{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwSt_R__10-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-11-03","aktenzeichen":"AnwSt (R) 10/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwSt (R) 10/08 \n\nUrteil \n\nvom \n\n3. November 2008 \n\nin dem anwaltsgerichtlichen Verfahren \n\ngegen \n\nwegen Verletzung anwaltlicher Pflichten \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom \n\n3. November 2008, an der teilgenommen haben: \n\nPräsident des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Tolksdorf, \n\nals Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann, \n\nDr. Schmidt-Räntsch, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nsowie die Rechtsanwältin \n\nKappelhoff, \n\nund die Rechtsanwälte \n\nDr. Martini, \n\nProf. Dr. Quaas \n\nals beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nals Betroffener, \n\nJustizamtsinspektor \n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Februar 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Anwalts-\n\ngerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München \n\nvom 30. August 2006 wird verworfen. \n\nDer Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nNach den Feststellungen betreibt der betroffene Rechtsanwalt in M. \n\neine Einzelkanzlei. Er ist ausschließlich beratend tätig. Der Schwerpunkt seiner \n\nTätigkeit liegt in der Beratung von Unternehmen in den Bereichen Kauf, Verkauf \n\nund Restrukturierung. Hierbei stellt er für jeden Einzelfall seiner Beratungstätig-\n\nkeit ein Team aus erfahrenen Spezialisten zusammen, die sodann gemeinsam \n\ndas konkrete Einzelmandat durchführen. Seit mindestens August 2004 verwen-\n\ndet der Betroffene für seine Schriftsätze, mit denen er als Rechtsanwalt auch \n\ngegenüber Dritten nach außen in Erscheinung tritt, folgenden Briefkopf: \n\nDr. L. & Associates \n\nDr. A. L. \n\nRechtsanwalt und Steuerberater \n\nFachanwalt für Steuerrecht \n\nAssociates: \n\nDr. L. & Associates \n\nUnternehmensberatungs GmbH \n\nDr. L. & Partner \n\nSteuerberatungs GmbH, bzw. Steuerberatungsgesellschaft mbH \n\n2 \n\nMit an die Rechtsanwaltskammer M. gerichtetem Schreiben vom \n\n26.11.2004 hat der Betroffene erklärt, zwischen ihm als Rechtsanwalt und der \n\nDr. L. & Associates Unternehmensberatungs GmbH bestehe weder ein Ge-\n\nsellschafts- oder sonstiges Sozietätsverhältnis noch eine Bürogemeinschaft. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer M. \n\nhat die Gestaltung des Briefkopfs als Verletzung anwaltlicher Pflichten (§ 113 \n\nAbs. 1 BRAO, § 6 BORA i.V. mit §§ 9, 10 BORA gewertet und gegen den Be-\n\ntroffenen die anwaltsgerichtliche Maßnahme der Warnung (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBRAO) ausgesprochen. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat das Urteil auf \n\ndie Berufung des Betroffenen aufgehoben und diesen freigesprochen. Hierge-\n\ngen wendet sich die – vom Anwaltsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeu-\n\ntung zugelassene – Revision der Generalstaatsanwaltschaft. Die Revision rügt \n\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Auf-\n\nhebung des angefochtenen Urteils und Verwerfung der Berufung gegen die \n\nEntscheidung des Anwaltsgerichts. \n\nIII. \n\n4 \n\n1. Der Anwaltsgerichtshof hat eine Irreführung des Verkehrs durch die \n\ngewählte Kurzbezeichnung „Dr. L. & Associates“ verneint und hierzu im \n\nWesentlichen ausgeführt: Der Begriff „Associates“ habe in erster Linie die Be-\n\ndeutung „Gesellschafter, Partner, Sozius, Kollege“, umfasse aber auch weitere, \n\nnicht so häufig gebrauchte Bedeutungen und entziehe sich letztlich einer einen-\n\ngenden Übersetzung. Stellenanzeigen international ausgerichteter Kanzleien \n\nsei zu entnehmen, dass bei Anwälten zwischen Berufsanfängern, „Associates“ \n\nund Partnern unterschieden werde. Auch bei einer Zusammenarbeit selbständi-\n\nger Unternehmen könne das Verb „to associate“ verwendet werden. Bei der \n\nBeurteilung sei darauf abzustellen, welcher Personenkreis mit der verfahrens-\n\ngegenständlichen Kurzbezeichnung angesprochen werden solle. Der Begriff \n\n„Associate“ sei daher eher als Kooperation i.S. von § 8 BORA zu verstehen. Da \n\nder Betroffene zumindest fallweise mit den auf dem Briefkopf bezeichneten Ge-\n\nsellschaften, der Dr. L. & Associates Unternehmensberatungs GmbH und \n\nder Dr. L. & Partner Steuerberatungs GmbH, zusammenarbeite, mithin \n\neine auf Dauer angelegte und durch tatsächliche Ausübung verfestigte Koope-\n\nration mit diesen vorliege, dürfe hierauf auch werbend hingewiesen werden. \n\n2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Die Wahl der Kurzbezeichnung einer Anwaltskanzlei stellt ebenso wie \n\ndie Gestaltung und Verwendung des Briefkopfs oder -bogens ein werbendes \n\nVerhalten dar, das darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von \n\nLeistungen dieser Kanzlei zu gewinnen (vgl. BGH, NJW 1997, 3236; Senat, \n\nNJW 2001, 1573; NJW 2003, 346). Nach § 43b BRAO ist dem Rechtsanwalt \n\nWerbung (nur) erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und In-\n\nhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall \n\ngerichtet ist. Die Bestimmung wird inhaltlich teilweise konkretisiert durch §§ 6 ff. \n\nBORA. Gemäß § 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleis-\n\ntung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten \n\n5 \n\n6 \n\nund berufsbezogen sind. Hieraus ergibt sich ein Verbot irreführender Werbung \n\n(Senat, Beschl. v. 23. 9. 2002 – AnwZ (B) 67/01; NJW 2003, 346). \n\n7 \n\nb) Es bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung, ob die beanstande-\n\nte Kurzbezeichnung – wofür Vieles spricht – bereits deshalb irreführend ist, weil \n\nein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs den englischen \n\nBegriff „associate“ als Hinweis auf ein in Wahrheit nicht bestehendes Gesell-\n\nschafts-, Partnerschafts- oder Sozietätsverhältnis mit den so Bezeichneten ver-\n\nsteht (vgl. Senat, Beschl. v. 18. 4. 2005 – AnwZ (B) 35/04, NJW 2005, 1770). \n\nAls irreführend erweist sich der beanstandete Briefkopf nämlich auch dann, \n\nwenn man das vom Berufungsgericht in Betracht gezogene weitere Verständnis \n\ndes Begriffs „associate“ zugrunde legt. Denn der durchschnittlich informierte, \n\nsituationsadäquat aufmerksame Rechtsuchende wird den Angaben des bean-\n\nstandeten Briefkopfs jedenfalls entnehmen, dass der Betroffene – wofür im Üb-\n\nrigen auch eine Werbung nach § 8 Satz 1 BORA allein zulässig wäre – sich mit \n\nanderen Berufsträgern zu einer auf Dauer angelegten beruflichen Zusammen-\n\narbeit zusammengeschlossen hat. An einem dieser Verkehrserwartung ent-\n\nsprechenden Zusammenschluss mehrerer Berufsträger fehlt es im vorliegenden \n\nFall. Im Einzelnen: \n\n8 \n\nWie der Betroffene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \n\nnochmals klargestellt hat, ist er alleiniger Gesellschafter sowohl der Dr. L. & \n\nAssociates Unternehmensberatungs GmbH als auch der Dr. L. & Partner \n\nSteuerberatungs GmbH. Der durch den Briefkopf hervorgerufene Eindruck einer \n\nauf Dauer angelegten interprofessionellen Zusammenarbeit mit zumindest je-\n\nweils einem weiteren Angehörigen aus dem Bereich der Steuer- und Unter-\n\nnehmensberatung entspricht mithin nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. \n\nEntgegen der durch die firmenähnliche Kurzbezeichnung „Dr. L. & Associ-\n\nates“ hervorgerufenen Verkehrserwartung profitiert der Mandant gerade nicht \n\nvom Sachverstand mehrerer, dauerhaft mit der Kanzlei kooperierender Berufs-\n\nträger. Der Verkehr kann auch nicht erkennen, dass der Betroffene alleiniger \n\nInhaber der genannten Gesellschaften ist, denn diese firmieren ihrerseits mit \n\nden Zusätzen „& Associates“ bzw. „& Partner“. Damit wird der Verkehr durch \n\ndie gewählte Kurzbezeichnung irregeführt. \n\n9 \n\nDie vorgenannten Gesellschaften verfügen auch nicht über ständige fes-\n\nte weitere Mitarbeiter, die in die Beratungstätigkeit eingebunden werden. Viel-\n\nmehr wechselt – mandatsspezifisch – jeweils die Zusammensetzung der Mitar-\n\nbeiter und Beratungsunternehmen ständig. Damit fehlt es bezogen auf die Mit-\n\narbeiter der Gesellschaften an dem Merkmal einer auf Dauer angelegen und \n\ndurch tatsächliche Ausübung verfestigten beruflichen Zusammenarbeit. Mit \n\nBlick hierauf hat der Betroffene in seiner Berufungsbegründungsschrift vom \n\n2. Oktober 2006 selbst die Auffassung vertreten, dass auch der Begriff „in Ko-\n\noperation“ einer solchen Konstellation nicht gerecht würde, sondern seinerseits \n\nals irreführender Hinweis zu werten wäre. Nichts anderes gilt aber für die vom \n\nBetroffenen gewählte Kurzbezeichnung, denn auch dadurch wird beim Verkehr \n\n– wie dargelegt – der Eindruck einer auf Dauer angelegten beruflichen Zusam-\n\nmenarbeit mit zumindest einem Berufsträger geweckt, der dem Berufsbild des \n\nSteuer- oder Unternehmensberaters entspricht. Da eine solche dauerhafte Zu-\n\nsammenarbeit mit anderen Berufsträgern nach eigener Darstellung des Betrof-\n\nfenen nicht vorliegt, ist die beanstandete Werbung nach § 8 Satz 1 BORA unzu-\n\nlässig und geeignet, das rechtsuchende Publikum irrezuführen. \n\n10 \n\nAus denselben Gründen hilft auch der Hinweis des Betroffenen auf ein \n\n„Netzwerk“ von nicht auf dem Briefkopf aufgeführten Spezialisten, die er man-\n\ndatsspezifisch hinzuziehe, nicht weiter. Auch mit diesen Dritten arbeitet der Be-\n\ntroffene nach eigener Darstellung nur im Einzelfall zusammen, sodass die Vor-\n\naussetzungen einer Kooperation nach § 8 BORA nicht erfüllt sind. \n\n11 \n\nc) Da der beanstandete Briefbogen sich mithin schon nach § 43b BRAO \n\ni.V. mit § 8 BORA als irreführend erweist, kommt es auf die vom Berufungsge-\n\nricht aufgeworfene Frage, ob § 9 BORA einer verfassungskonformen Ausle-\n\ngung im Hinblick auf Kooperationsverhältnisse mit nicht sozietätsfähigen Perso-\n\nnen zugänglich ist, nicht an. \n\n12 \n\n3. Nach allem kann das angegriffene Urteil keinen Bestand haben. Dies \n\nführt zur Aufhebung des Urteils und Verwerfung der Berufung des Betroffenen \n\ngegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer \n\nM. vom 30. August 2006, welches sich als richtig darstellt. Der Senat \n\nkonnte in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache \n\nselbst entscheiden und die Berufung des Rechtsanwalts als unbegründet ver-\n\nwerfen. Bei der vom Anwaltsgericht festgesetzten Maßnahme der Warnung \n\n(§ 114 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) handelt es sich um die gesetzlich niedrigste Ahn-\n\ndung; einer Verschärfung steht das Verschlechterungsverbot entgegen, da der \n\nRechtsanwalt alleiniger Berufungsführer war (§ 143 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 331 \n\nStPO). \n\nTolksdorf \n\nErnemann \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoggenbuck \n\nKappelhoff \n\nMartini \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH München, Entscheidung vom 06.02.2007 - BayAGH II - 14/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwSt_R__10-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwst-r-10-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwSt_R__10-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwSt_R__10-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwst-r-10-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwSt_R__10-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:14.540010+00:00"}}