{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__69-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-09-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 69/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 69/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal \n\nsowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den \n\nRechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung \n\nam 15. September 2008 beschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-\n\nschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes \n\nNordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2007 und der Bescheid \n\nder Antragsgegnerin vom 25. September 2006 aufgehoben. \n\nGebühren und Auslagen werden für beide Rechtszüge nicht \n\nerhoben; der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im \n\nVerfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Aus-\n\nlagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde erstmals 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-\n\nsen. Bereits mit Bescheid vom 20. Juli 2005 hatte die Antragsgegnerin seine \n\nZulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der hiergegen gerichtete An-\n\ntrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wurde als unzulässig, weil \n\nverspätet, verworfen. Am 11. Oktober 2005 ist der Antragsteller wieder zur \n\n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nRechtsanwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 25. September 2006 \n\nhat die Antragsgegnerin erneut die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. \n\nDen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der \n\nAnwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich \n\nder Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\nDas nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat Er-\n\nfolg. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren, wie der Anwaltsgerichts-\n\nhof im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, bei Erlass der angegriffenen Verfü-\n\ngung erfüllt. \n\n5 \n\n2. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin und die angefochtene \n\nEntscheidung sind jedoch aufzuheben, weil - was im gerichtlichen Verfahren zu \n\nberücksichtigen ist (vgl. BGHZ 75, 356; 84,0 149) - der Widerrufsgrund des \n\nVermögensverfalls nachträglich weggefallen ist. Der Antragsteller hat die be-\n\nkannt gewordenen Verbindlichkeiten zwischenzeitlich nachweislich getilgt. Er ist \n\nweiterhin nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Vertreter der Antrags-\n\ngegnerin hat im Senatstermin erklärt, er gehe davon aus, dass derzeit keine \n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller betrieben werden. \n\nHinweise auf weitere offene Forderungen bestünden nicht. In Anbetracht des-\n\nsen muss von einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstel-\n\nlers ausgegangen werden. \n\n6 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO. Angesichts \n\nder vom Antragsteller im Verfahren gezeigten Passivität entspricht es der Billig-\n\nkeit, ihm die notwendigen außergerichtliche Auslagen der Antragsgegnerin auf-\n\nzuerlegen (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG). \n\nGanter \n\nErnemann \n\nSchmidt-Räntsch \n\nSchaal \n\nWosgien \n\nHauger \n\nStüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 115/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-69-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-69-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:15.167851+00:00"}}