{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B_115-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2009-12-07","aktenzeichen":"AnwZ (B) 115/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 115/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann, den \n\nRechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger \n\nnach mündlicher Verhandlung \n\nam 7. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senates des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren \n\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-\n\nten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer am 28. Juli 1948 geborene Antragsteller wurde am 12. Oktober 1976 \n\nzur Anwaltschaft zugelassen. Im Jahre 1987 wurde er zum Notar für den Ober-\n\nlandesgerichtsbezirk H. bestellt. Mit Bescheid vom 19. März 2008 widerrief \n\ndie Antragsgegnerin die Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 \n\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen \n\nBeschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfü-\n\ngung erreichen. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 \n\nAbs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. \n\n1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu \n\nwiderrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei \n\ndenn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. \n\nEin Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, \n\nschlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und \n\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom \n\n14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.). \n\n4 \n\n2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-\n\ngen erfüllt. Seit dem Jahre 2004 hat der Antragsteller Verbindlichkeiten oft erst \n\nnach Einleitung gerichtlicher Verfahren beglichen. In den Jahren 2007 und 2008 \n\nkam es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, die teilweise sogar nur \n\nverhältnismäßig niedrige Forderungen zum Gegenstand hatten. Eine Forderung \n\nder W. Notarkammer H. in Höhe von 1.311,16 € wurde erst \n\ngetilgt, nachdem die Gläubigerin am 16. Januar 2007 einen Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluss erwirkt hatte (lfd. Nr. 6 der Forderungsliste); die Forde-\n\nrung des V. S. in Höhe von 431,79 € (lfd. Nr. 10 der Forderungsliste) \n\nbezahlte der Antragsteller ebenfalls erst, nachdem ein Zwangsvollstreckungs-\n\nauftrag erteilt worden war. Im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung waren nach \n\nden eigenen Angaben des Antragstellers jedenfalls die Forderungen der \n\nE. B. in Höhe von 17.658,61 € (lfd. Nr. 15 der Forderungsliste) \n\nund der U. Sch. in Höhe von 3.648 € (lfd. Nr. 17 der Forderungslis-\n\nte) nicht bezahlt. Der Antragsteller war nicht in der Lage, die genannten Forde-\n\nrungen auszugleichen, obwohl er im Jahre 2007 seine Beteiligung bei der Pen-\n\nsionskasse der Rechtsanwälte und Notare aufgelöst hatte, um mit dem Auszah-\n\nlungsbetrag seine Verbindlichkeiten auszugleichen. \n\n5 \n\nEs lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ungeachtet des Ver-\n\nmögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Der \n\nVermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbeson-\n\ndere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern \n\nund den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Im vorliegenden Fall gab es \n\nsogar konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen der Rechtsu-\n\nchenden. Der Antragsteller ist mehrfach wegen zögerlicher Auskehr von \n\nFremdgeldern aufgefallen, wie sich im Einzelnen aus dem Schreiben des Präsi-\n\ndenten des Oberlandesgerichts H. vom 18. Juni 2008 ergibt. Auch die oben \n\ngenannten Forderungen betrafen vereinnahmte und nicht weitergeleitete Ge-\n\nrichtskostenvorschüsse. \n\n6 \n\n3. Der Widerrufsgrund ist nicht nachträglich entfallen. \n\n7 \n\na) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für \n\nden Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch \n\nzu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu \n\nim Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt \n\nhat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Ver-\n\nmögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine \n\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört \n\ninsbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, \n\naus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind \n\noder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. No-\n\nvember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 - AnwZ \n\n(B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben \n\n(BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272). \n\n8 \n\nb) Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind nach wie \n\nvor erfüllt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 31. März 2009 dargelegt, er \n\nsei bemüht, mit Hilfe seiner Familie seine finanziellen Angelegenheiten zu ord-\n\nnen. Seine steuerlichen Angelegenheiten seien weitgehend geordnet, und die \n\nDepressionserkrankung, die Ursache seiner Passivität gewesen sei, werde \n\nnunmehr behandelt. Bemühungen allein reichen jedoch nicht aus. Zudem ist am \n\n7. April 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers \n\neröffnet worden. Der Vermögensverfall wird nunmehr gesetzlich vermutet (§ 14 \n\nAbs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Tatsachen, welche die gesetzliche Vermutung \n\nwiderlegen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. \n\n9 \n\n4. Vom Widerruf der Zulassung kann auch nicht ausnahmsweise deshalb \n\nabgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nwären. Mit Verfügung vom 27. April 2009 hat der Präsident des Oberlandesge-\n\nrichts H. den Antragsteller seines Amtes als Notar enthoben, weil die Art \n\nseiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährde. Am \n\n19. Mai 2008 ist gegen den Antragsteller Strafbefehl wegen Untreue in zwei \n\nFällen erlassen und eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € ver-\n\nhängt worden. Der Strafbefehl ist seit dem 17. Juni 2008 rechtskräftig. Wegen \n\ndieser Taten hat der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht H. \n\nein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Antragsteller eingeleitet (An-\n\nschuldigungsschrift vom 25. November 2008). Die Antragsgegnerin hat die ge-\n\nnannten Taten zum Anlass genommen, mit Bescheid vom 3. Februar 2009 die \n\nsofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung anzuordnen. Den hiergegen ge-\n\nrichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit \n\nBeschluss vom 29. Mai 2009 zurückgewiesen. \n\n10 \n\n5. Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden, \n\nweil der ordnungsgemäß geladene Antragsteller sein Ausbleiben nicht hinrei-\n\nchend entschuldigt hat. \n\nGanter Ernemann Lohmann \n\n Frey Hauger \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 22.08.2008 - 1 AGH 48/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B_115-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-07/anwz-b-115-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B_115-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B_115-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-07/anwz-b-115-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B_115-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:57.413745+00:00"}}