{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__88-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-09-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 88/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 88/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und \n\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger \n\nund die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer ohne mündliche Ver-\n\nhandlung \n\nam 15. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDas Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren \n\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-\n\nten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Bescheid vom 27. März 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung \n\ndes Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerru-\n\nfen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat \n\nder Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens \n\nhat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Februar 2008 die Zulassung des \n\nAntragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut, und zwar wegen mit dem Beruf \n\ndes Rechtsanwalts unvereinbarer Nebentätigkeiten, widerrufen. Dieser Be-\n\nscheid ist bestandskräftig. Der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin hat \n\nder Antragsteller nicht widersprochen. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Die Hauptsache ist erledigt, weil der angefochtene Widerruf der Zulas-\n\nsung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls \n\ndurch den nachfolgenden weiteren bestandskräftigen Widerruf dieser Zulas-\n\nsung wegen einer mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbaren Tätigkeit \n\ngegenstandslos geworden ist. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller \n\nder Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber \n\nauch nicht widersprochen hat (Senat, Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, \n\nBRAK-Mitt. 1993, 105; Beschl. v. 5. Februar 2007, AnwZ (B) 86/05, juris). \n\n3 \n\n2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach \n\n§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i. V. m. §§ 13a FGG, 91a ZPO nach billigem Ermes-\n\nsen durch Beschluss zu entscheiden (Senat, Beschl. v. 1. März 1993 und v. \n\n5. Februar 2007 jeweils aaO). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem \n\nAntragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne den anderweitigen Wi-\n\nderruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolglos geblieben wäre. Der \n\nAntragsteller war bei Erlass des Widerrufsbescheids mit zwei Haftbefehlen im \n\nSchuldnerverzeichnis des Amtsgerichts J. eingetragen. Der Vermögensver-\n\nfall, auf den der angefochtene Widerruf gestützt war, wurde deshalb gesetzlich \n\nvermutet. Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht widerlegt. Anhaltspunkte \n\ndafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, sind \n\nnicht ersichtlich. \n\nTolksdorf \n\nErnemann \n\n Schmidt-Räntsch \n\n Roggenbuck \n\n Hauger \n\nWüllrich \n\nStüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 17.08.2007 - 1 ZU 36/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__88-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-88-07","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__88-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__88-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-88-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__88-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:16.560561+00:00"}}