{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__91-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-11-03","aktenzeichen":"AnwZ (B) 91/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 91/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, \n\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin \n\nKappelhoff und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündli-\n\ncher Verhandlung \n\nam 3. November 2008 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des \n\nI. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-\n\nWürttemberg vom 15. September 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren \n\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu \n\nerstatten. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde 1968 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die \n\nAntragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 21. Mai 2007 nach \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat \n\nden hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewie-\n\nsen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der \n\nSache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-\n\nschaft ist mit Recht widerrufen worden. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-\n\nnen Verfügung erfüllt. \n\n4 \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nDies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren \n\nüber sein Vermögen eröffnet worden ist. \n\n5 \n\nMit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 31. Oktober 2006 ist auf \n\nAntrag des Finanzamts M. über das Vermögen des Antragstellers wegen \n\nZahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Seine hiergegen \n\ngerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Der Antragsteller stellt den Ein-\n\ntritt des Vermögensverfalls letztlich auch nicht in Frage. Er vertritt lediglich die \n\nAuffassung, dieser sei allein durch das unverhältnismäßige Vorgehen des Fi-\n\nnanzamts M. verursacht worden. Hiermit kann er jedoch nicht gehört \n\nwerden. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO knüpft an das Vorlie-\n\ngen des Vermögensverfalls an. Er dient dem Schutz der Interessen der Recht-\n\nsuchenden. Darauf, ob der Rechtsanwalt seine schlechten Vermögensverhält-\n\nnisse verschuldet hat oder nicht, kommt es - wie bereits der Anwaltsgerichtshof \n\nzutreffend ausgeführt hat - nicht an (vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO, \n\n7. Aufl., § 14 Rn. 60). \n\n6 \n\nb) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-\n\nressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-\n\nrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-\n\ntigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-\n\nwalts mit Mandantengeldern. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen \n\nVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. \n\nEine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse wird vom Antragstel-\n\nler nicht behauptet. Ein Abschluss des Insolvenzverfahrens ist derzeit nicht ab-\n\nsehbar. Nach einer Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 4. Juni 2008 ist von \n\neinem Gläubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wor-\n\nden. Durch den Vermögensverfall sind auch weiterhin die Interessen der \n\nRechtsuchenden gefährdet. Diese Gefahr hat sich zudem bereits in der Ver-\n\ngangenheit realisiert, wie die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers we-\n\ngen Untreue in zwei Fällen (Veruntreuung von Mandantengeldern) durch Urteil \n\ndes Amtsgerichts H. vom 22. November 2007 zeigt. \n\nTolksdorf \n\nErnemann \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoggenbuck \n\nKappelhoff \n\nMartini \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Stuttgart, Entscheidung vom 15.09.2007 - AGH 25/07 (I) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__91-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-91-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__91-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__91-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-91-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__91-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:01:07.174040+00:00"}}