{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__73-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-09-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 73/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 73/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal \n\nsowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den \n\nRechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung \n\nam 15. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 7. Juni 2007 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Antragsteller ist zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid \n\nvom 9. August 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers \n\nwegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\nhat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der \n\nAntragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. \n\n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt \n\njedoch in der Sache ohne Erfolg. \n\na) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. \n\nb) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines \n\nVermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als \n\nbelegt angesehen. Der Antragsteller war wegen einer Forderung der Rechts-\n\nanwaltskammer B. in Höhe von über 3.700 € mit Haftbefehl vom 21. Januar \n\n2005 zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach \n\n§ 901 ZPO im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde \n\nder Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich \n\nvermutet. Außerdem bestanden weitere offene Verbindlichkeiten. \n\nc) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-\n\nmögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf \n\nabgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Gegenteil ist der \n\nFall. \n\naa) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergab sich, dass wegen ei-\n\nner Forderung der GbR D. Straße 12 über rund 25.000 € und wegen wei-\n\nterer Forderungen der Rechtsanwaltskammer B. über rund 6.000 € am \n\n25. Oktober 2006 zwei weitere Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer einge-\n\ntragen worden sind. Soweit der Beschwerdeführer Ratenzahlungen behauptet \n\nhat, sind diese hinsichtlich der Forderung der GbR nicht belegt und hinsichtlich \n\nder Forderung der Rechtsanwaltskammer von dieser sogar ausdrücklich bestrit-\n\nten worden. Auch ergaben sich weitere offene Forderungen. Im Beschwerde-\n\nverfahren hat sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht geäußert. \n\n7 \n\nbb) Zudem kann ein nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls bei \n\nder gerichtlichen Überprüfung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsan-\n\nwaltschaft nur berücksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird \n\n(vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083). \n\nDiesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt, obwohl er hierauf sowohl \n\nvon der Antragsgegnerin als auch von dem Anwaltsgerichtshof und dem erken-\n\nnenden Senat hingewiesen worden ist. \n\n8 \n\nSowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwer-\n\ndeverfahren hat er es - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der \n\nhierfür grundsätzlich unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Einkom-\n\nmens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen, namentlich an der Vorlage \n\neiner vollständigen - durch Nachweise zu belegenden - Übersicht über die zur \n\nZeit bestehenden Verbindlichkeiten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbar-\n\nte Tilgung und über laufende Einkünfte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom \n\n12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03; Feuerich/Weyland, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60 \n\nm.w.N.). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nicht einmal begründet. \n\n9 \n\nc) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen \n\nder Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, \n\nnichts ersichtlich. \n\n10 \n\n3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da \n\ndieser trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung unent-\n\nschuldigt ferngeblieben ist. \n\nGanter Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal \n\n Wosgien Hauger Stüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Berlin, Entscheidung vom 07.06.2007 - I AGH 19/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__73-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-73-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 901","ref_norm":"901","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__73-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__73-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-73-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__73-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:41.888354+00:00"}}