{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__44-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-07-09","aktenzeichen":"AnwZ (B) 44/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 44/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin \n\nRoggenbuck \n\nsowie \n\ndie Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey \n\nund \n\nProf. Dr. Quaas \n\nam 9. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Hauptsache ist erledigt. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-\n\nrichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Antragstellerin war eine in das Gesellschaftsregister für England und \n\nWales eingetragene Private Company Limited by Shares. Sie beantragte mit \n\nSchreiben vom 28. Juli 2005 ihre Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft. Die \n\nAntragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom 24. Juli 2006 ab. Der Anwaltsge-\n\nrichtshof hat mit Beschluss vom 5. April 2007 den Bescheid aufgehoben und die \n\nAntragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin erneut zu bescheiden. Dage-\n\ngen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Bereits zuvor war \n\ndie Antragstellerin, wie diese im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, am \n\n10. April 2007 gelöscht worden. Die Antragstellerin hat daraufhin ihren Antrag \n\nauf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft zurückgenommen. Die Beteiligten \n\nhaben die Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n2 \n\nAufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch \n\nüber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. \n\n§ 91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin \n\ndie Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtli-\n\nchen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die sofortige Beschwerde \n\nder Antragsgegnerin nach dem bisherigen Sachstand Erfolg gehabt hätte. Die \n\nAntragstellerin kann nicht mehr als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen wer-\n\nden, nachdem sie gelöscht worden ist und ihren Zulassungsantrag zurückge-\n\nnommen hat; dementsprechend hat sie in entsprechender Anwendung des \n\n§ 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Auf die Frage, ob die \n\nAntragstellerin als Rechtsanwaltsgesellschaft hätte zugelassen werden können, \n\nwenn sie nicht gelöscht worden wäre, kommt es nicht an. \n\nGanter \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nRoggenbuck \n\nWüllrich \n\nFrey \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Berlin, Entscheidung vom 05.04.2007 - I AGH 17/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__44-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-09/anwz-b-44-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__44-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__44-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-09/anwz-b-44-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__44-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:38:10.342133+00:00"}}