{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B___2-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"AnwZ (B) 2/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ(B) 2/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. April 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter \n\nDr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und \n\nKappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini \n\nam 26. April 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 23. Juni 2006 wird unter Zurückweisung des An-\n\ntrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig \n\nverworfen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \n\nWirkung der sofortigen Beschwerde ist damit gegenstandslos. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Verfügung vom 9. März 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-\n\nlassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 \n\nBRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem An-\n\ntragsteller am 12. September 2006 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit \n\neinem am 24. Oktober 2006 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde, \n\nverbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einge-\n\nlegt; darüber hinaus beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden \n\nWirkung der sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 42 Abs. 4 \n\nSatz 1 BRAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefoch-\n\ntenen Beschlusses eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Fristversäumung kann dem Antragsteller nicht gewährt wer-\n\nden, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Ver-\n\nschulden gehindert war, die Frist zu wahren (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 22 \n\nAbs. 2 FGG). \n\n3 \n\nDer angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller in dessen Kanzlei \n\ndurch Aushändigung an eine dort Beschäftigte zugestellt worden. Das Vorbrin-\n\ngen des Antragstellers, der Beschluss sei ihm aus \"nicht mehr nachvollziehba-\n\nren Gründen\" nicht vorgelegt worden, ist nicht ausreichend, um ein Verschulden \n\ndes Antragstellers an der Fristversäumung auszuräumen. Da der Antragsteller \n\ntelefonisch erfahren hatte, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen worden war, wusste er, wie er einräumt, dass nach dem 23. Juni \n\n2006 die Zustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses erfolgen würde. \n\nEr hätte deshalb besondere Vorkehrungen treffen müssen, um sicher zu stellen, \n\ndass er von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses Kenntnis erlangt \n\n(Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 – AnwZ (B) 46/95, BRAK-Mitt. 1996, \n\n79, unter II 2 b). Vorkehrungen, die darauf gerichtet waren, dass er von einer \n\nZustellung des Beschlusses in seiner Kanzlei alsbald Kenntnis erlangt, hat er \n\nnach seinem eigenen Vorbringen nicht getroffen, weil er der Auffassung war, \n\nder Beschluss sei nach § 16 Abs. 6 Satz 6 BRAO nicht anfechtbar, könne aber \n\njederzeit vom Anwaltsgerichtshof selbst aufgehoben werden. Dieses auf einer \n\nirrigen Rechtsauffassung beruhende Versäumnis begründet ein Verschulden \n\ndes Antragstellers. \n\n4 \n\nDas Vorbringen des Antragstellers dazu, wie in der Kanzlei mit Fristen-\n\nsachen im Allgemeinen verfahren wird, rechtfertigt schon deshalb keine andere \n\nBeurteilung, weil der Antragsteller nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, \n\ndass der ihn persönlich betreffende Beschluss von den Mitarbeitern der Kanzlei \n\nebenso wie die Fristensache eines Mandanten behandelt werden würde; dazu \n\nhätte es eines entsprechenden Hinweises des Antragstellers an die Mitarbeiter \n\nbedurft, der hier fehlt. Denn der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs betraf kei-\n\nnen Mandanten der Kanzlei, sondern eine persönliche Angelegenheit des An-\n\ntragstellers. Der Antragsteller hatte in dieser Angelegenheit nicht seinen Sozius, \n\nRechtsanwalt E. , als Verfahrensbevollmächtigten eingeschaltet, sondern sich \n\nselbst vertreten. \n\n5 \n\n2. Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Ver-\n\nhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). \n\n6 \n\n3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der so-\n\nfortigen Beschwerde ist gegenstandslos, weil die Widerrufsverfügung der An-\n\ntragsgegnerin aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsmittels Bestandskraft er-\n\nlangt. \n\nHirsch \n\nOtten \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nHauger \n\nKappelhoff \n\nMartini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 ZU 34/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B___2-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/anwz-b-2-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B___2-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B___2-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/anwz-b-2-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B___2-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:34:45.328541+00:00"}}