{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__80-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-11-03","aktenzeichen":"AnwZ (B) 80/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 80/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nAntragsteller und Beschwerdeführer, \n\ngegen \n\nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und \n\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff \n\nsowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Ver-\n\nhandlung \n\nam 3. November 2008 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom \n\n10. September 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. \n\nDie Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 die Zulas-\n\nsung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des An-\n\ntrags wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in \n\nder Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-\n\nwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-\n\nnen Verfügung erfüllt. \n\n5 \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nBeweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-\n\nteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt \n\n(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, \n\nBRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, \n\nBRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW \n\n2003, 577). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, \n\nwenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht \n\nzu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. \n\n6 \n\nZum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller im Schuldnerver-\n\nzeichnis des Amtsgerichts B. eingetragen, weil die Gläubiger \n\nDr. W. , A. GmbH und das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in \n\nBa. wegen Forderungen in einer Gesamthöhe von über \n\n6.500 € Haftbefehle gegen ihn erwirkt hatten. Damit war der Vermutungstatbe-\n\nstand gegeben. Mehrfachen Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen \n\nVermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen und entsprechende \n\nBelege vorzulegen, war er nur unzureichend nachgekommen. \n\n7 \n\nb) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass infolge \n\ndes Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden \n\neingetreten war. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entneh-\n\nmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interes-\n\nsen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall \n\nbefindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den \n\nUmgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen \n\nZugriff von Gläubigern. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsu-\n\nchenden ausnahmsweise nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-\n\nrufsverfügung nicht vor. \n\n2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen \n\nVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. \n\na) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-\n\nler nicht dargetan. Er hat in seinen Schreiben vom 27. November 2006, 5. April \n\n2007 und 13. Juni 2007 das Bestehen weiterer vollstreckbarer Verbindlichkei-\n\nten eingeräumt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen in \n\ndem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Weitere vollstreckbare Ver-\n\nbindlichkeiten ergeben sich auch aus den Auskünften der Gerichtsvollzieherin \n\nH. vom 16. April 2007 und des Gerichtsvollziehers F. vom 1. Juni \n\n2007. Nach alledem ist es dem Antragsteller zwar gelungen, einzelne Verbind-\n\n8 \n\n9 \n\nlichkeiten zu tilgen, etwa die des Versorgungswerks der Rechtsanwälte, die \n\ndem Haftbefehl vom 19. September 2006 zugrunde lag. Auf andere Verbind-\n\nlichkeiten hat er nach seinen Angaben Teilzahlungen geleistet. Zum Teil wer-\n\nden die Teilzahlungen durch die Auskünfte der Gerichtsvollzieher H. und \n\nF. bestätigt, im Übrigen hat der Antragsteller seine Angaben nicht weiter \n\nbelegt. \n\n10 \n\nWeitere Verbindlichkeiten bestehen unvermindert fort oder sind neu hin-\n\nzugekommen. Die Forderung der A. GmbH, die dem Haftbefehl vom \n\n22. September 2006 zu Grunde liegt, besteht danach noch in Höhe von rund \n\n2.500 €. Der Gläubiger Dr. W. , der ebenfalls unter dem 22. September \n\n2006 einen Haftbefehl erwirkt hatte, vollstreckt nach Auskunft des Gerichtsvoll-\n\nziehers K. vom 25. Oktober 2007 wegen einer aktuellen Forderung in Hö-\n\nhe von rund 1.800 €, während der Antragsteller selbst mit Schreiben vom \n\n13. Juni 2007 noch eine Restschuld in Höhe von rd. 950 € behauptet hatte. Der \n\nAntragsteller hat im Schreiben vom 21. Dezember 2007 pauschal private Ver-\n\nbindlichkeiten in Höhe von noch ca. 5.000 € eingeräumt. Beim Finanzamt B. \n\n bestehen außerdem derzeit Steuerschulden in Höhe von 5.924,67 €. \n\nDem Verkehrswert seines Hausgrundstücks in M. von 750.000 € stehen \n\nnach seinen Angaben Forderungen der finanzierenden Bank in Höhe von \n\n803.789,49 € gegenüber. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 21. Januar \n\n2008 ferner eingeräumt, dass ihm ein Durchbruch bei der Rückführung seiner \n\nVerbindlichkeiten nicht gelungen sei. Dies zeigt auch der Umstand, dass seine \n\nGläubiger selbst kleine Beträge wie 70,39 € (Klinikum S. -B. ) \n\noder 62,45 € (Stadtkasse B. ) vollstrecken müssen, wie sich aus der \n\nAuskunft des Gerichtsvollziehers K. vom 25. Oktober 2007 ergibt. \n\n11 \n\nDie genannten Verbindlichkeiten belaufen sich zwar insgesamt nur auf \n\nrund 15.000 €. Indes verfügt der Rechtsanwalt allem Anschein nach nicht über \n\nausreichende Einkünfte, um seine Verbindlichkeiten ordnungsgemäß zu erfül-\n\nlen. Welche Einkünfte er erzielt, ist zwar nicht bekannt. Das muss aber zu sei-\n\nnen Lasten gehen. Denn eine nachprüfbare, umfassende Darstellung der Ver-\n\nmögensverhältnisse hat er nicht vorgelegt. Damit ist die Vermutung nicht wider-\n\nlegt. \n\n12 \n\nb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der \n\nRechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. \n\nTolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck \n\n Kappelhoff Martini Quaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Stuttgart, Entscheidung vom 10.09.2007 - AGH 35/06 (I) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__80-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-80-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__80-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__80-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-80-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__80-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:59:48.060690+00:00"}}