{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__27-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-03-31","aktenzeichen":"AnwZ (B) 27/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 27/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. März 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey \n\nund Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung \n\nam 31. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 8. September 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der \n\nAntragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\nnotwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller ist seit dem 7. November 1990 im Bezirk der Antrags-\n\ngegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. \n\nSeit dem Jahr 2000 sehen sich Gläubiger des Antragstellers veranlasst, \n\nihre Forderungen gegen ihn im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. \n\nAm 24. März 2003 widerrief die Antragsgegnerin deshalb die Zulassung des \n\nAntragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Diesen Wider-\n\nruf nahm sie am 2. Juni 2003 zurück, nachdem der Antragsteller seine Verbind-\n\nlichkeiten erfüllt hatte. Nachdem sich wieder Vollstreckungsversuche gegen den \n\nAntragsteller mehrten, widerrief die Antragsgegnerin am 19. August 2005 er-\n\nneut die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-\n\ngensverfalls. Am 7. Oktober 2005 nahm sie auch diesen Widerruf zurück, nach-\n\ndem der Antragsteller – im gerichtlichen Verfahren über seinen Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung gegen diesen Widerruf – wieder alle aufgelaufenen \n\nVerbindlichkeiten erfüllt hatte. Zu Beginn des Jahres 2006 erfolgten erneut \n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Antragsgegnerin widerrief daraufhin mit \n\ndem angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2006 erneut die Zulassung des An-\n\ntragstellers zur Rechtsanwaltschaft. \n\n3 \n\nDen Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der An-\n\nwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit \n\nder sofortigen Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin bean-\n\ntragt. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Es hat indes kei-\n\nnen Erfolg. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; \n\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März \n\n1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, \n\nAnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, \n\nAnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). \n\n2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids am \n\n10. Mai 2006 vor. \n\na) Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller seine Vermögensverhält-\n\nnisse nicht geordnet. \n\naa) Er hat zwar – wenn auch bescheidene – Einkünfte. Im Jahr 2005 hat \n\ner aus seiner anwaltlichen Tätigkeit 11.424 € und aus einer Tätigkeit als Zei-\n\ntungszusteller 4.989 € verdient. Er hat auch keine hohen Aufwendungen für den \n\nLebensunterhalt und seine anwaltliche Tätigkeit. Seine Ehefrau hat eigene hö-\n\nhere Einkünfte; im Steuerjahr 2005 hat sie 28.535 € verdient. Der Antragsteller \n\nlebt mit seiner Ehefrau in einem Haus, das dieser gehört und teilweise vermietet \n\nist. Die Kanzlei befindet sich in einer Eigentumswohnung, die der Ehefrau des \n\nAntragstellers und seiner Schwiegermutter gehört. Angestellte hat der An-\n\ntragsteller nicht. \n\n9 \n\nbb) Dennoch war der Antragsteller nicht in der Lage, die überwiegend \n\ngeringfügigen Forderungen seiner Gläubiger ordnungsgemäß zu erfüllen. Seit \n\n2000 sahen sich seine Gläubiger in insgesamt 57 Fällen gezwungen, ihre For-\n\nderungen zwangsweise durchzusetzen. Die bis zum Erlass der vorausgegan-\n\ngenen beiden Widerrufsbescheide vom 24. März 2003 und vom 19. August \n\n2005 jeweils (neu) aufgelaufenen Rückstände hat er zwar ausgeglichen. Beides \n\ngeschah aber nur unter dem Druck des Widerrufs und hat nicht verhindern kön-\n\nnen, dass neue Schulden aufliefen, sobald es dem Antragsteller gelungen war, \n\ndie Aufhebung des Widerrufs zu erreichen. Nicht anders liegt es bei dem hier zu \n\nbeurteilenden dritten Widerrufsbescheid. Er beruht auf neuen Schulden, die der \n\nAntragsteller hat auflaufen \n\nlassen, nachdem er am 7. Oktober 2005 \n\n– immerhin während des gerichtlichen Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof – \n\ndie Aufhebung des zweiten Widerrufsbescheids erreicht hatte. Es kam infolge-\n\ndessen erneut zu Vollstreckungsanträgen, und zwar wie folgt: \n\nam 16. Januar 2006 wegen einer Forderung von 3.790,07 € \n(Nr. 17 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), \nam 7. Februar 2006 wegen einer Forderung von 772,66 € \n(Nr. 18 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), \nam 23. Februar 2006 wegen einer Forderung von 221,69 € \n(Nr. 19 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), \nam 24. Februar 2006 wegen einer Forderung von 201,09 € \n(Nr. 20 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), \nam 8. Juni 2006 wegen einer Forderung von 599,88 € \n(Nr. 21 der Forderungsliste der Antragsgegnerin). \n\n10 \n\nb) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-\n\nressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-\n\nrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-\n\ntigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-\n\nwalts mit Mandantengeldern. Dass sie auch hier zu befürchten war, zeigt sich \n\ndaran, dass es bei dem zuletzt genannten Vollstreckungsversuch auch zu einer \n\nForderungspfändung gekommen ist. \n\n3. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin ist auch nicht wegen \n\nnachträglichen Fortfalls des Widerrufsgrunds aufzuheben. \n\na) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der \n\nRechtsanwaltskammern kommt es zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres \n\nErlasses an. Das gilt aber nicht für die Entscheidung über den Widerruf der Zu-\n\nlassung zur Rechtsanwaltschaft. Im gerichtlichen Verfahren gegen solche Ent-\n\nscheidungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch zu berück-\n\nsichtigen, ob der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich weggefal-\n\n11 \n\n12 \n\nlen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dieser Rechtsprechung des Senats \n\nliegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt anderenfalls nach der \n\nBestätigung des Widerrufs gleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen \n\nwerden müsste. Erfolgt der Widerruf wegen Vermögensverfalls, besteht ein An-\n\nspruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aber nur, wenn geordnete \n\nVermögensverhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Deshalb kann ein \n\nnachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls auch bei der gerichtlichen Über-\n\nprüfung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur berücksich-\n\ntigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. März \n\n1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Diesen Nachweis hat der An-\n\ntragsteller nicht geführt, obwohl er hierauf sowohl von der Antragsgegnerin als \n\nauch von dem Anwaltsgerichtshof und dem erkennenden Senat hingewiesen \n\nworden ist. \n\n13 \n\nb) Eine umfassende Übersicht über seine Vermögensverhältnisse hat der \n\nAntragsteller weder im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin noch im \n\ngerichtlichen Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Senat vorgelegt. \n\nEr hat zwar nachgewiesen, dass die bisher bekannten Forderungen inzwischen \n\nbis auf zwei ausgeglichen oder mit den Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarun-\n\ngen getroffen worden sind. Bei zwei Forderungen ist der Nachweis nicht gelun-\n\ngen. Es spricht aber viel dafür, dass dem Antragsteller daraus jedenfalls keine \n\nVollstreckungen mehr drohen. \n\n14 \n\nc) Die Rückführung von Altschulden oder die Vereinbarung ihrer raten-\n\nweisen Zurückführung ist aber kein Ausdruck konsolidierter Vermögensverhält-\n\nnisse. \n\n15 \n\naa) Diese setzen vielmehr voraus, dass der Rechtsanwalt über die Be-\n\ngleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete Rückführung hinaus \n\nerreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden auflaufen, deren ordnungsge-\n\nmäßen Begleichung nicht durch entsprechenden Geldmittel oder eingehaltene \n\nVereinbarungen mit dem Gläubiger sichergestellt ist. Das muss ihm von sich \n\naus, nachhaltig und ohne \"Anstoß\" durch einen erneuten Widerruf seiner Zulas-\n\nsung gelingen. Es genügt nicht, wenn der Rechtsanwalt eine Ordnung seiner \n\nVermögensverhältnisse nur unter dem Druck immer wieder neuer Widerrufe \n\nseiner Zulassung aufrechterhalten oder erreichen kann. Denn damit zeigt der \n\nRechtsanwalt gerade, dass er selbst über die Fähigkeit, seine Verhältnisse in \n\nOrdnung zu halten nicht verfügt und damit die Interessen seiner Mandanten \n\ngefährdet. \n\n16 \n\nbb) So liegt es hier. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, mit welchen \n\nMitteln er die bis zu dem Erlass des Widerrufsbescheids und auch danach auf-\n\ngelaufenen Verbindlichkeiten zurückgeführt hat. Seine Einkommensverhältnisse \n\nhaben sich nicht positiv entwickelt. Seit Jahren trägt der Antragsteller nur in ge-\n\nringem Umfang zu dem Familieneinkommen bei. Ein nicht unerheblicher Teil \n\nseiner Einkünfte stammt auch nicht aus seiner anwaltlichen Tätigkeit, sondern \n\naus einer anderen Beschäftigung. Dieses Einkommen hat in der Vergangenheit \n\nnicht ausgereicht, um die laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Vermö-\n\ngensverhältnisse des Antragstellers sind nicht auf eine einmalige Fehlspekulati-\n\non und, entgegen seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, auch nicht \n\nauf die Kosten erfolgloser Werbemaßnahmen zurückzuführen. Vielmehr ist er \n\nseit dem Jahr 2000 immer wieder nicht in der Lage, Verbindlichkeiten zu erfül-\n\nlen, die die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit mit sich bringt. \n\n17 \n\ncc) Nicht einmal nach dem hier zu beurteilenden dritten Widerruf seiner \n\nZulassung und der Zurückweisung seines Antrags durch den Anwaltsgerichts-\n\nhof war der Antragsteller imstande, das Auflaufen neuer Schulden und Vollstre-\n\nckungsversuche seiner Gläubiger zu verhindern. Nach dem angefochtenen Wi-\n\nderrufsbescheid vom 10. Mai 2006 haben seine Gläubiger folgende neuen Voll-\n\nstreckungsversuche unternommen: \n\nam 31. Mai 2006 wegen einer Forderung von 168,40 € \n(Nr. 22 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), \nam 27. Juni 2006 wegen einer Forderung von 686,91 € \n(Nr. 24 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), \nam 29. Juni 2006 wegen einer Forderung von 98,90 € \n(Nr. 23 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), \nam 12. Juli 2006 wegen einer Forderung von 175,30 € \n(Nr. 46 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), \nam 12. Juli 2006 wegen einer Forderung von 196,39 € \n(Nr. 47 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), \nam 7. August 2006 wegen einer Forderung von 2.560,89 € \n(Nr. 26 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), \nam 15. August 2006 wegen einer Forderung von 230,37 € \n(Nr. 48 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), \nam 15. August 2006 wegen einer Forderung von 1.031,99 € \n(Nr. 49 der Forderungsliste der Antragsgegnerin). \n\n18 \n\nZur Vollstreckung der Forderung zu Nr. 24 der Forderungsliste der An-\n\ntragsgegnerin ist es auch zu einer Forderungspfändung gekommen. Nach der \n\nZurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den ange-\n\nfochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 8. September 2006 sind fol-\n\ngende neuen Vollstreckungsversuche bekannt geworden: \n\nam 16. Oktober 2006 wegen einer Forderung von 645,55 € \n(Nr. 51 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), \nam 16. Oktober 2006 wegen einer Forderung von 692,07 € \n(Nr. 52 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), \nam 8. Januar 2007 wegen einer Forderung von 256,06 € \n(Nr. 53 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), \nam 19. Januar 2007 wegen einer Forderung von 98,80 € \n(Nr. 54 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), \nam 2. März 2007 wegen einer Forderung von 5.430,04 € \n(Nr. 55 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), \nam 6. März 2007 wegen einer Forderung von 671,92 € \n(Nr. 56 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), \nam 24. Mai 2007 wegen einer Forderung von 421,77 € \n(Nr. 57 der Forderungsliste der Antragsgegnerin). \n\n19 \n\n20 \n\nUnter diesen Umständen kann eine Konsolidierung seiner Vermögens-\n\nverhältnisse nicht angenommen werden. \n\nd) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-\n\nachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist entgegen der Ansicht \n\ndes Antragstellers nicht gegeben. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 \n\nBRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefähr-\n\ndung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in \n\nVermögensverfall befindet; dies ist auch in der Regel der Fall, insbesondere im \n\nHinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf \n\nmöglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ \n\n(B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Sie entfällt hier auch nicht dadurch, \n\ndass es dem Antragsteller bislang immer wieder gelungen ist, seine Forderun-\n\ngen zu begleichen. Denn das hat weder das Auflaufen neuer Schulden noch \n\nForderungspfändungen verhindert. \n\nTolksdorf \n\nErnemann \n\nSchmidt-Räntsch \n\nSchaal \n\nWüllrich \n\nFrey \n\nStüer \n\nVorinstanz: \nAGH Hamm, Entscheidung vom 08.09.2006 - 1 ZU 66/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__27-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-31/anwz-b-27-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__27-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__27-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-31/anwz-b-27-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__27-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:09.114725+00:00"}}