{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__78-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-09-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 78/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAO § 53 Abs. 10 Sätze 4 und 5 a) Die Vorschrift des § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO ist entsprechend auf den Fall an- zuwenden, dass die mit dem vertretenen Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung nicht gezahlt wird und auch nicht aus dem Gebührenaufkommen zu erlangen ist. Das gilt nicht, wenn der Ausfall des Vertreters darauf beruht, dass er verfügbare Sicherheiten nicht verlangt hat, die der Vertretene ihm gestellt hätte. b) Vorschüsse auf die gesetzliche Vergütung nach § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO sind nicht im Festsetzungsverfahren nach § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO, sondern bei der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Vertretenen oder der Bürgen- haftung zu berücksichtigen (Aufgabe von Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 21/98, NJW-RR 1999, 797).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 78/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAO § 53 Abs. 10 Sätze 4 und 5 \n\na) Die Vorschrift des § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO ist entsprechend auf den Fall an-\n\nzuwenden, dass die mit dem vertretenen Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung \n\nnicht gezahlt wird und auch nicht aus dem Gebührenaufkommen zu erlangen ist. \n\nDas gilt nicht, wenn der Ausfall des Vertreters darauf beruht, dass er verfügbare \n\nSicherheiten nicht verlangt hat, die der Vertretene ihm gestellt hätte. \n\nb) Vorschüsse auf die gesetzliche Vergütung nach § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO sind \n\nnicht im Festsetzungsverfahren nach § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO, sondern bei der \n\nGeltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Vertretenen oder der Bürgen-\n\nhaftung zu berücksichtigen (Aufgabe von Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1998, \n\nAnwZ (B) 21/98, NJW-RR 1999, 797). \n\nBGH, Beschl. v. 15. September 2008 - AnwZ (B) 78/07 - AGH Naumburg \n\nwegen Festsetzung von Vertreter- und Abwicklervergütung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, \n\nden Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den \n\nRechtsanwalt Prof. Dr. Stüer \n\nnach mündlicher Verhandlung am 15. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\nschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sach-\nsen-Anhalt vom 29. Juni 2007 im Kostenpunkt und insoweit auf-\ngehoben, als der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. März \n2007 geändert worden ist. \n\nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, für den Antragsteller eine \nVertretervergütung festzusetzen, und zwar \n\n1. für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2004 auf monat-\n\nlich 2.500 € und \n\n2. für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. November 2005 \n\nauf monatlich 1.500 € \n\njeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. \n\nIm Übrigen bleibt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\nrückgewiesen. \n\nDie weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden \nRechtszügen zu tragen und dem Antragsteller die ihm insoweit \nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-\nten. \n\nDer Geschäftswert \n46.500 € festgesetzt. \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 29. April 2004 die Zu-\n\nlassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls \n\nund erklärte diesen Bescheid für sofort vollziehbar. Mit Urkunde vom 27. Mai \n\n2004 bestellte sie den Antragsteller von Amts wegen zunächst zu dessen Ver-\n\ntreter und - nach rechtskräftiger Bestätigung ihres Widerrufsbescheids - mit wei-\n\nterer Urkunde vom 23. November 2005 zum Abwickler von dessen Kanzlei. Der \n\nAntragsteller vereinbarte mit dem Rechtsanwalt am 1. Juni 2004 eine Vertreter-\n\nvergütung von monatlich 3.500 € netto. Eine Sicherheit verlangte er nicht. Zur \n\nAnrechnung auf die ihm zustehende Vergütung entnahm der Antragsteller aus \n\nden laufenden Kanzleieinnahmen während seiner Tätigkeit als Vertreter 12.180 \n\n€ und seiner Tätigkeit als Abwickler 10.000 €. Die Tätigkeit als Abwickler endete \n\nam 22. November 2006. Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin \n\ndie ihm zustehende Vertreter- und Abwicklervergütung wie folgt festzusetzen: \n\nvom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2004 monatlich 3.500 € = \nvom 1. Januar bis zum 30. November 2005 monatlich 2.500 € = \nvom 1. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006 monatlich 2.500 € = \nvom 1. Juli 2006 bis zum 30. November 2006 monatlich 1.500 € = \n\n24.500 € netto \n27.500 € netto \n17.500 € netto \n 7.500 € netto. \n\n2 \n\nMit Bescheid vom 28. März 2007 hat die Antragsgegnerin den Antrag auf \n\nFestsetzung einer Vertretervergütung zurückgewiesen und die Abwicklervergü-\n\ntung unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen wie folgt festgesetzt: \n\nvom 1. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006 monatlich 1.500 € = \nvom 1. Juli 2006 bis zum 30. November 2006 monatlich 500 € = \n\n10.500 € netto \n 2.500 € netto. \n\n3 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Festsetzungsbescheid der Antragsgeg-\n\nnerin unter Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Übri-\n\ngen teilweise abgeändert und dem Antragsteller neben der von der Antrags-\n\ngegnerin zuerkannten Abwicklervergütung eine Vertretervergütung zugespro-\n\nchen, und zwar \n\nvom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2004 monatlich 2.500 € = \nvom 1. Januar 2005 bis 30. November 2005 monatlich 1.500 € = \n\n17.500 € netto, \n34.500 \n\n€ netto. \n\n4 \n\nDagegen richtet sich die von dem Anwaltsgerichtshof zugelassene sofor-\n\ntige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie meint, der Antragsteller könne die \n\nFestsetzung einer Vertretervergütung nicht verlangen. Der Antragsteller ist ge-\n\ngenteiliger Ansicht und beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Zwischen \n\nden Beteiligten besteht Einigkeit, dass auf die geschuldete Vertreter- und/oder \n\nAbwicklervergütung die gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen ist. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig, hat indes im Ergebnis keinen Erfolg. \n\n1. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist zwar nach § 223 \n\nAbs. 3 Satz 1 BRAO nicht die von dem Anwaltsgerichtshof zugelassene und \n\nvon der Antragsgegnerin erhobene \"Rechtsbeschwerde\", sondern die sofortige \n\nBeschwerde statthaft. Dieses statthafte Rechtsmittel hat die Antragsgegnerin \n\naber offensichtlich auch gemeint und, abgesehen von seiner unzutreffenden \n\nBezeichnung, form- und fristgerecht erhoben. \n\n7 \n\n2. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg, soweit der Anwaltsgerichtshof den \n\nBescheid der Antragsgegnerin vom 28. März 2007 geändert hat. Dazu war er \n\nnach § 223 Abs. 4 i.V.m. § 41 Abs. 3 Satz 2 BRAO nicht berechtigt. Der An-\n\nwaltsgerichtshof kann einen Bescheid der Rechtsanwaltskammer nicht ändern, \n\nsondern ihr nur die Änderung ihres Bescheids aufgeben (Senat, Beschl. v. \n\n10. Mai 1971, AnwZ (B) 20/70, NJW 1971, 1409, 1411 insoweit in BGHZ 56, \n\n142 nicht abgedruckt; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 12/82, \n\nNJW 1983, 756, 758). \n\n3. In der Sache hat der Anwaltsgerichtshof aber die Zurückweisung des \n\nAntrags des Antragstellers auf Festsetzung einer Vertretervergütung durch die \n\nAntragsgegnerin zu Recht beanstandet. Der Antragsteller kann entsprechend \n\n§ 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO Festsetzung einer Vertretervergütung verlangen. \n\na) Unmittelbar ist die Vorschrift allerdings nicht anwendbar. Die Antrags-\n\ngegnerin hat den Antragsteller zwar von Amts wegen zum Vertreter des in Ver-\n\nmögensverfall geratenen Rechtsanwalts bestellt. Das allein löst aber einen \n\nFestsetzungsanspruch nach § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO nicht aus. Eine Fest-\n\nsetzung der Vergütung durch die Kammer kann danach vielmehr erst verlangt \n\nwerden, wenn sich der vertretene Rechtsanwalt und sein von Amts wegen be-\n\nstellter Vertreter nicht über die Höhe der Vergütung oder die nach § 53 Abs. 10 \n\nSatz 4 Halbsatz 2 BRAO zu stellende Sicherheit einigen können oder wenn die \n\nzu stellende Sicherheit nicht geleistet wird. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Der \n\nAntragsteller hat sich mit dem vertretenen Rechtsanwalt am 1. Juni 2004 auf \n\neine Vergütung geeinigt. Die Stellung von Sicherheiten wurde nicht verlangt und \n\nnicht vereinbart. \n\nb) Der Antragsteller kann aber in entsprechender Anwendung von § 53 \n\nAbs. 10 Satz 5 BRAO die Festsetzung einer Vertretervergütung verlangen. \n\naa) Die Vorschrift weist nämlich eine planwidrige Lücke auf. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n(1) Sie ist im Zuge der Überarbeitung der Regelungen über die Bestel-\n\nlung eines allgemeinen Vertreters eines Rechtsanwalts mit dem Gesetz zur Än-\n\nderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom \n\n13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) eingeführt worden. Ziel der seinerzeitigen \n\nÜberarbeitung war es in erster Linie, den Rechtsanwalt gesetzlich zu der Über-\n\nnahme der allgemeinen Vertretung eines anderen Rechtsanwalts zu verpflich-\n\nten, wenn ein Vertreter von Amts wegen bestellt werden muss; das Fehlen ei-\n\nner solchen gesetzlichen Verpflichtung hatte sich nämlich als misslich erwiesen \n\n(Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 11/3253 S. 23). Diese gesetzliche Ver-\n\npflichtung konnte und wollte der Gesetzgeber aber nicht einführen, ohne einen \n\ngesetzlichen Anspruch des Vertreters zu begründen und diesen Vergütungsan-\n\nspruch rechtlich abzusichern. Der Anspruch wird durch § 53 Abs. 10 Satz 4 \n\nBRAO begründet. Seiner Absicherung dient der mit der Bürgenhaftung der \n\nRechtsanwaltskammer verbundene Festsetzungsanspruch des Vertreters nach \n\n§ 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO (Entwurfsbegründung wie vor). \n\n13 \n\n(2) Ein Absicherungsbedürfnis hat der Gesetzgeber in dem ursprüngli-\n\nchen Entwurf nur für den Fall gesehen, dass sich der Vertreter und der vertre-\n\ntene Rechtsanwalt auf die gesetzlich geschuldete angemessene Vergütung \n\nnicht einigen können. Deshalb setzte eine Festsetzung nach dem Entwurf vor-\n\naus, dass es zu einer Einigung nicht kam (BT-Drucks. 11/3253 S. 7). Mit dieser \n\nengen Fassung der Vorschrift war der Bundesrat nicht einverstanden. Er sah \n\nein Festsetzungsbedürfnis gerade auch für den Fall, dass die vereinbarte Ver-\n\ngütung nicht gezahlt wird (Stellungnahme des Bundesrates in BT-Drucks. \n\n11/3253 S. 33). Dieses Anliegen befürwortete die Bundesregierung in ihrer Ge-\n\ngenäußerung zu den Vorschlägen des Bundesrats (BT-Drucks. 11/3253 S. 35 \n\nzu Nummer 6). Dem Textvorschlag des Bundesrates folgte sie aber nicht, weil \n\ner ihrer Meinung nach den Vertreter und den vertretenen Rechtsanwalt nicht \n\nhinreichend dazu anhielt, sich um eine Einigung zu bemühen (und so die Res-\n\nsourcen der Rechtsanwaltskammer zu schonen). Sie schlug stattdessen die \n\nspäter Gesetz geworden Fassung der Vorschrift vor, nach der eine Festsetzung \n\nder Vertretervergütung nicht nur bei dem Scheitern einer Einigung über die Hö-\n\nhe der Vergütung, sondern unter anderem auch bei dem Ausbleiben der ver-\n\neinbarten Sicherheiten beansprucht werden kann. Wie die Bundesregierung \n\nmachte sich auch die Mehrheit des federführenden Rechtsausschusses des \n\nBundestags das Anliegen des Bundesrates zu Eigen (Beschlussempfehlung in \n\nBT-Drucks. 11/5264 S. 34 zu Nummer 22). \n\n14 \n\n(3) Das Anliegen des Bundesrats, das aufgegriffen werden sollte, findet \n\nin der Gesetz gewordenen Fassung der Vorschrift im entscheidenden Punkt \n\nkeinen Niederschlag. Dem Bundesrat ging es vor allem darum, die Möglichkeit \n\neiner Festsetzung der Vergütung auch dann zu schaffen, wenn die vereinbarte \n\nVergütung nicht gezahlt wird und auch nicht aus dem Gebührenaufkommen der \n\nverwalteten Kanzlei aufgebracht werden kann (Stellungnahme zu dem Entwurf \n\nin BT-Drucks. 11/3253 S. 33 l. Sp. unten). Dieser Fall wird - anders als der pa-\n\nrallele, aber weniger wichtige Fall des Ausbleibens versprochener Sicherhei-\n\nten - in der Vorschrift nicht erwähnt. Die Vorschrift verfehlt deshalb in einem \n\nwesentlichen Aspekt ihr Ziel. \n\n15 \n\n16 \n\nbb) Diese Lücke lässt sich nach dem Plan des Gesetzes nur durch eine \n\nentsprechende Anwendung von § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO schließen. \n\n(1) Das eigentliche Anliegen des Gesetzgebers war es, den damals noch \n\nzuständigen Landesjustizverwaltungen die Durchsetzung einer Vertreterbestel-\n\nlung von Amts wegen zu erleichtern. Sie stießen dabei auf die Schwierigkeit, \n\ndass die in Aussicht genommenen Vertreter oft die Übernahme der Vertretung \n\nablehnten und unklar war, unter welchen Voraussetzungen sie dazu berechtigt \n\nwaren (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 11/3253 S. 23). Deshalb sollten die \n\nRechtsanwälte zur Übernahme solcher Vertretungen gesetzlich verpflichtet \n\nwerden. Das ließ sich wegen des mit der Übernahme einer Vertretung regel-\n\nmäßig verbundenen Aufwands, aber auch deswegen, weil die Arbeitskraft der \n\nVertreter ihrer eigenen Kanzlei teilweise entzogen wird, nur rechtfertigen, wenn \n\ndiese Nachteile durch eine angemessene und vor allem sichere Vergütungsre-\n\ngelung ausgeglichen wird. Diese ist deshalb in § 53 Abs. 10 Sätze 4 und 5 \n\nBRAO von Anfang an auch vorgesehen gewesen. Dieses Ziel lässt sich nur er-\n\nreichen, wenn der Vertreter eine Festsetzung auch dann beantragen darf, wenn \n\ner eine Vergütungsvereinbarung mit dem vertretenen Rechtsanwalt getroffen \n\nhat, die vereinbarte (angemessene) Vergütung aber weder gezahlt wird noch \n\ndurch Entnahmen aus dem Gebührenaufkommen erzielt werden kann. Wäre \n\ndas nicht möglich, wäre der Vertreter nicht in der gebotenen und auch gewollten \n\nWeise abgesichert. \n\n17 \n\n(2) Das gilt in besonderem Maße deshalb, weil der Gesetzgeber bei der \n\nAusgestaltung der Vorschrift noch ein Nebenziel verfolgt, das - je nach Ausge-\n\nstaltung - dem eigentlichen Regelungsziel des Gesetzgebers entgegenlaufen \n\nkann. Der Gesetzgeber legte besonderen Wert darauf, den Vertreter und den \n\nvertretenen Rechtsanwalt zu einer Einigung über die Vergütung zu drängen. \n\nGerade deshalb hat der Gesetzgeber auch nicht die von dem Bundesrat ge-\n\nwählte (allerdings ohnehin nicht ausreichende) Formulierung übernommen (Ge-\n\ngenäußerung der Bundesregierung in BT-Drucks. 11/3253 S. 35 zu Nummer 6 \n\nund Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in BT-Drucks. 11/5264 \n\nS. 34 zu Nummer 22), sondern eine Formulierung gewählt, von der er sich ei-\n\nnen stärkeren Einigungsdruck versprach. Damit sollten die Ressourcen der \n\nRechtsanwaltskammern geschont werden, die nämlich nur für die festgesetzte, \n\nnicht für die vereinbarte Vergütung einzustehen haben (Stellungnahme des \n\nBundesrats in BT-Drucks. 11/3253 S. 33). Beide Ziele - effektiver Vergütungs-\n\nanspruch einerseits und Schonung der Ressourcen der Rechtsanwaltskammer \n\ndurch einvernehmliche Regelungen andererseits - lassen sich aber nur errei-\n\nchen, wenn der Vertreter bei einem Ausfall der vereinbarten Vergütung die \n\nFestsetzung der Vergütung durch die Kammer beantragen kann. Wäre das \n\nnicht möglich, müsste er grundsätzlich auf hohen Sicherheiten bestehen. Wer-\n\nden diese nämlich von vornherein abgelehnt oder später nicht gestellt, stünde \n\nihm die Festsetzung offen. Das erschwert die von dem Gesetzgeber angestreb-\n\nte Einigung über die Vergütung. \n\n18 \n\n(3) Darin wird zugleich deutlich, dass die Regelung ohne eine Einbezie-\n\nhung des Vergütungsausfalls zu sachwidrigen und auch nicht angestrebten Er-\n\ngebnissen führte. Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, dass zwar das Ausblei-\n\nben versprochener Sicherheiten, nicht aber das Ausbleiben der eigentlich ge-\n\nschuldeten Vergütung zu einem Festsetzungsanspruch führen soll. § 53 \n\nAbs. 10 Satz 5 BRAO ist deshalb grundsätzlich auch auf den Fall anzuwenden, \n\ndass die vereinbarte Vergütung nicht gezahlt wird und auch nicht durch Ent-\n\nnahmen aus dem Gebührenaufkommen zu erzielen ist. \n\n19 \n\ncc) Dieser Fall liegt hier vor. Der von ihm vertretene Rechtsanwalt hat \n\ndem Antragsteller die vereinbarte Vergütung nicht gezahlt. Sie ließ sich aus \n\ndem nicht hinreichend ergiebigen Gebührenaufkommen auch nicht erwirtschaf-\n\nten. Dass der Antragsteller dem vertretenen Rechtsanwalt während der Vertre-\n\ntung an Aufwandsentschädigungen insgesamt 2.961 € zugewandt hat, ändert \n\nnichts daran, dass das Gebührenaufkommen der verwalteten Kanzlei die ver-\n\neinbarte Vergütung bei weitem nicht deckte. \n\n20 \n\nc) Dem Festsetzungsanspruch des Antragstellers steht auch nicht entge-\n\ngen, dass er mit dem vertretenen Rechtsanwalt die Stellung von Sicherheiten \n\nnicht verabredet hat. Dem Vertreter steht allerdings dann ein Festsetzungsan-\n\nspruch nach § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO nicht zu, wenn sein Vergütungsausfall \n\ndarauf beruht, dass er Sicherheiten nicht verlangt, die der vertretene Rechts-\n\nanwalt stellen kann und zu stellen bereit ist. Denn die Rechtsanwaltskammer \n\nsoll nach dem Sinngehalt des § 53 Abs. 10 Satz 5 und 7 BRAO in derartigen \n\nFällen nur dann als Bürge haften, wenn der Vertreter alles ihm Zumutbare un-\n\nternimmt, den Vertretenen selbst in Anspruch nehmen zu können und die \n\nRechtsanwaltskammer von einer Haftung als Bürge freizustellen. Dieser Ge-\n\ndanke muss auch bei einer erweiterten Auslegung der Vorschrift gelten. Die \n\nAntragsgegnerin hat den Antragsteller von Amts wegen zum Vertreter des \n\nRechtsanwalts bestellt, weil sie dessen Zulassung wegen Vermögensverfalls \n\nwiderrufen und diesen Widerruf für sofort vollziehbar erklärt hatte. Es ist des-\n\nhalb nichts dafür ersichtlich, dass der vertretene Rechtsanwalt Sicherheiten hat-\n\nte, die er hätte stellen können, und dass das auch geschehen wäre. \n\n21 \n\n4. Die Vertretervergütung des Antragstellers ist auch in der von dem An-\n\nwaltsgerichtshof erkannten Höhe festzusetzen. Der Anwaltsgerichtshof hat sich \n\nhierbei von den in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäben \n\n(Beschl. v. 30. November 1992, AnwZ (B) 37/92, NJW-RR 1993, 1335, 1336; \n\nBeschl. v. 30. November 1992, AnwZ (B) 27/92, NJW 1993, 1334 f.) leiten las-\n\nsen. Seine Feststellungen macht sich der Senat zu Eigen. Konkrete Anhalts-\n\npunkte, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben, sind dem Beschwerde-\n\nvorbringen nicht zu entnehmen. \n\n22 \n\n5. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof im vorliegenden Verfahren auch \n\ndie festgestellten Entnahmen des Antragstellers aus dem Gebührenaufkommen \n\nder verwalteten Kanzlei nicht berücksichtigt. \n\n23 \n\na) Diese Vorschüsse sind nach Ansicht des Anwaltsgerichtshofs nicht bei \n\nder Festsetzung der Vergütung, sondern erst bei der Durchsetzung der Bür-\n\ngenhaftung zu berücksichtigen. Das hat der Senat allerdings in einem obiter \n\ndictum anders gesehen (Beschl. v. 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 21/98, NJW-RR \n\n1999, 797). Daran hält der Senat nicht fest. \n\n24 \n\nb) Die Festsetzung nach § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO hat den Zweck, den \n\ngesetzlichen Vergütungsanspruch des Vertreters nach § 53 Abs. 10 Satz 4 \n\nBRAO und damit auch den Umfang der Bürgenhaftung der Rechtsanwalts-\n\nkammer der Höhe nach festzulegen. Die Festsetzung verschafft dem Vertreter \n\naber keinen Titel. Vielmehr muss er seinen gesetzlichen Anspruch gegen den \n\nVertretenen, aber auch die Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer notfalls \n\nvor den ordentlichen Gerichten durchsetzen (Senat, BGHZ 156, 362, 368). Im \n\nFestsetzungsverfahren können auch andere Einwände, die die Rechtsanwalts-\n\nkammer als Bürgin erheben könnte, nicht berücksichtigt werden (Senat, BGHZ \n\n156, 362, 368; Beschl. v. 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 21/98, NJW-RR 1999, 797 \n\nfür Aufwendungsersatz bzw. übertriebene Aufwendungen). Dieser begrenzten \n\nFunktion des Festsetzungsverfahrens entspricht es, entnommene Vorschüsse \n\nerst bei der Abrechnung, aber nicht schon bei der Festsetzung der gesetzlichen \n\nVergütung nach § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO zu berücksichtigen. Dem entspricht \n\nletztlich auch das Vorgehen der Antragsgegnerin selbst. Sie hat die Entnahmen \n\ndes Antragstellers als Abwickler auf die Abwicklervergütung nicht angerechnet \n\nund ihre Geltendmachung der Abrechnung vorbehalten. \n\nGanter \n\nErnemann \n\nSchmidt-Räntsch \n\nSchaal \n\nWosgien \n\nHauger \n\nStüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Naumburg, Entscheidung vom 29.06.2007 - 1 AGH 9/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__78-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-78-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":15}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__78-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__78-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-78-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__78-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:48.523710+00:00"}}