{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__95-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-09-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 95/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 95/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie \n\nden Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den \n\nRechtsanwalt Prof. Dr. Stüer \n\nam 15. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom \n\n5. November 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Antragsteller ist seit 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit \n\nBescheid vom 8. November 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des \n\nAntragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtli-\n\nche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen \n\nBeschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. \n\n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt \n\njedoch in der Sache ohne Erfolg. \n\na) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. \n\nb) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines \n\nVermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als \n\nbelegt angesehen. \n\naa) Soweit die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid auf die Eintra-\n\ngung der beiden Haftbefehle vom 19. November 2004 (32 M ) und vom \n\n7. April 2006 (32 M ) gestützt hatte, ergab sich allerdings im Verfahren \n\nvor dem Anwaltsgerichtshof, dass eine Eintragung bereits vor Erlass des Wider-\n\nrufsbescheides gelöscht worden war. Jedoch bestand die andere Eintragung \n\nzum Aktenzeichen 32 M noch bis in das Jahr 2007. Die vom An-\n\ntragsteller aufgestellte Behauptung, die zugrunde liegende Forderung sei be-\n\nreits durch Zahlung im Dezember 2004 erledigt worden und das Amtsgericht \n\nB. habe mit Schreiben vom 22. Juni 2006 mitgeteilt, es liege keine Ein-\n\ntragung vor, trifft so nicht zu. Diese Mitteilung erfolgte zu dem von dem An-\n\ntragsteller üblicherweise verwendeten Doppelvornamen \n\n\"H. -He. \" \n\nM. . Der Haftbefehl vom 19. November 2004 erging aber gegen \"He. \" \n\nM. . Dementsprechend lautet auch der Eintrag im Schuldnerverzeichnis. \n\nNach der von der Antragsgegnerin vor Erlass des Widerrufsbescheids eingehol-\n\nten Auskunft des Amtsgerichts bestand dieser Eintrag auch noch am \n\n22. September 2006. Erst nachdem der Gläubiger mit Schreiben vom \n\n9. Februar 2007 die Erledigung der Forderung durch Zahlung bestätigt hatte, \n\nerfolgte die durch die Mitteilung des Amtsgerichts vom 15. August 2007 belegte \n\nLöschung der Eintragung über \"He. \" M. im Schuldnerverzeichnis. \n\nDeshalb bestand auch die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO. \n\n6 \n\nbb) Darüber hinaus ist ein Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 \n\nBRAO auch dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte \n\nfinanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten \n\nund außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen \n\nhierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-\n\nmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 \n\nRdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen, auf deren Vorliegen die Antrags-\n\ngegnerin den Widerruf zusätzlich gestützt hatte, waren zum maßgeblichen Zeit-\n\npunkt des Widerrufsbescheides ebenfalls erfüllt. \n\n- Bereits im Januar 2004 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung we-\n\ngen Vermögensverfalls widerrufen, weil unter anderem der An-\n\ntragsteller mit zwei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen \n\nwar, und den Bescheid erst im Dezember 2004 nach Löschung der \n\nEintragungen aufgehoben. \n\n- Eine Forderung der P. über rund 1.800 € wurde erst im \n\nAugust 2006 beglichen, obwohl seit Februar 2005 ein vollstreckbarer \n\nTitel und seit Juni 2006 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss \n\nvorlagen. \n\n- Nach Mitteilung der K. (K. ) hat der \n\nAntragsteller die monatlich fällig werdenden Sozialversicherungsbei-\n\nträge nur nach Anmahnung gezahlt; Einziehungsbemühungen der \n\nK. hatten nur einen schleppenden Erfolg. Die vom Antragsgegner \n\nals Arbeitgeber geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge be-\n\ntrugen nach dem Schreiben der K. vom 20. März 2006 rund \n\n2.600 € für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2006 und \n\nnach dem Schreiben vom 6. Juni 2007 rund 6.500 € für die Zeit vom \n\n1. September 2006 bis zum 31. Mai 2007. \n\n- Vom Verlag N. wurde wegen einer Forderung \n\nvon rund 86 € die Zwangsvollstreckung betrieben. \n\n7 \n\n8 \n\nc) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-\n\nmögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf \n\nabgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). \n\nDem Antragsteller ist es zwar gelungen, einen großen Teil seiner Ver-\n\nbindlichkeiten zurückzuführen. So ist die Forderung der K. inzwischen eben-\n\nso ausgeglichen wie die des genannten Verlages. Der Antragsteller hat jedoch \n\nhinsichtlich der Forderungen der A. AG über 178 €, der Rechtsan-\n\nwältin Ki. über 2.000 € und der S. e.V. über 87 € \n\nzwar \n\nErledigung \n\nbehauptet, \n\njedoch \n\nkeine \n\nZahlungen \n\nbelegt.\n\n9 \n\nd) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen \n\nder Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, \n\nnichts ersichtlich. \n\nGanter Ernemann Frellesen Schaal \n\n Wosgien Hauger Stüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Berlin, Entscheidung vom 05.11.2007 - I AGH 23/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__95-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-95-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__95-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__95-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-95-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__95-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:09.960747+00:00"}}