{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__70-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-09-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 70/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 70/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal \n\nsowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den \n\nRechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung \n\nam 15. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit \n\nBescheid vom 12. Januar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-\n\ntragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-\n\nschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt \n\njedoch in der Sache ohne Erfolg. \n\na) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. \n\nb) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines \n\nVermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als \n\nbelegt angesehen. Der Antragsteller war wegen der am 25. Januar 2005 erfolg-\n\nten Abgabe von drei eidesstattlichen Versicherungen nach § 901 ZPO im \n\nSchuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermö-\n\ngensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Au-\n\nßerdem bestanden offene Verbindlichkeiten in Höhe von rund 38.000 €. \n\n5 \n\nc) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-\n\nmögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf \n\nabgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Sowohl im Verfahren \n\nvor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat er es - trotz \n\nentsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerlässli-\n\nchen umfassenden Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnis-\n\nse fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollständigen - durch Nach-\n\nweise zu belegenden - Übersicht über die zur Zeit bestehenden Verbindlichkei-\n\nten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgung und über laufende \n\nEinkünfte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) \n\n26/03; Feuerich/Weyland, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60 m.w.N.). \n\n6 \n\nIm Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller lediglich \n\npauschal behauptet, einige Verbindlichkeiten seien getilgt. Dies hat der An-\n\nwaltsgerichtshof zu Recht nicht als ausreichend für die Annahme eines nach-\n\nträglichen Wegfalls des Widerrufsgrundes genügen lassen. Der Antragsteller \n\nhat bereits keine ausreichend gesicherten Angaben zu seinen Einkommensver-\n\nhältnissen gemacht. Zudem hat er keine Nachweise über Ratenzahlungen er-\n\nbracht. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen - mit einer Aus-\n\nnahme - fort. \n\n7 \n\nc) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen \n\nder Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, \n\nnichts ersichtlich. \n\nGanter Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal \n\n Wosgien Hauger Stüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 ZU 11/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__70-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-70-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 901","ref_norm":"901","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__70-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__70-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-70-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__70-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:05.356491+00:00"}}