{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__33-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-03-31","aktenzeichen":"AnwZ (B) 33/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 33/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. März 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey \n\nund Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung \n\nam 31. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 12. Januar \n\n2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der \n\nAntragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\nnotwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit dem 4. September 1997 im Bezirk der Antrags-\n\ngegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Durch ein Schreiben der Verwal-\n\ntung für Finanzen vom 21. Februar 2005 wurden der Antragsgegnerin Steuer-\n\nschulden des Antragstellers bekannt. Am 18. Mai 2006 wies das Amtsgericht \n\nC. den Widerspruch des Antragstellers gegen seine Verpflichtung \n\nzur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die das Rechtsanwaltsversor-\n\ngungswerk wegen Rückständen von 32.814,70 € beantragt hatte, zurück. Mit \n\nBeschluss vom 7. Juli 2006 eröffnete das Amtsgericht C. wegen \n\ninzwischen auf 39.082,56 € angestiegener Steuerrückstände das Insolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen des Antragstellers. Zur Insolvenztabelle wurde noch \n\neine Forderung der a. GmbH von 486,83 € angemeldet. Dar-\n\nüber hinaus bestehen noch Forderungen der B. \n\nbank von 3.198,48 € und der An. P. über 5.301,69 €. Mit Bescheid vom \n\n12. Juli 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur \n\nRechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich \n\nseine sofortige Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Widerrufsbescheids \n\nbeantragt. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzu-\n\nweisen. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Es hat indes kei-\n\nnen Erfolg. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; \n\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und \n\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März \n\n1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, \n\nAnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, \n\nAnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Ist der Rechtsanwalt in das vom Vollstre-\n\nckungsgericht nach § 915 ZPO zu führende Verzeichnis eingetragen oder ist \n\ndas Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden, so wird der Ver-\n\nmögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet. \n\n4 \n\n2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids am \n\n12. Juli 2006 vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller Schulden von \n\ndeutlich mehr als 58.000 € und keine Mittel, sie zu begleichen. Er war nach Zu-\n\nrückweisung seines Widerspruchs am 18. Mai 2006 verpflichtet, auf Antrag ei-\n\nnes seiner Gläubiger, des Rechtsanwaltsversorgungswerks, die eidesstattliche \n\nVersicherung abzugeben. Außerdem war am 7. Juli 2006 das Insolvenzverfah-\n\nren über sein Vermögen eröffnet worden. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet \n\ndes Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wa-\n\nren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall \n\nführt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf \n\nden Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. \n\n3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht, was im gerichtlichen Verfahren zu \n\nberücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), nachträglich weggefallen. \n\na) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht konso-\n\nlidiert. Er hat zwar als Mitarbeiter seiner Verfahrensbevollmächtigten regelmä-\n\nßig Einkünfte. Sie betragen aber nur zwischen 725,39 € im April 2007 und \n\n991,13 €. Sie liegen regelmäßig unterhalb der Pfändungsfreigrenze nach \n\n§ 850c Abs. 1 ZPO, die nach den Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen \n\nvom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) und vom 22. Januar 2007 (BGBl. I \n\nS. 64) 985,15 € beträgt. Von diesen Beträgen hat der Antragsteller seinen Le-\n\nbensunterhalt zu bestreiten. Spielräume zur Rückführung seiner Schulden oder \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nzu einem geordneten Wirtschaften als Rechtsanwalt eröffnet ihm dieses Ein-\n\nkommen nicht. Das stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede. \n\nb) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-\n\nachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist entgegen der Ansicht \n\ndes Antragstellers nicht gegeben. \n\naa) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, \n\ngeht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der \n\nRechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-\n\ndet; dies ist auch in der Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-\n\ngang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff \n\nvon Gläubigern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW \n\n2005, 511 unter II 2 a). Die Gefährdung der Rechtsuchenden entfällt auch im \n\nGrundsatz nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene \n\nVerfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senat, Beschl. v. 25. Juni \n\n2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz. 12). Das gleiche gilt für \n\neinen Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren (Senat, Beschl. v. \n\n13. März 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229; Beschl. v. 7. März \n\n2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944). Vielmehr kann in aller Regel erst dann, \n\nwenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Kon-\n\nsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden \n\nkann, das heißt mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss \n\ndes Insolvenzgerichts, davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermö-\n\ngensverfall, sondern auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden \n\nnach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht (Senat, \n\nBeschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 2; \n\nBeschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944, 1945; Beschl. v. 16. \n\nApril 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620). Diese Voraussetzung liegt hier \n\nnicht vor. \n\n9 \n\nbb) Ein Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Interessen der \n\nRechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint wer-\n\nden kann (dazu Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, aaO unter II 2 c; Beschl. v. \n\n5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 unter II 2; Beschl. v. 5. \n\nDezember 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 f unter II 3; Beschl. v. 25. \n\nJuni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925), ist ebenfalls nicht gege-\n\nben. \n\n10 \n\nWie der Senat im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 18. Okto-\n\nber 2004 (AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) klargestellt hat, kann bei einer An-\n\nstellung des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanz-\n\nlei eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeitsvertragli-\n\nche Beschränkungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts grund-\n\nsätzlich nicht ausgeschlossen werden, weil deren Einhaltung in einer Einzel-\n\nkanzlei - anders als in einer Sozietät - nicht zuverlässig sichergestellt werden \n\nkann (Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560). \n\nFür eine abweichende Beurteilung gibt der in der Verhandlung vorgelegte An-\n\nstellungsvertrag des Antragstellers mit seiner Verfahrensbevollmächtigten vom \n\n30. März 2008 keinen Anlass. \n\nTolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal \n\n Wüllrich Frey Stüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Berlin, Entscheidung vom 06.03.2007 - II AGH 10/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__33-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-31/anwz-b-33-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__33-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__33-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-31/anwz-b-33-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__33-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:51.866238+00:00"}}