{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B___4-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-07-21","aktenzeichen":"AnwZ (B) 4/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAO § 6; VwVfG § 51 a) Die Rechtsanwaltskammer ist durch die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Widerrufs- oder Versagungsbescheid bestätigt worden ist, an dem Erlass eines Zweitbescheids gehindert, wenn eine wesentliche Änderung der Sachlage nicht dargelegt ist und - deshalb - die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 51 VwVfG nicht vorliegen (Bestätigung von BGHZ 102, 252 ff.). b) Soweit der Senat in Einzelfällen die Auffassung vertreten hat, dass die Zulassungsbehörde trotz Vorliegens eines durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigten Versagungsbescheids ohne Weiteres befugt sei, sich nicht auf die Rechtskraft dieser Entscheidung zu berufen, sondern ein wiederholtes Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nochmals prüfen und sachlich zu bescheiden (vgl. Beschl. v. 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 6/01, NJ 2002, 334), hält er hieran nicht fest. c) Hat die Rechtsanwaltskammer das Verfahren aufgegriffen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren, und - im wieder aufgegriffenen Verfahren - nach erneuter Prüfung das Anliegen des Antragstellers durch einen Zweitbescheid abschlägig beschieden, so steht auf dessen Rechtsmittel gegen diesen Bescheid die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Erstbescheid einer erneuten Sachprüfung durch die Gerichte entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nAnwZ (B) 4/07\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAO § 6; VwVfG § 51 \n\na) Die Rechtsanwaltskammer \n\nist durch die Rechtskraft einer gerichtlichen \nEntscheidung, mit der ein Widerrufs- oder Versagungsbescheid bestätigt worden \nist, an dem Erlass eines Zweitbescheids gehindert, wenn eine wesentliche \nÄnderung der Sachlage nicht dargelegt ist und - deshalb - die Voraussetzungen \nfür ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 51 \nVwVfG nicht vorliegen (Bestätigung von BGHZ 102, 252 ff.). \n\nb) Soweit der Senat in Einzelfällen die Auffassung vertreten hat, dass die \nZulassungsbehörde trotz Vorliegens eines durch eine rechtskräftige Entscheidung \nbestätigten Versagungsbescheids ohne Weiteres befugt sei, sich nicht auf die \nRechtskraft dieser Entscheidung zu berufen, sondern ein wiederholtes Begehren \ndes Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nochmals prüfen und \nsachlich zu bescheiden (vgl. Beschl. v. 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 6/01, \nNJ 2002, 334), hält er hieran nicht fest. \n\nc) Hat die Rechtsanwaltskammer das Verfahren aufgegriffen, obwohl die \nVoraussetzungen hierfür nicht gegeben waren, und - im wieder aufgegriffenen \nVerfahren - nach erneuter Prüfung das Anliegen des Antragstellers durch einen \nZweitbescheid abschlägig beschieden, so steht auf dessen Rechtsmittel gegen \ndiesen Bescheid die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den \nErstbescheid einer erneuten Sachprüfung durch die Gerichte entgegen. \n\nBGH, Beschluss vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07 - Sächsischer AGH \n\n- - \n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und \n\nSchaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, \n\nDr. Frey und Prof. Dr. Quaas \n\nnach mündlicher Verhandlung am 21. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom \n\n15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen; der Hilfsantrag wird als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die \n\nihr \n\nim Beschwerdeverfahren \n\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu \n\nerstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller studierte seit 1981 in Passau und in Tübingen \n\nRechtswissenschaft. In den Jahren 1988 und 1989 nahm er zweimal ohne \n\nErfolg an der ersten juristischen Staatsprüfung in Baden-Württemberg teil. Im \n\nFebruar 1990 beantragte er die Zulassung \n\nzum Studium der \n\nRechtswissenschaft an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Nachdem die \n\nUniversität die Zulassung mit Bescheid vom 22. Februar 1990 zunächst \n\nabgelehnt hatte, wurde der Antragsteller am 3. Januar 1991 mit Rückwirkung \n\nzum \n\n31. August \n\n1990 \n\nin \n\ndas Register \n\nder Studierenden \n\nder \n\nrechtswissenschaftlichen Fakultät eingeschrieben und mit Schreiben des \n\nDekans vom 16. Mai 1991 zur Diplomprüfung für Juristen zugelassen. Der \n\nAntragsteller erwarb am 23. Juni 1993 den akademischen Grad \"Diplom-Jurist\" \n\nund trat am 1. Oktober 1993 den juristischen Vorbereitungsdienst im Freistaat \n\nSachsen an, aus dem er durch Bescheid des Präsidenten des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 1996 unter gleichzeitiger Entlassung \n\naus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen wurde; die zweite juristische \n\nStaatsprüfung legte er nicht ab. Am 30. April 1997 beantragte der Antragsteller \n\nseine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 4 RAG. Der damals \n\nzuständige Präsident des Oberlandesgerichts Dresden wies den Antrag zurück. \n\nDen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der \n\nSächsische Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte \n\nsofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 \n\n- AnwZ (B) 44/99, NJW-RR 2001, 850). \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 17. August 2004 beantragte der Antragsteller bei der \n\nnunmehr \n\nzuständigen \n\nAntragsgegnerin \n\nein Wiederaufgreifen \n\ndes \n\nabgeschlossenen Zulassungsverfahrens und stellte erneut den Antrag auf \n\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 4 RAG. Die Antragsgegnerin gab \n\ndem Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens mit Bescheid vom 11. Mai \n\n2005 statt, lehnte aber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Bescheid \n\nvom 4. Januar 2006 mit der Begründung ab, dass der Antragsteller zwar die \n\nVoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG erfülle, aber nicht über eine \n\nmindestens zweijährige Praxis \n\nin der Rechtspflege oder \n\nin einem \n\nrechtsberatenden Beruf verfüge (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG). \n\n3 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\ngegen den Bescheid vom 4. Januar 2006 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich \n\ndie \n\nsofortige Beschwerde \n\ndes Antragstellers, mit \n\nder \n\ner \n\nsein \n\nZulassungsbegehren weiterverfolgt und hilfsweise die Feststellung beantragt, \n\ndass er die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG erfüllt. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig (§ 42 Abs. 1 \n\nNr. 1, Abs. 4 BRAO), hat aber mit ihm in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\nim Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Dabei kommt es allerdings nicht darauf \n\nan, ob die Erwägungen, mit denen die Antragsgegnerin das Begehren des \n\nAntragstellers in ihrem Zweitbescheid vom 4. Januar 2006 zurückgewiesen hat, \n\noder die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs \n\nzutreffen. Entscheidend \n\nist, dass über das Zulassungsbegehren des \n\nAntragstellers durch den Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (NJW-RR 2001, \n\n850), mit dem der ablehnende Bescheid des Präsidenten des \n\nOberlandesgerichts vom 11. Juli 1997 bestandskräftig geworden \n\nist, \n\nrechtskräftig entschieden wurde. Die Rechtskraft dieser Entscheidung steht \n\neiner erneuten Sachprüfung \n\n- und \n\njeder abweichenden Entscheidung - \n\nentgegen. \n\n6 \n\na) Entscheidungen in Zulassungssachen ergehen zwar im Verfahren der \n\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 4 BRAO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Als \n\nechte Streitentscheidungen sind sie aber der materiellen Rechtskraft fähig (st. \n\nRspr.; BGHZ 102, 252, 254). Die materielle Rechtskraft bindet die Beteiligten \n\nauch im Verfahren der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (BGHZ 102, 252, \n\n254). \n\n7 \n\nDementsprechend ist die Rechtsanwaltskammer durch die Rechtskraft \n\neiner \n\ngerichtlichen Entscheidung, mit \n\nder \n\nein Widerrufs- \n\noder \n\nVersagungsbescheid bestätigt worden \n\nist, bei unveränderter Sachlage \n\ngrundsätzlich daran gehindert, in eine erneute Sachprüfung einzutreten (BGHZ \n\n102, 252, 254 mwN; vgl. BVerfG, NVwZ 1989, 141; BVerwGE 13, 99, 104; \n\nBVerwGE 35, 234, 236; BVerwG, Urt. v. 30. August 1988 - 9 C 47/87, NVwZ \n\n1989, 161, 162; Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 2007, \n\n§ 121 Rdn. 32). Auch wenn das Wiederaufgreifen des Verfahrens den \n\nAntragsteller, der eine erneute Sachprüfung begehrt, nicht beschwert, darf die \n\nRechtsanwaltskammer diesem Begehren nicht nach \n\nihrem Belieben \n\nnachkommen. Soweit der Senat in Einzelfällen die Auffassung vertreten hat, \n\ndass die Zulassungsbehörde trotz Vorliegens eines durch eine rechtskräftige \n\ngerichtliche Entscheidung bestätigten Versagungsbescheids ohne Weiteres \n\nbefugt sei, sich nicht auf die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zu \n\nberufen, sondern ein wiederholtes Begehren des Antragstellers auf Zulassung \n\nzur Rechtsanwaltschaft nochmals zu prüfen und sachlich zu bescheiden (BGH, \n\nBeschl. v. 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 6/01, NJ 2002, 334; vgl. BVerwGE \n\n35, 234, 236), hält er hieran nicht fest. Die Rechtskraft steht einer erneuten \n\nSachprüfung nur dann nicht entgegen, wenn sich der zugrunde liegende \n\nSachverhalt in der Zwischenzeit wesentlich verändert oder ein Grund für die \n\nWiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens vorliegt (etwa analog § 153 \n\nVwGO \n\ni.V.m. §§ 578 ff. ZPO) bzw. die Voraussetzungen \n\nfür ein \n\nWiederaufgreifen des Verfahrens analog § 51 VwVfG gegeben sind (BGHZ \n\n102, 252, 254; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, BRAK-\n\nMitt. 1997, 124, 125; Beschl. v. 15. Dezember 2003 - AnwZ (B) 5/03, ZVI 2004, \n\n242; vgl. BVerfG, NVwZ 1989, 141; BVerwGE 111, 77, 81). \n\n8 \n\nWenn kein solcher Ausnahmefall gegeben ist, hat die Rechtskraft der ein \n\nZulassungsbegehren zurückweisenden Entscheidung nicht nur zur Folge, dass \n\ndie Rechtsanwaltskammer an einer erneuten Prüfung gehindert ist und ein \n\nRechtsmittel gegen die Verweigerung des Wiederaufgreifens keinen Erfolg \n\nhaben könnte. Sie zeitigt vielmehr, wenn die Rechtsanwaltskammer das \n\nVerfahren gleichwohl wieder aufgreift und nach erneuter Prüfung das Anliegen \n\ndes Antragstellers durch einen Zweitbescheid erneut abschlägig bescheidet, \n\nauch Wirkungen in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren, in dem der \n\nAntragsteller Rechtsschutz gegen den negativen Zweitbescheid sucht. Sein \n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung ist zwar zulässig. Er führt aber nicht ohne \n\nWeiteres zu einer Überprüfung der - unter Umständen von den Gründen des \n\nErstbescheids \n\nabweichenden - \n\nErwägungen, \n\nmit \n\ndenen \n\ndie \n\nRechtsanwaltskammer den negativen Zweitbescheid begründet. Vielmehr \n\nhaben \n\ndie Gerichte \n\n- ohne Bindung \n\nan \n\ndie Erwägungen \n\nder \n\nZulassungsbehörde - zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein \n\nWiederaufgreifen des Verfahrens gegeben waren. Nur wenn dies der Fall ist, \n\nkönnen sie in die sachliche Überprüfung des Zweitbescheids eintreten. \n\nAnderenfalls muss es aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung über den \n\nErstbescheid bei dessen Regelung bleiben (vgl. BVerwG, NVwZ 1989, 161, \n\n162; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rdn. 102; Meyer in Knack, \n\nVwVfG, 7. Aufl., § 51 Rdn. 12). Die Rechtskraft steht als prozessuales Institut, \n\ndas auch dem öffentlichen Interesse dient, nicht zur Disposition der Beteiligten \n\n(vgl. BVerfG, NVwZ 1989, 141, 142; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 1961 - VIII C \n\n117.60, DVBl. 1962, 265; Clausing, aaO, § 121 Rdn. 31; Leipold in Stein/Jonas, \n\nZPO, 22. Aufl., § 322 Rdn. 29). \n\n9 \n\nAus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1989 \n\n(BVerwGE 82, 272 ff.), auf das sich der Antragsteller beruft, ergibt sich nichts \n\nAnderes. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt auf die Rechtsprechung des \n\nBundesverfassungsgerichts zu § 51 VwVfG (BVerfG, aaO) Bezug und geht \n\nebenfalls davon aus, dass die Rechtskraft einer erneuten Sachprüfung nur dann \n\nnicht entgegensteht, wenn ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens \n\nnach § 153 VwGO in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO vorliegt oder die \n\nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG \n\ngegeben sind (BVerwG, aaO, 274 f.). \n\n10 \n\nb) Seit dem Erlass des Erstbescheids ist keine wesentliche Veränderung \n\ndes Sachverhalts eingetreten. Die Voraussetzungen für die Durchbrechung der \n\nRechtskraft liegen hier nicht vor. Einen Wiederaufnahmegrund im Sinne der \n\n§§ 578 ff. ZPO macht der Antragsteller nicht geltend. Auch die \n\nVoraussetzungen \n\nfür ein Wiederaufgreifen des Zulassungsverfahrens \n\nin \n\nanaloger Anwendung des § 51 VwVfG sind nicht gegeben. \n\n11 \n\naa) Der Antragsteller beruft sich darauf, dass er entgegen dem \n\nSenatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) und dem angefochtenen Beschluss \n\ndes Anwaltsgerichtshofs die Voraussetzungen \n\nfür eine Zulassung zur \n\nRechtsanwaltschaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG \n\n erfülle, weil die mit \n\nRückwirkung zum 31. August 1990 erfolgte Immatrikulation vom 3. Januar 1991 \n\nrechtlich anders zu würdigen sei als im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 und \n\nim jetzt angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs. Damit kann er nicht \n\ngehört werden. Dass der Antragsteller die Rechtslage anders sieht, als sie im \n\nSenatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) dargelegt worden ist, rechtfertigt kein \n\nWiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG. \n\n12 \n\nbb) Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheid des Dekans der \n\nrechtswissenschaftlichen Fakultät über die Zulassung des Antragstellers zur \n\nDiplomprüfung vom 16. Mai 1991 sowie der ebenfalls vorgelegte Aktenvermerk \n\ndes Dekans vom 15. Mai 1991 über die Zulassung stellen keine neuen \n\nBeweismittel dar, die analog § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ein Wiederaufgreifen des \n\nVerfahrens rechtfertigen könnten. Die Zulassung des Antragstellers zur \n\nDiplomprüfung war dem Senat im vorangegangenen Verfahren bekannt; er geht \n\nin seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 ausdrücklich darauf ein (aaO, Tz. 15). \n\n13 \n\ncc) Soweit der Antragsteller in seinem erneuten Zulassungsantrag \n\nschließlich geltend gemacht hat, dass Akten des Oberlandesgerichts Dresden \n\nzum Zeitpunkt des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2000 unvollständig \n\ngewesen und fehlende Unterlagen inzwischen aufgefunden worden seien, \n\nbestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Umstand \n\nfür das \n\nZulassungsbegehren des Antragstellers erheblich ist. Der Antragsteller hat dies \n\nim Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Oktober 2007 auch \n\nnicht näher dargelegt. Er beruft sich lediglich darauf, dass dem Senat der \n\nZulassungsbescheid vom 16. Mai 1991 (nebst Aktenvermerk vom 15. Mai 1991) \n\nnicht vorgelegen habe. Darauf kommt es jedoch nicht an. Dem Senat war, wie \n\nausgeführt, die Zulassung des Antragstellers zur Diplom-Prüfung bekannt. Der \n\nBescheid selbst und der Aktenvermerk darüber enthalten keine über die \n\nTatsache der Zulassung hinausgehenden Aussagen, die für die Anwendung \n\ndes § 4 RAG von rechtlicher Bedeutung wären. \n\n14 \n\ndd) Auch das Vorbringen des Antragstellers zu seinen praktischen \n\nTätigkeiten, welche die Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG \n\nerfüllen sollen, \n\nrechtfertigt kein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Der \n\nAntragsteller hat es auch insoweit an einer Darlegung neuer Tatsachen oder \n\nBeweismittel im Sinne des § 51 VwVfG fehlen lassen und sich darauf \n\nbeschränkt, seine bereits \n\nim vorangegangenen Verfahren gewürdigten \n\nTätigkeiten anzuführen. \n\n15 \n\n2. Im Übrigen könnte der Antragsteller mit seinem Begehren selbst dann \n\nkeinen Erfolg haben, wenn die Rechtsanwaltskammer das Verfahren zu Recht \n\nwieder aufgegriffen und durch die rechtskräftige Entscheidung über den \n\nErstbescheid nicht an einer erneuten Prüfung und Entscheidung gehindert \n\ngewesen wäre. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, steht \n\ndem Antragsteller - auch unter Berücksichtigung seines neuen Vorbringens - \n\nbei dem gegebenen Sachverhalt ein Anspruch auf Zulassung zur \n\nRechtsanwaltschaft nach § 4 RAG nicht zu. Dieses Vorbringen bietet keinen \n\nAnhaltspunkt für eine vom Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 und der \n\nangefochtenen Entscheidung \n\ndes Anwaltsgerichtshofs \n\nabweichende \n\nBeurteilung des Zulassungsbegehrens. \n\n16 \n\na) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 \n\nRAG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EinigungsV voraus, dass das Studium in der \n\nDDR vor dem 1. September 1990 aufgenommen worden war. Der Antragsteller \n\nträgt keine neuen Umstände vor, aus denen sich ergäbe, dass er das Studium \n\nin Jena entgegen den Feststellungen des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2000 \n\nvor dem 1. September 1990 begonnen hatte. Er beruft sich auch \n\nim \n\nvorliegenden Verfahren lediglich darauf, dass er im Sommer 1990, als er sich \n\nnach der Ablehnung seines Aufnahmeantrags (nochmals) um eine Aufnahme in \n\ndas Studium bemüht habe, sich den Lehrbetrieb angeschaut und vereinzelte \n\nLehrveranstaltungen zum Bodenrecht und zum ZGB besucht habe (Protokoll \n\nder mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof vom 24. November \n\n2006, Seite 3). Das aber ist, wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 10. Juli \n\n2000, aaO, Tz. 13) und auch der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen \n\nBeschluss nochmals ausgeführt hat, einer (tatsächlichen) Aufnahme des \n\nStudiums vor dem 1. September 1990 nicht gleichzusetzen. Daran vermag der \n\nUmstand der rückwirkenden Immatrikulation zum 31. August 1990 nichts zu \n\nändern. Für die Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG reicht \n\neine rückwirkende Immatrikulation nicht aus; nach dem Sinn und Zweck der \n\ngesetzlichen Regelung muss der Bewerber mit dem Studium auch tatsächlich \n\nvor dem 1. September 1990 begonnen haben (Senatsbeschluss aaO, Tz. 14). \n\n17 \n\nb) Soweit der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag gemeint hat, der \n\nSenat sei in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 irrig davon ausgegangen, es \n\nliege eine manipulierte, unzulässige und \n\nrechtlich bedeutungslose \n\nStudienbescheinigung vor, trifft dies nicht zu. Derartige Ausführungen enthält \n\nder Senatsbeschluss nicht. Der Senat hat sich mit der rückwirkenden \n\nImmatrikulation befasst und hat offen gelassen, ob diese hochschulrechtlich \n\nzulässig ist, weil es darauf für die Entscheidung nicht ankam (aaO, Tz. 13). \n\n18 \n\nc) Fehl geht auch die Argumentation des Antragstellers, wonach er die \n\nVoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG allein deshalb erfülle, weil er \n\nbestandskräftig zur Diplomprüfung zugelassen worden sei und die Prüfung \n\nauch bestanden habe. Dies trifft nicht zu. § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG setzt nicht \n\nlediglich eine bestandene Diplomprüfung voraus. Vielmehr ist der Erwerb des \n\nakademischen Grades eines Diplom-Juristen nur dann als ein Abschluss im \n\nSinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG anzuerkennen, wenn der Bewerber, wie der \n\nSenat in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 (aaO, Tz. 10, 15) und auch der \n\nAnwaltsgerichtshof \n\nim angefochtenen Beschluss ausgeführt haben, das \n\nStudium \n\nim Beitrittsgebiet \n\n(tatsächlich) vor dem 1. September 1990 \n\naufgenommen hat; nur mit dieser Maßgabe findet § 4 Abs. 1 RAG nach dem \n\nEinigungsvertrag Anwendung (Art. 37 EV i.V.m. Anl. I Kap. III Sachgeb. A \n\nAbschn. III Nr. 8 y hh). \n\n19 \n\nd) Ohne Erfolg macht der Antragsteller schließlich geltend, dass er \n\n(auch) die Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erfülle. Der \n\nSenat hat bereits in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 unter Bezugnahme \n\nauf die damals angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs darauf \n\nhingewiesen, dass der Antragsteller nicht auf eine mindestens zweijährige \n\nPraxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen \n\nkann (aaO, Tz. 16). Das Vorbringen des Antragstellers gibt keine Veranlassung \n\nfür eine vom Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 abweichende Beurteilung der \n\npraktischen Tätigkeiten des Antragstellers. Insoweit nimmt der Senat auch auf \n\ndie \n\nzutreffenden Ausführungen \n\nim \n\nangefochtenen Beschluss \n\ndes \n\nAnwaltsgerichtshofs Bezug. \n\n20 \n\nDer \n\nin der Beschwerdeinstanz erstmals erhobene \n\n(Zwischen-) \n\nIII. \n\nFeststellungsantrag ist unzulässig. Der angerufene Senat ist für eine \n\nerstinstanzliche Entscheidung funktionell unzuständig. Der Anwaltssenat des \n\nBundesgerichtshofs ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen der \n\n§§ 163, 191 BRAO - ausschließlich Rechtsmittelgericht (BGH, Beschl. vom \n\n17. Juni 1996 \n\n- AnwZ 1/96). Unabhängig davon entscheidet der \n\nAnwaltsgerichtshof in anderen als den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen \n\nabschließend (BGH, Beschl. vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, \n\n1641, 1642). Für eine über § 42 Abs. 1 BRAO hinausgehende Eröffnung der \n\nBeschwerdemöglichkeit \n\nist \n\njedenfalls dann kein Raum, wenn dem \n\nRechtsschutzbedürfnis des Betroffenen schon dadurch genügt wird, dass ihm \n\ndie sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung \n\nvorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage offen steht (BGH, \n\nNJW-RR 2002, 1641, 1642). Aus den dargelegten Gründen wäre der Antrag im \n\nÜbrigen auch unbegründet. \n\nTolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck \n\n Wüllrich Frey Quaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Dresden, Entscheidung vom 15.12.2006 - AGH 2/06 (II) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B___4-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/anwz-b-4-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B___4-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B___4-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/anwz-b-4-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B___4-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:15.229669+00:00"}}