{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__67-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-09-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 67/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 67/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, \n\nden Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den \n\nRechtsanwalt Prof. Dr. Stüer \n\nnach mündlicher Verhandlung am 15. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 16. Juli \n\n2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren \n\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-\n\nten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Bescheid vom 23. Oktober 2006 widerrief die Antragsgegnerin die \n\nZulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 \n\nBRAO wegen Vermögensverfalls, weil der Antragsteller mit vier Haftbefehlen \n\nzur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und wegen der am 15. Juni 2005 \n\nabgegebenen eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetra-\n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\ngen sei. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof \n\nzurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-\n\nlers, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt je-\n\ndoch in der Sache ohne Erfolg. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-\n\ngensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt \n\nangesehen, weil der Antragsteller damals aufgrund der Abgabe der eidesstattli-\n\nchen Versicherung und den zuvor erlassenen vier Haftbefehlen zur Erzwingung \n\nder Abgabe dieser Versicherung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) einge-\n\ntragen war; damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halb-\n\nsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung oder \n\nauch nur für eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des \n\nAntragstellers, die zu berücksichtigen wäre (Senat, BGHZ 75, 356; 84, 149), ist \n\nnichts ersichtlich. Der Antragsteller hat vielmehr vor dem Anwaltsgerichtshof \n\nSchulden im Umfang von 1,5 Mio. € bei monatlichen Einkünften von bis zu \n\n2.300 € brutto eingeräumt und bestreitet den Vermögensverfall selbst auch im \n\nBeschwerdeverfahren nicht. Er wird auch durch das am 12. Oktober 2007 eröff-\n\nnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers weiterhin ge-\n\nsetzlich vermutet. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist von einem Widerruf auch \n\nnicht deshalb abzusehen, weil die Interessen der Rechtsuchenden trotz des \n\neingetretenen Vermögensverfalls nicht gefährdet wären. \n\na) Ein solcher Fall liegt nach der Rechtsprechung des Senats aus-\n\nnahmsweise nur vor, wenn der betroffene Rechtsanwalt seine einzelanwaltliche \n\nTätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, seine anwaltliche Tätigkeit nur noch \n\n(dazu: Senat, Beschl. v. 17. September 2007, AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, \n\n66, 67) für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesi-\n\ncherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv \n\nverhindern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, \n\n511; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560). \n\nDenn nur so lässt sich die Einhaltung der verabredeten Maßnahmen zum \n\nSchutz der Mandanten dauerhaft und nachhaltig sicherstellen. \n\nb) Diese Voraussetzungen lagen und liegen hier nicht vor. \n\naa) Allerdings wird der Antragsteller, wie er vor dem Senat dargelegt hat, \n\njetzt am Standort G. seiner Arbeitgeberein nicht mehr allein, sondern nur \n\nnoch unter Aufsicht des am Standort G. tätigen Mitglieds der - überörtlichen - \n\nSozietät tätig. Er erscheint nicht mehr auf dem Briefkopf der Sozietät. Über \n\nMandatsgespräche habe er lückenlose Aktenvermerke zu erstellen. Akten, die \n\nvon ihm geführt werden, würden im wöchentlichen Rhythmus mit dem örtlichen \n\nMitglied der Sozietät oder den anderen Mitgliedern der Sozietät besprochen, \n\nvon denen er Aufträge erhalte und bei denen nach den Angaben des An-\n\ntragstellers auch die Führung der Akten verbleibt. \n\n8 \n\nbb) Das genügt aber nicht, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden \n\nauszuschließen. \n\n9 \n\n(1) An dem Standort, an dem der Antragsteller eingesetzt wird, ist nur ein \n\nMitglied der Sozietät ansässig. Die übrigen Mitglieder betreuen die anderen \n\nStandorte der Sozietät und stehen für eine mehr als nur aktenmäßige Beauf-\n\nsichtigung des Antragstellers nicht zur Verfügung. Damit liegt es, worauf der \n\nAnwaltsgerichtshof mit Recht hingewiesen hat, nicht anders, als wenn der An-\n\ntragsteller bei einem Einzelanwalt angestellt wäre. Eine solche Form der anwalt-\n\nlichen Tätigkeit vermag aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine \n\nGefährdung der Rechtsuchenden in der Regel nicht auszuschließen. Der ange-\n\nstellte Rechtsanwalt hat nämlich bei Fortbestand seiner Zulassung jederzeit die \n\nMöglichkeit, wieder selbstständig in eigener Praxis oder nebenher auf eigene \n\nRechnung tätig zu werden (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) \n\n43/03, NJW 2005, 511). Ein Einzelanwalt kann aus Urlaubs-, Krankheits- oder \n\ndienstlichen Gründen ortsabwesend sein und ist deshalb außerstande, eine ef-\n\nfektive Kontrolle des betroffenen Rechtsanwalts zu gewährleisten (Senat, \n\nBeschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; \n\nBeschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281; Beschl. v. \n\n3. Juli 2006, AnwZ (B) 28/05, juris; a. M. Römermann, AnwBl. 2006, 237, 238). \n\n10 \n\n(2) Anders kann es in solchen Fällen nur liegen, wenn der betroffene \n\nRechtsanwalt von sich aus mit einem anderen Rechtsanwalt eine effektive Kon-\n\ntrolle vereinbart und auch tatsächlich sicherstellt (Senat, Beschl. v. 25. Juni \n\n2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz. 9) oder wenn der betroffe-\n\nne Rechtsanwalt Mandantengelder erhalten und gerade auch in bedrängten \n\nVerhältnissen von jeglicher Gefährdung freigehalten hat (Senat, Beschl. v. 26. \n\nMärz 2007, AnwZ (B) 23/06, juris). Eine solche Fallgestaltung liegt aber nicht \n\nvor. Die hier getroffenen Vorkehrungen lassen eine Gefährdung der Rechtsu-\n\nchenden auch nicht in vergleichbar sicherer Weise ausgeschlossen erscheinen. \n\nOb das Insolvenzverfahren mit einer Restschuldbefreiung enden wird, ist der-\n\nzeit nicht absehbar. Die Verpflichtung zur Anfertigung von Aktenvermerken \n\nüber Mandantengespräche und die wöchentliche Besprechung der Akten führ-\n\nten nicht zu einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung und können \n\ndeshalb Verstöße gegen die Absprachen und eine Gefährdung der Interessen \n\nder Rechtsuchenden nicht verhindern. Das wäre nur mit zusätzlichen Maßnah-\n\nmen zu erreichen. Solche zusätzlichen Maßnahmen waren in den Fällen, in de-\n\nnen der Senat eine fortbestehende Gefährdung der Rechtsuchenden verneint \n\nhat, ergriffen worden. Derartige Maßnahmen hat der Antragsteller aber nicht \n\nvorgetragen. Weder besteht eine hinreichende Überwachung - Im Urlaubs- und \n\nsonstigen Vertretungsfall gibt es nach den Ausführungen des Antragstellers in \n\nder mündlichen Verhandlung nur eine stichprobenweise Kontrolle. - noch sind \n\nMaßnahmen vereinbart, die eine Einhaltung der arbeitsvertraglichen Verpflich-\n\ntungen sicherstellen. \n\n11 \n\nc) Auch der von dem Antragsteller vorgenommene Vergleich mit der \n\nRechtsprechung der Finanzgerichte zur Entziehung der Zulassung der Steuer-\n\nberater und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Entziehung der \n\nZulassung als Wirtschaftsprüfer führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n12 \n\naa) Der Widerruf auch der Zulassung als Steuerberater ist nach § 46 \n\nAbs. 2 Nr. 4 StBerG ausgeschlossen, wenn die Interessen der Auftraggeber \n\nnicht gefährdet sind. Die Finanzgerichte stellen an den Ausschluss der Gefähr-\n\ndung dieselben Anforderungen wie der Senat (BFH, BFH/NV 2001, 69, 70). So \n\nhat der Bundesfinanzhof unter ähnlichen Voraussetzungen wie der Senat \n\n(Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) eine Gefähr-\n\ndung von Mandanteninteressen verneint (BFHE 169, 286, 289 f.). Auch nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs genügt für die Annahme eines sol-\n\nchen Ausnahmefalls aber nicht die Eingehung eines Anstellungsverhältnisses \n\n(BFHE 204, 563, 570). Entscheidend ist auch bei Steuerberatern, dass eine \n\nGefährdung nach den im konkreten Einzelfall getroffenen Maßnahmen effektiv \n\nausgeschlossen ist (BFH, BFH/NV 2000, 992, 994). \n\n13 \n\nbb) Auch von dem Widerruf der Zulassung als Wirtschaftsprüfer nach \n\n§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WiPrO in der bis zum Ablauf des 5. September 2007 gelten-\n\nden Fassung (heute § 20 Abs. 4 Satz 4 WiPrO) war abzusehen, wenn durch \n\nden Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen \n\nnicht gefährdet waren. Diese Ausnahme wird von den Verwaltungsgerichten \n\n(BVerwGE 124, 110, 121 ff.) ähnlich ausgelegt wie die korrespondierende Vor-\n\nschrift der Bundesrechtsanwaltsordnung. Davon ist der Gesetzgeber bei der \n\nNeufassung der Vorschrift durch das Berufsaufsichtsreformgesetz vom 3. Sep-\n\ntember 2007 (BGBl. I S. 2178) auch ausgegangen (Begründung des Regie-\n\nrungsentwurfs in BT-Drucks 16/2858 S. 24). Das Oberverwaltungsgericht Müns-\n\nter hat allerdings entschieden, dass eine solche Ausnahme dann gegeben ist, \n\nwenn der Wirtschaftsprüfer von einem anderen Wirtschaftsprüfer überwacht \n\nwird (AnwBl. 2005, 72, 73 bestätigt durch BVerwGE 124, 110 aaO). Das hilft \n\ndem Antragsteller indessen nicht. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die-\n\nse Überwachung als \"Vier-Augen-Prinzip\" bezeichnet. Dieses Vier-Augen-\n\nPrinzip ist in § 44 Abs. 2 WiPrO gesetzlich definiert (BVerwGE 124, 110, 124). \n\nEs liegt danach vor, wenn für einen bei Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprü-\n\nfungsgesellschaften angestellten Wirtschaftsprüfer eine Mitzeichnung durch \n\neinen anderen Wirtschaftsprüfer vereinbart ist. Übertragen auf den Beruf des \n\nRechtsanwalts wäre eine Gefährdung der Rechtsuchenden dann nur auszu-\n\nschließen, wenn der betroffene Rechtsanwalt für seine anwaltliche Tätigkeit der \n\nMitzeichnung eines anderen Rechtsanwalts bedürfte. Ob das den Besonderhei-\n\nten des Rechtsanwaltsberufs gerecht würde, ist zweifelhaft, weil der Rechtsan-\n\nwalt dann nicht mehr als unabhängig anzusehen sein könnte (vgl. dazu Senat, \n\nBeschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281) und die Bun-\n\ndesrechtsanwaltsordnung eine solche Form der Berufsausübung - anders als \n\n§ 44 Abs. 2 WiPrO für Wirtschaftsprüfer - nicht ausdrücklich zulässt. Die Frage \n\nbedarf aber keiner Entscheidung. Eine solche Form der Überwachung macht \n\nder Antragsteller nicht geltend. \n\nGanter \n\nErnemann \n\nSchmidt-Räntsch \n\nSchaal \n\nWosgien \n\nHauger \n\nStüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Jena, Entscheidung vom 16.07.2007 - AGH 10/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__67-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-67-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__67-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__67-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-67-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__67-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:48:01.576820+00:00"}}