{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__57-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-11-03","aktenzeichen":"AnwZ (B) 57/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 57/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nAntragsteller und Beschwerdeführer, \n\nVerfahrensbevollmächtigter: \n\ngegen \n\nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und \n\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff \n\nsowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Ver-\n\nhandlung \n\nam 3. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-\n\nAnhalt vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde im Februar 2002 als Rechtsanwalt zugelassen, \n\nim März 2003 im Bezirk der Antragsgegnerin. Durch Bescheid vom 14. Februar \n\n2007 widerrief die Antragsgegnerin diese Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 \n\nBRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 20. April 2007 zurückgewiesen. \n\nDagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der \n\nSache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-\n\nschaft ist zu Recht widerrufen worden. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-\n\nnen Verfügung erfüllt. \n\n4 \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nBeweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-\n\nteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt \n\n(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, \n\nBRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, \n\nBRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW \n\n2003, 577). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Erlasses der \n\nWiderrufsverfügung beim Vollstreckungsgericht des Amtsgerichts K. fünf \n\ntitulierte Forderungen zur Vollstreckung registriert. Im ersten Halbjahr 2006 wa-\n\nren beim zuständigen Gerichtsvollzieher vier (andere) Vollstreckungsaufträge \n\nim Betrage zwischen 166,80 € und 290,57 € eingegangen. Dies sind Beweis-\n\nanzeichen für einen Vermögensverfall. Das Vollstreckenlassen solch kleiner \n\nBeträge deutet darauf hin, dass der Vollstreckungsschuldner nicht einmal über \n\ngenügend Geldmittel zur Zahlung geringfügiger Verbindlichkeiten verfügt. Der \n\nAntragsteller ist wiederholt aufgefordert worden, zu den einzelnen Forderungen \n\nStellung zu nehmen und ein Vermögensverzeichnis vorzulegen. Seine bloße \n\nBehauptung, die Forderungen seien nicht gerechtfertigt oder durch Aufrech-\n\nnung erloschen oder nicht bekannt hat die Vermutung des Vermögensverfalls \n\nnicht ausgeräumt, auch wenn bezüglich einzelner Forderungen keine Vollstre-\n\nckung mehr betrieben wurde. \n\n5 \n\nb) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass infolge \n\ndes Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden \n\neingetreten war. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entneh-\n\nmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interes-\n\nsen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall \n\nbefindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den \n\nUmgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen \n\nZugriff von Gläubigern. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsu-\n\nchenden ausnahmsweise nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-\n\nrufsverfügung nicht vor. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen \n\nVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. \n\na) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-\n\nler nicht dargetan. Vielmehr hat der Antragsteller mittlerweile wegen Forderun-\n\ngen von vier weiteren Gläubigern die eidesstattliche Versicherung abgegeben \n\nund ist in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B. eingetragen wor-\n\nden, so dass zwischenzeitlich auch der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 \n\nNr. 7 BRAO gegeben ist. In seiner Vermögensaufstellung zum 16. Dezember \n\n8 \n\n9 \n\n2007 hat er weitere Verbindlichkeiten eingeräumt, solche sind auch durch die \n\nMitteilung des Gerichtsvollziehers R. vom 31. Januar 2008 neu bekannt \n\ngeworden. \n\nb) Ein Ausnahmefall, in dem der Vermögensverfall die Interessen der \n\nRechtsuchenden nicht gefährdet, liegt hier nicht vor. \n\nInsofern kann dahin gestellt bleiben, ob die Voraussetzungen gegeben \n\nwaren, solange der Antragsteller bei den Rechtsanwälten W. & Partner \n\nGbR angestellt war, oder ob dieser Annahme die mit dem Beschluss des An-\n\nwaltsgerichts vom 24. Oktober 2006 geahndete Verletzung der Berufspflichten \n\nentgegenstand. Denn jedenfalls ist die Anstellung bei den Rechtsanwälten \n\nW. & Partner GbR durch deren vom Antragsteller schriftsätzlich mitgeteilte \n\nKündigung beendet worden. \n\nTolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck \n\n Kappelhoff Martini Quaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Naumburg, Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 AGH 5/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-57-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-57-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:26.614919+00:00"}}