{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__46-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-09-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 46/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 46/07\n\nBESCHLUSS \n\nverkündet am \n\n15. September 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nAntragsteller und Beschwerdeführer \n\ngegen \n\nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin \n\nRoggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte \n\nDr. Wosgien und Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung nach dem Sach- und \n\nStreitstand vom 30. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist erstmals 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen \n\nworden. Nach zwischenzeitlichem Verzicht wurde er im Jahr 2000 erneut zuge-\n\nlassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 13. Juli 2006 die Zu-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nlassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögens-\n\nverfalls. \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des An-\n\ntrags wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in \n\nder Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-\n\nwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-\n\nnen Verfügung erfüllt. \n\n5 \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nBeweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-\n\nteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt \n\n(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, \n\nBRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, \n\nBRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW \n\n2003, 577). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung betrieben elf \n\nGläubiger (Nrn. 3, 5 bis 12, 14 und 15 der Prozessheftübersicht der Antrags-\n\ngegnerin) Zwangsvollstreckungen gegen den Antragsteller wegen Forderungen \n\nin einer Gesamthöhe von über 10.000 €. \n\n6 \n\nb) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-\n\n7 \n\n8 \n\nteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-\n\nderrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer \n\nderartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-\n\nanwalts mit Mandantengeldern. Die S. KG (Nr. 10 der Prozessheft-\n\nübersicht der Antragsgegnerin) hatte am 12. Juni 2006 und der Gläubiger \n\nSt. K. (Nr. 15 der Prozessheftübersicht der Antragsgegnerin) hatte am \n\n12. Juli 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für das Ge-\n\nschäftskonto des Antragstellers erwirkt, so dass konkret eine Gefährdung von \n\nauf diesem Konto eingehenden Fremdgeldern bestand. \n\n2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen \n\nVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. \n\na) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-\n\nler nicht dargetan. Zwar hat er einzelne Forderungen ganz oder teilweise erfüllt. \n\nDie zum Zeitpunkt des Widerrufs noch offenen Beträge hat er jedoch auch spä-\n\nter nicht beglichen. Außerdem sind nach Erlass des Widerrufsbescheides wei-\n\ntere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, auch von vorher nicht bekannten \n\nGläubigern, gegen ihn eingeleitet worden. Am 18. September 2006 hat er die \n\neidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass zwischenzeitlich auch der \n\nVermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben ist. Zwar hat der \n\nAntragsteller nunmehr sein Hausgrundstück in H. , B. weg 2, ver-\n\nkauft; aus dem Kaufpreis sind die Forderungen der dinglich gesicherten Gläu-\n\nbiger beglichen worden. Der restliche Kaufpreis steht laut notariellem Kaufver-\n\ntrag seiner Mutter zu; diese hat ihm zwecks Tilgung seiner Schulden ausweis-\n\nlich des vom Antragsteller vorgelegten Darlehensvertrages ein Darlehen in Hö-\n\nhe von 35.000 € gewährt. Dennoch hat der Antragsteller hinsichtlich der sonsti-\n\ngen offenen Forderungen, die sich auf über 40.000 €, zum Teil zuzüglich Zin-\n\nsen und Kosten summieren, innerhalb der ihm im Senatstermin vom 21. April \n\n2008 gesetzten Frist keinerlei Zahlung nachgewiesen. \n\n9 \n\nb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der \n\nRechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie \n\nder Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-\n\nsetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsu-\n\nchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist \n\nauch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des \n\nRechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-\n\ngern. Diese Gefahr hat sich auch bereits verwirklicht, wie die beiden gegen den \n\nAntragsteller ergangenen Strafbefehle vom 4. Januar 2007 und vom 3. Juli \n\n2007 wegen Untreue an Mandantengeldern (siehe Nrn. 14 und 22 der Prozess-\n\nheftübersicht der Antragsgegnerin) belegen. Dem Strafbefehl vom 3. Juli 2007 \n\nliegen Untreuehandlungen gegenüber zwei Mandanten mit Schadensbeträgen \n\nvon jeweils über 10.000 € zugrunde. \n\nGanter Ernemann Frellesen Roggenbuck \n\n Hauger Wosgien Martini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 15.12.2006 - 1 ZU 92/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__46-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-46-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__46-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__46-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-46-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__46-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:40.832405+00:00"}}