{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__19-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-02-25","aktenzeichen":"AnwZ (B) 19/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 19/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Februar 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin \n\nRoggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und \n\nDr. Martini nach mündlicher Verhandlung \n\nam 25. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des \n\nII. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-\n\nWürttemberg vom 2. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren \n\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu \n\nerstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit \n\nVerfügung vom 23. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-\n\ntragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-\n\nschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. \n\n2 \n\n3 \n\n2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt \n\njedoch in der Sache ohne Erfolg. \n\na) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, \n\nschlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, \n\ngeraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-\n\nanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-\n\nstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO \n\n6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zum maßgebli-\n\nchen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Dies ergab sich aus einem \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L. vom \n\n5. Mai 2006 ( ) wegen einer Forderung in Höhe von 260.000 €. Zu-\n\ndem hatte die Staatsanwaltschaft im Februar und Mai 2006 gegen den An-\n\ntragsteller zwei Anklagen wegen mehrfacher Veruntreuung von Mandantengel-\n\ndern erhoben. \n\n4 \n\nb) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-\n\nmögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf \n\nabgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der \n\nhierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse \n\n(vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er nicht erfüllt; er hat \n\nvielmehr in der Sache keine Stellung genommen und ist der mündlichen Ver-\n\nhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Zudem sind nach dem angefochtenen \n\nBeschluss weitere Zahlungsforderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen \n\nden Antragsteller bekannt geworden. Dieser musste sogar am 11. Januar 2007 \n\nauf Antrag des Versorgungswerkes die eidesstattliche Versicherung abgeben. \n\n5 \n\nc) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen \n\nder Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, \n\nnichts ersichtlich. Insoweit ist auch bedeutsam, dass der Antragsteller vom \n\nAmtsgericht L. am 8. September 2006 wegen Untreue zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. \n\nTerno \n\n Schmidt-Räntsch \n\n Schaal \n\n Roggenbuck \n\nWosgien \n\n Quaas \n\n Martini \n\nVorinstanz: \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.2006 - AGH 20/06 (II) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__19-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-25/anwz-b-19-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__19-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__19-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-25/anwz-b-19-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__19-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:57.199578+00:00"}}