{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B___5-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-12-10","aktenzeichen":"AnwZ (B) 5/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ(B) 5/07 \nAnwZ(B) 6/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, \n\nDr. Frellesen und Dr. Schaal, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff \n\nsowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer \n\nnach mündlicher Verhandlung am 10. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüs-\n\nse des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom \n\n6. November 2006 (AGH 9/06 und AGH 25/06 (II20)) wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde am 22. Januar 2002 zur Rechtsanwaltschaft zu-\n\ngelassen; seit dem 17. September 2003 ist er als Rechtsanwalt bei dem Amts-\n\ngericht und bei dem Landgericht H. zugelassen. Die Antragsgegnerin \n\nwiderrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfü-\n\ngung vom 24. Februar 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögens-\n\nverfalls und nochmals mit Verfügung vom 23. Juni 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 \n\nBRAO a.F. wegen Aufgabe der Kanzlei. \n\n2 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-\n\nlers. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei-\n\ndung verbunden. Der Antragsteller ist der mündlichen Verhandlung ohne Ent-\n\nschuldigung ferngeblieben und war auch nicht vertreten. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig, hat in der Sache aber \n\nkeinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur \n\nRechtsanwaltschaft mit Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen (§ 14 \n\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob auch die spätere \n\nWiderrufsverfügung wegen Aufgabe der Kanzlei Bestand hat. \n\n4 \n\nNach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei \n\ndenn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. \n\nDiese Voraussetzungen waren bei Erlass der Widerrufsverfügung erfüllt und \n\nliegen weiterhin vor. \n\n5 \n\n1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-\n\nordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit \n\nnicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-\n\nmen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldti-\n\nteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss \n\nvom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). \n\n6 \n\nDie Antragsgegnerin hat ihre Widerrufsverfügung vom 24. Februar 2006 \n\nauf eine Vielzahl von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller ge-\n\nstützt, insbesondere auf eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Fi-\n\nnanzamts H. wegen Abgabenrückständen, die sich auf mindestens \n\n9.979,94 € beliefen, auf Beitragsrückstände des Antragstellers gegenüber der \n\nRechtsanwaltsversorgung Niedersachsen in Höhe von 8.609,53 €, auf einen \n\nVollstreckungsauftrag über 5.222,28 € aufgrund eines (noch nicht rechtskräfti-\n\ngen) Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts U. , sowie auf 14 weitere \n\nVollstreckungsaufträge wegen kleinerer Forderungen. Im Hinblick auf diese \n\nVollstreckungsmaßnahmen sind die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichts-\n\nhof mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Wi-\n\nderrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. Dagegen bringt der An-\n\ntragsteller im gerichtlichen Verfahren nichts vor. Er hat weder seinen Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung noch seine sofortige Beschwerde begründet. \n\n7 \n\nDie Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich auch nicht \n\nnachträglich konsolidiert, was im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen \n\nwäre (BGHZ 75, 356). Dem steht bereits entgegen, dass der Antragsteller nach \n\nder Mitteilung des Amtsgerichts H. am 5. Februar 2007 die eidesstattli-\n\nche Versicherung abgegeben hat und in das Schuldnerverzeichnis des Amtsge-\n\nrichts H. eingetragen worden ist; die dadurch nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 \n\nBRAO begründete gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des An-\n\ntragstellers hat dieser nicht widerlegt. \n\n8 \n\n2. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, \n\ngeht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der \n\nRechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-\n\ndet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-\n\ngang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff \n\nvon Gläubigern. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der \n\nRechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers ausnahms-\n\nweise verneint werden kann, sind nicht ersichtlich. Vielmehr deuten die in der \n\nWiderrufsverfügung aufgeführten Strafverfahren gegen den Antragsteller auf \n\neine solche Gefährdung hin. Auch dagegen bringt der Antragsteller im gerichtli-\n\nchen Verfahren nichts vor. \n\nHirsch \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nSchaal \n\nHauger \n\nKappelhoff \n\nStüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Celle, Entscheidung vom 06.11.2006 - AGH 25/06 (II20) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B___5-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/anwz-b-5-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B___5-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B___5-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/anwz-b-5-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B___5-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:20.447195+00:00"}}