{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__17-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-02-25","aktenzeichen":"AnwZ (B) 17/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"FAO §§ 5 Satz 1 Buchstabe c, 10 Nr. 1 Als Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht im Sinne von §§ 5 Satz 1 Buch- stabe c, 10 Nr. 1 FAO kann eine solche im Arbeitsförderungs- oder Sozialversiche- rungsrecht nur dann angesehen werden, wenn sie einen inhaltlichen Bezug zum Ar- beitsrecht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Februar 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nAnwZ (B) 17/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nFAO §§ 5 Satz 1 Buchstabe c, 10 Nr. 1 \n\nAls Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht im Sinne von §§ 5 Satz 1 Buch-\n\nstabe c, 10 Nr. 1 FAO kann eine solche im Arbeitsförderungs- oder Sozialversiche-\n\nrungsrecht nur dann angesehen werden, wenn sie einen inhaltlichen Bezug zum Ar-\n\nbeitsrecht hat. \n\nBGH, Beschl. v. 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07 - AGH Koblenz \n\nwegen Verleihung der Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin \n\nRoggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und \n\nDr. Martini \n\nohne mündliche Verhandlung \n\nam 25. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz \n\nvom 10. November 2006 im Kostenpunkt geändert. Im Übrigen \n\nwird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. \n\nGebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht er-\n\nhoben. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die ihr in bei-\n\nden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen \n\nAuslagen zu ersetzen. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n12.500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin ist seit dem 27. November 2001 im Bezirk der An-\n\ntragsgegnerin als Rechtsanwältin zugelassen. Am 18. November 2005 bean-\n\ntragte sie bei der Antragsgegnerin, ihr die Führung der Bezeichnung \"Fachan-\n\nwältin für Arbeitsrecht\" zu gestatten. Ihrem Antrag waren eine Bestätigung über \n\nihre Teilnahme an einem Fachlehrgang, drei Originalklausuren und eine Fallliste \n\nmit 56 gerichtlichen und rechtsförmlichen sowie 60 außergerichtlichen Fällen \n\nbeigefügt. Nach Beanstandungen der Antragsgegnerin legte sie eine ergänzte \n\nFallliste vor, die 59 gerichtliche und rechtsförmliche und 72 außergerichtliche \n\nFälle umfasste. \n\n2 \n\nDie Antragsgegnerin hat den Antrag am 7. Juni 2006 mit der Begründung \n\nzurückgewiesen, dreizehn der gerichtlichen und rechtsförmlichen Fälle aus der \n\nergänzten Liste könnten nicht berücksichtigt werden. Zwei Fälle beträfen im Eil- \n\nund Hauptsacheverfahren dieselbe Angelegenheit und könnten nur einmal ge-\n\nzählt werden. Zwei weitere Fälle gehörten zum Beamtenrecht und könnten für \n\ndie Bezeichnung \"Fachanwältin für Arbeitsrecht\" nicht angerechnet werden. Die \n\nAnrechnung der restlichen zehn Fälle scheitere daran, dass es sich hierbei um \n\nsozialrechtliche Fälle handele, denen der notwendige Bezug zum Arbeitsrecht \n\nfehle. Auf den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat der \n\nAnwaltsgerichtshof die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin die Füh-\n\nrung der beantragten Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten. Dagegen richtet \n\nsich die von dem Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde der \n\nAntragsgegnerin, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt. \n\nII. \n\n3 \n\nDas nach § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO statthafte und auch sonst zulässige \n\nRechtsmittel ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die \n\nFührung der Bezeichnung \"Fachanwältin für Arbeitsrecht\" zu gestatten, weil sie \n\ndie gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. \n\n4 \n\n1. Die Verleihung der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeich-\n\nnung \"Fachanwältin für Arbeitsrecht\" setzt nach § 43c Abs. 1, § 59b Abs. 2 \n\nNr. 2 Buchstabe b BRAO i.V.m. § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 FAO besondere theoreti-\n\nsche Kenntnisse in den in § 10 FAO bezeichneten Einzelbereichen und prakti-\n\nsche Erfahrung voraus. Dazu muss die Antragstellerin nach § 5 Satz 1 Buch-\n\nstabe c FAO persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwältin mindestens 100 \n\nFälle aus den in § 10 Nr. 1 und 2 FAO bestimmten Bereichen, davon mindes-\n\ntens fünf Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 und mindestens die Hälfte ge-\n\nrichts- oder rechtsförmliche Verfahren bearbeitet haben. \n\n5 \n\n2. Die Antragstellerin hat die danach erforderlichen theoretischen Fähig-\n\nkeiten nachgewiesen. Sie hat zwar ihren Antrag nicht in demselben Jahr ge-\n\nstellt, in dem der Lehrgang endete. Das führte aber nicht dazu, dass sie zusätz-\n\nlich noch einen Fortbildungsnachweis nach § 4 Abs. 2 FAO in der seit dem \n\n1. Januar 2007 geltenden Fassung (des Beschlusses der 6. Sitzung der 3. Sat-\n\nzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer vom 3. April 2006, \n\nBRAK-Mitt. 2006, 168) zu erbringen hatte. Denn für die Bescheidung ihres An-\n\ntrags gilt nach § 16 Abs. 1 FAO in der vorgenannten Fassung noch das bis da-\n\nhin maßgebliche Recht, das dieses Erfordernis nicht vorsah. \n\n6 \n\n3. Die Antragstellerin hat auch mehr als 100 Fallbearbeitungen in der von \n\n§ 5 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 FAO bestimmten Spezifikation nachgewiesen. \n\nDie Fallliste enthält zwar überwiegend Fallbearbeitungen aus dem Bereich des \n\nIndividualarbeitsrechts. Der erforderliche Anteil von fünf Fallbearbeitungen aus \n\ndem Bereich des Kollektivarbeitsrechts kann aber nach § 5 Satz 1 Buchstabe c \n\nSatz 2 FAO auch mit Fallbearbeitungen aus dem Individualarbeitsrecht darge-\n\nstellt werden, in denen das kollektive Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle \n\nspielt. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn die kollektiv-arbeitsrechtlichen Fra-\n\ngen im Mittelpunkt stehen; es genügt vielmehr, wenn das kollektive Arbeitsrecht \n\n7 \n\n8 \n\nfür den Fall substanzielle Bedeutung hat (Senat, Beschl. v. 6. November 2000, \n\nAnwZ (B) 75/99, NJW 2001, 976, 977). Diese Voraussetzungen hat der An-\n\nwaltsgerichtshof zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Die Antragsgegnerin hat \n\nsie indessen nicht in Zweifel gezogen. Sie sind mindestens bei den gerichtli-\n\nchen und rechtsförmlichen Fallbearbeitungen zu Nr. 4, 14, 31, 39 und 42 sowie \n\nbei den außergerichtlichen Fallbearbeitungen zu Nr. 3, 32, 38, 50, 56 und 57 \n\nauch gegeben. \n\n4. Die Antragstellerin hat auch mindestens 50 gerichtliche oder rechts-\n\nförmliche Fallbearbeitungen nachgewiesen. \n\na) Die berücksichtigungsfähige (dazu Offermann-Burckart, Fachanwalt \n\nwerden und bleiben, 2. Aufl., Rdn. 538; vgl. auch Senat, Beschl. v. 18. Juni \n\n2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131) ergänzte Fallliste der Antrag-\n\nstellerin weist 59 Fallbearbeitungen aus. Diese meint die Antragsgegnerin aller-\n\ndings nicht alle berücksichtigen zu können, weil sie nicht alle das Arbeitsrecht \n\nim Sinne von § 10 FAO beträfen. Für die Fallbearbeitungen zu Nr. 12 und \n\nNr. 44 trifft das zu, weil es sich hierbei um Beamten- und nicht um Arbeitsrecht \n\nhandelt. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Fall-\n\nbearbeitungen zu Nr. 23 und Nr. 32 nur als eine Fallbearbeitung gezählt hat. \n\nVon den verbleibenden 56 Fallbearbeitungen hat die Antragsgegnerin aber wei-\n\ntere 10 ausgeschieden, weil sie dem Sozialrecht zuzuordnen seien und keinen \n\nBezug zum Arbeitsrecht hätten. Diese Ansicht teilt der Anwaltsgerichtshof nicht. \n\nNach seiner Ansicht lässt sich diese Einschränkung der Vorschrift des § 10 \n\nFAO nicht entnehmen. In der Sache selbst hält der Anwaltsgerichtshof aller-\n\ndings nicht alle zehn streitigen Fallbearbeitungen für anrechnungsfähig, son-\n\ndern nur die Fallbearbeitungen zu Nr. 35, 43, 45 und 48 der Fallliste. Damit er-\n\nreichte die Antragstellerin 50 gerichtliche und rechtsförmliche Fallbearbeitun-\n\ngen. \n\n9 \n\n10 \n\nb) Dem ist zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis zuzu-\n\nstimmen. \n\naa) Mit Fallbearbeitungen aus dem Bereich des Arbeitsförderungs- und \n\ndes Sozialversicherungsrechts können die für den Erwerb der Fachanwaltsbe-\n\nzeichnung für das Fachgebiet Arbeitsrecht erforderlichen Fallbearbeitungen nur \n\nnachgewiesen werden, wenn sie einen inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht ha-\n\nben. \n\n11 \n\n(1) Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs schon \n\naus dem Wortlaut des § 10 Nr. 1 FAO. Diese Vorschrift legt, für sich genom-\n\nmen, nicht fest, welche Art von Fallbearbeitungen für die Fachanwaltsbezeich-\n\nnung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht zu erbringen sind. Ihr Zweck ist es viel-\n\nmehr festzulegen, welchen Rechtsstoff das Fachgebiet Arbeitsrecht umfasst. \n\nDem entspricht es auch, wenn die Vorschrift dem Teilbereich des Individualar-\n\nbeitsrechts das Arbeitsförderungs- und das Sozialversicherungsrecht nicht als \n\nsolches, sondern nur in seinen Grundzügen zuordnet. Wer die Fachanwaltsbe-\n\nzeichnung für Arbeitsrecht führen möchte, muss deshalb nachweisen, dass er \n\ndas Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht in den Grundzügen be-\n\nherrscht. Der uneingeschränkten Verweisung in § 5 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 \n\nFAO auf diese Vorschrift ist einerseits zu entnehmen, dass die nachzuweisen-\n\nden Fallbearbeitungen auch diese Gebiete berühren können. Auf Grundzüge \n\ndieser Rechtsgebiete beschränken können sich solche Fallbearbeitungen ande-\n\nrerseits aber nur, wenn sie einen Bezug zum Arbeitsrecht aufweisen. \n\n12 \n\n(2) Nur dieses engere Verständnis entspricht auch dem Zweck der Ver-\n\nweisung in § 5 Satz 1 Buchstabe c FAO auf diese Vorschrift. Die Erwähnung \n\ndes Arbeitsförderungs- und des Sozialversicherungsrechts in § 10 Nr. 1 FAO \n\nträgt im Wesentlichen den inhaltlichen Bezügen zwischen dem Arbeitsrecht ei-\n\nnerseits und dem Arbeitsförderungs- und dem Sozialversicherungsrecht Rech-\n\nnung. Ohne Grundkenntnisse in diesen beiden Rechtsgebieten kann der Fach-\n\nanwalt für Arbeitsrecht seiner Aufgabe in vielen Fällen nicht gerecht werden. \n\nSie haben aber für diese Fachanwaltsbezeichnung nur eine dienende Funktion. \n\nDie praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts kann sinnvoll nur \n\nmit arbeitsrechtlichen Fällen nachgewiesen werden. Fälle aus dem Arbeitsför-\n\nderungs- und dem Sozialversicherungsrecht können diesen Zweck nur erfüllen, \n\nwenn sie wenigstens einen arbeitsrechtlichen Bezug haben, bei ihnen also auch \n\narbeitsrechtliche Fragen eine Rolle spielen. \n\n13 \n\n(3) Diese Einschränkung verlangt auch die systematische Stellung der \n\nRegelung. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Fachanwaltsordnung in § 1 \n\nSatz 1 FAO nicht eine einheitliche Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeits- \n\nund Sozialrecht, sondern für jedes dieser beiden Gebiete eine eigene Fachan-\n\nwaltsbezeichnung mit unterschiedlichen Anforderungen (vgl. § 5 Satz 1 Buch-\n\nstabe c i.V.m. § 10 FAO einerseits und § 5 Satz 1 Buchstabe d i.V.m. § 11 FAO \n\nandererseits) vorsieht. Das schließt zwar nicht von vornherein aus, dass eine \n\nFallbearbeitung sowohl für die eine als auch für die andere Fachanwaltsbe-\n\nzeichnung angerechnet werden kann (vgl. dazu Offermann-Burckart, aaO, \n\nRdn. 357). Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Fallbearbeitung den Nach-\n\nweis praktischer Erfahrungen auf beiden Fachgebieten erbringt. Das ist nur der \n\nFall, wenn sie Bezüge zu beiden Fachgebieten hat. Andernfalls könnte ein \n\nRechtsanwalt mit Fallbearbeitungen aus dem Arbeitsförderungs- und dem So-\n\nzialversicherungsrecht die Berechtigung zur Führung beider Fachanwaltsbe-\n\nzeichnungen erwerben. Das stellt die Einführung zweier verschiedener Fach-\n\nanwaltsbezeichnungen im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts in Frage. Vor \n\nallem aber entstünde bei dem rechtsuchenden Publikum der unzutreffende Ein-\n\ndruck, dass auch eine so erworbene Fachanwaltsbezeichnung ein Ausweis \n\npraktischer Erfahrung auch auf den Kerngebieten des Arbeitsrechts ist. \n\n14 \n\nbb) Den erforderlichen inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht lassen aber \n\nentgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht alle zehn von ihr beanstande-\n\nten Fallbearbeitungen vermissen. Er fehlt nur bei den Fallbearbeitungen, die \n\nsich mit den sozialrechtlichen Einzelheiten des Leistungsumfangs befassen. \n\nAnders liegt es dagegen bei den Fallbearbeitungen zu Nr. 35, 43, 45 und 48, \n\ndie der Anwaltsgerichtshof zusätzlich anerkannt hat, und bei der von der An-\n\ntragsgegnerin zurückgewiesenen Fallbearbeitung zu Nr. 41. Diese Fallbearbei-\n\ntungen werfen nicht nur sozialrechtliche, sondern auch arbeitsrechtliche Fragen \n\nnach dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses oder nach der Erwerbsfähigkeit \n\ndes Arbeitnehmers auf. Sie sind deshalb geeignet, auch arbeitsrechtliche Ex-\n\npertise nachzuweisen. Rechnet man diese fünf Fallbearbeitungen den von der \n\nAntragsgegnerin anerkannten 46 Fallbearbeitungen hinzu, hat die Antragstelle-\n\nrin 51 gerichtliche oder rechtsförmliche Fallbearbeitungen nachgewiesen und \n\ndamit die Anforderungen erfüllt. Ihr ist deshalb die Führung der Fachanwaltsbe-\n\nzeichnung \"Fachanwältin für Arbeitsrecht\" zu gestatten. \n\n15 \n\n5. Auf die Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Antragstellerin \n\nFallbearbeitungen nachreichen könnte \n\n(dazu Offermann-Burckart, aaO, \n\nRdn. 541 f.), kommt es nicht an. \n\nIII. \n\n16 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 42 Abs. 6 Satz 2, 201 Abs. 2 und 3 \n\nBRAO, § 13a FGG. Dem Senat erschien es angemessen, der Antragsgegnerin \n\nauch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin auf-\n\nzugeben. \n\nTerno \n\nSchmidt-Räntsch \n\nSchaal \n\nRoggenbuck \n\nWosgien \n\nQuaas \n\nMartini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Koblenz, Entscheidung vom 10.11.2006 - 1 AGH 13/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-25/anwz-b-17-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59b","ref_norm":"59b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-25/anwz-b-17-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:17.186805+00:00"}}