{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__90-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-11-03","aktenzeichen":"AnwZ (B) 90/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 90/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2008 \n\nin dem Verfahren \n\n Antragsteller und Beschwerdeführer, \n\ngegen \n\n Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und \n\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin \n\nKappelhoff sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach \n\nmündlicher Verhandlung \n\nam 3. November 2008 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom \n\n29. September 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden, \n\nseit Juni 1998 im Bezirk der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin widerrief mit \n\nBescheid vom 23. Mai 2007 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. \n\n2 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antrag-\n\nsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in \n\nder Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-\n\nwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-\n\nnen Verfügung erfüllt. \n\n5 \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nBeweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-\n\nteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt \n\n(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, \n\nBRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, \n\nBRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW \n\n2003, 577). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, \n\nwenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht \n\nzu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Zum \n\nZeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis des \n\nAmtsgerichts B. eingetragen, so dass der Vermutungstatbestand gege-\n\nben war. Er hatte in Vollstreckungsverfahren der Gläubiger N. bank AG und \n\nH. bank eG am 14. März 2007 wegen Forderungen in Höhe \n\nvon 1.000 € bzw. 500 € die Eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach sei-\n\nnen Angaben in der Eidesstattlichen Versicherung verfügte er über keine Ver-\n\nmögenswerte und lebte von Einkünften seiner Ehefrau. Außerdem lagen weite-\n\nre Vollstreckungsaufträge wegen Forderungen in der Höhe zwischen 120 € und \n\n1.241,80 € vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Widerrufs-\n\nverfügung verwiesen. Der Aufforderung der Antragsgegnerin in den Schreiben \n\nvom 14. März 2007 und 26. April 2007, zu seinen Vermögensverhältnissen de-\n\ntailliert Stellung zu nehmen, war der Antragsteller nicht nachgekommen. \n\n6 \n\nb) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-\n\nteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-\n\nderrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer \n\nderartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-\n\nanwalts mit Mandantengeldern. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen \n\nVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. \n\nEine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller \n\nnicht dargetan. Eine vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlich-\n\nkeiten und laufenden Einkünfte hat der Antragsteller trotz eines entsprechen-\n\nden Hinweises durch den Senat nicht vorgelegt. Dies geht zu seinen Lasten. \n\nSoweit er pauschal behauptet hat, dass ein Teil der Verbindlichkeiten getilgt \n\nsei, hat er keinerlei Belege vorgelegt. Darüber hinaus sind vier neue Zwangs-\n\nvollstreckungsaufträge gegen ihn bekannt geworden, die wegen Forderungen \n\nin Höhe zwischen 22,77 € und 263,97 € erteilt wurden. Es kann auch nicht fest-\n\ngestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermö-\n\ngensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. \n\n3. Der Senat sieht keinen Anlass, den Geschäftswert niedriger als in Fäl-\n\nlen der vorliegenden Art üblich festzusetzen. \n\n4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, weil \n\ner sein Fernbleiben zum heutigen Termin nicht hinreichend entschuldigt hat. \n\n9 \n\n10 \n\nTolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck \n\n Kappelhoff Martini Quaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Stuttgart, Entscheidung vom 29.09.2007 - AGH 26/07 (II) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__90-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-90-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__90-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__90-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-90-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__90-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:46.929696+00:00"}}