{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__49-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-09-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 49/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 49/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nAntragsteller und Beschwerdeführer, \n\ngegen \n\nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin \n\nRoggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüll-\n\nrich und Prof. Dr. Stüer \n\nam 15. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Hauptsache ist erledigt. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der \n\nAntragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\nnotwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Antragsteller ist seit Januar 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-\n\nsen. Mit Widerrufsbescheid vom 8. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin die Zu-\n\nlassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls \n\ngemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, weil mit Beschluss des Amtsge-\n\nrichts F. vom 17. Januar 2006 das Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen des Antragstellers eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt wor-\n\nden war. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Hessische Anwalts-\n\ngerichtshof zurückgewiesen. Am 20. Mai 2008 hat die Antragsgegnerin ihren \n\nBescheid vom 8. Mai 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren \n\nfür erledigt erklärt und beantragt, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. \n\nDer Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben. \n\n2 \n\n2. Durch die Aufhebung des Widerrufsbescheids hat sich die Hauptsache \n\nim vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klar-\n\nstellend auszusprechen, nachdem sich der Antragsteller zur Erledigung nicht \n\nerklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 40/07 Tz. 4). Über die Kosten des erledig-\n\nten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a \n\nZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, \n\ndie Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der au-\n\nßergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat \n\nsich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid \n\naufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich auf den Um-\n\nstand reagiert, dass das Amtsgericht F. – Insolvenzgericht – mit \n\nBeschluss vom 26. März 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nAntragstellers \n\nmit \n\nZustimmung \n\nder \n\nGläubiger \n\nrechtskräftig \n\neingestellt hat, der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse mithin nachträg-\n\nlich geordnet hat und der Vermögensverfall, auf den der Widerruf gestützt war, \n\ndamit entfallen ist. Das geht zu Lasten des Antragstellers. \n\nGanter Ernemann Frellesen Roggenbuck \n\n Hauger Wüllrich Stüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.03.2007 - 1 AGH 11/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__49-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-49-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__49-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__49-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-49-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__49-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:34.979100+00:00"}}