalt einmal befinden kann. Die Antragstellerin \n\ndarf vielmehr während ihrer Arbeitszeit keiner anderen Tätigkeit nachgehen. Ihr \n\nHinweis, dass sie gleichwohl \"über Handy\" erreichbar sei, kann bedeuten, dass \n\nsie die Vorgaben ihres Arbeitgebers nicht einzuhalten gedenkt; ihren rechtlichen \n\nHandlungsspielraum kann sie damit jedoch nicht erweitern. \n\nGanter Ernemann Frellesen Lohmann \n\n Wüllrich Frey Hauger \n\nVorinstanzen: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 05.09.2008 - 1 AGH 41/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B_119-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/anwz-b-119-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B_119-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B_119-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/anwz-b-119-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B_119-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:29.911572+00:00"}}