{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__16-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-02-25","aktenzeichen":"AnwZ (B) 16/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 16/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Februar 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin \n\nRoggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und \n\nDr. Martini nach mündlicher Verhandlung \n\nam 25. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 17. November 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. We-\n\ngen Veruntreuung von Mandantengeldern wurde er durch seit dem 16. Januar \n\n2004 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts K. zu einer Geldstrafe von 900 € \n\nund durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 20. April 2005 zu einer \n\nGeldstrafe von 2.400 € verurteilt. Die Durchsetzung dieser Geldstrafen blieb \n\nzunächst erfolglos. Auch Gläubiger versuchten vergeblich, ihre titulierten Forde-\n\nrungen gegen den Antragsteller durchzusetzen. Am 28. Juli, 1. und 23. Dezem-\n\nber 2005 und 13. April 2005 erließ das Amtsgericht W. gegen den An-\n\ntragsteller Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versi-\n\ncherung, derentwegen er in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts einge-\n\ntragen wurde. Wegen dieser Eintragung, der nicht bezahlten Geldstrafe aus \n\ndem Urteil des Amtsgerichts W. vom 20. April 2005 und wegen weite-\n\nrer sechs vergeblich vollstreckter Forderungen verschiedener Gläubiger wider-\n\nrief die Antragsgegnerin am 12. Juni 2006 die Zulassung des Antragstellers zur \n\nRechtsanwaltschaft. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-\n\nwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit \n\nder sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Es hat keinen \n\nErfolg. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; \n\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und \n\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März \n\n1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, \n\nAnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, \n\nAnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in eines der nach \n\n§§ 915 ZPO, 26 InsO zu führenden Schuldnerverzeichnisse eingetragen, so \n\nwird der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet. \n\n4 \n\n2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. \n\nZu diesem Zeitpunkt erwirkten seine Gläubiger immer häufiger Vollstreckungs-\n\nbescheide, Versäumnisurteile und andere Titel gegen ihn, die sie nur teilweise \n\nund auch erst nach vergeblichem Vollstreckungsversuch durchsetzen konnten. \n\nVier Gläubiger hatten gegen den Antragsteller Haftbefehle zur Erzwingung der \n\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt, derentwegen der Schuldner \n\nbei Erlass des Widerrufsbescheids im Schuldnerverzeichnis eingetragen war. \n\nMindestens die in dem Widerrufsbescheid aufgeführten acht Gläubiger hatten \n\nihre nicht sehr hohen Forderungen gegen den Antragsteller titulieren müssen \n\nund vergeblich versucht, sie bei dem Antragsteller im Wege der Zwangsvoll-\n\nstreckung durchzusetzen. \n\n3. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin ist auch nicht wegen \n\nnachträglichen Fortfalls des Widerrufsgrunds aufzuheben. \n\na) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der \n\nRechtsanwaltskammern kommt es zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres \n\nErlasses an. Das gilt aber nicht für die Entscheidung über den Widerruf der Zu-\n\nlassung zur Rechtsanwaltschaft. Im gerichtlichen Verfahren gegen solche Ent-\n\nscheidungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch zu berück-\n\nsichtigen, ob der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich weggefal-\n\nlen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dieser Rechtsprechung des Senats \n\n5 \n\n6 \n\nliegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt anderenfalls nach der \n\nBestätigung des Widerrufs gleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen \n\nwerden müsste. Erfolgt der Widerruf wegen Vermögensverfalls, besteht ein An-\n\nspruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aber nur, wenn geordnete \n\nVermögensverhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Deshalb kann ein \n\nnachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls auch bei der gerichtlichen Über-\n\nprüfung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur berücksich-\n\ntigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. März \n\n1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083). Diesen Nachweis hat der Antragstel-\n\nler nicht geführt. \n\n7 \n\nb) Eine umfassende Übersicht über seine Vermögensverhältnisse hat der \n\nAntragsteller weder im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin noch im \n\ngerichtlichen Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Senat vorgelegt. \n\nEr hat zwar die Tilgungen einiger Forderungen, derentwegen gegen ihn voll-\n\nstreckt wurde, nachgewiesen. Das betrifft auch zwei Forderungen, deren Gläu-\n\nbiger gegen den Antragsteller Haftbefehle erwirkt haben. Diese Haftbefehle \n\nkönnen deshalb nicht mehr zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden, \n\nweil mit ihrer Erfüllung die Voraussetzungen für die Löschung dieser Eintragun-\n\ngen im Schuldnerverzeichnis eingetreten sind (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 26. \n\nNovember 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577; Beschl. v. 6. März 2006, \n\nAnwZ (B) 32/05 unveröff.). Das ändert an dem Vermögensverfall indessen \n\nnichts. Er wird aufgrund der anderen Haftbefehle weiterhin gesetzlich vermutet. \n\nGegen den Antragsteller sind nach Erlass des Widerrufsbescheids neue Forde-\n\nrungen tituliert und zwei weitere Haftbefehle erwirkt worden, in deren Folge der \n\nAntragsteller am 17. Juli 2006 auch die eidesstattliche Versicherung abgegeben \n\nhat. Auch die neu hinzugekommenen Forderungen will der Antragsteller teilwei-\n\nse erfüllt haben. Nachweise dazu hat er aber nicht vorgelegt. Er räumt auch ein, \n\ndass er die beiden Forderungen, derentwegen er mit der eidesstattlichen Versi-\n\ncherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, bislang nicht erfüllt und \n\n- unter Berücksichtigung der nicht belegten Erfüllung anderer Forderungen - \n\nimmer noch erhebliche Rückstände hat. Nach dem Inhalt der eidesstattlichen \n\nVersicherung, die der Antragsteller abgegeben hat, hatte er bei seiner Bank \n\netwa 25.000 € Schulden, die bis dahin nicht bekannt waren. Er hatte danach \n\njedenfalls seinerzeit keinerlei Einkommen und lebte von der Unterstützung sei-\n\nner Ehefrau. Seine in der eidesstattlichen Versicherung angegebenen Außen-\n\nstände waren nach seinen Angaben uneinbringlich. Seine Fahrzeuge und eine \n\nGrundstücksbeteiligung waren wegen anderer namhafter Forderungen verpfän-\n\ndet. Nach eigenen Angaben stehen dem Antragsteller zur Ordnung seiner Ver-\n\nmögensverhältnisse auch jetzt im Wesentlichen nur Einkünfte aus Vermietung \n\nund Verpachtung zur Verfügung, die er nicht näher belegt und in der eidesstatt-\n\nlichen Versicherung zudem verneint hat. Jedenfalls haben sie das Entstehen \n\nneuer Schulden nicht verhindert und eine Konsolidierung der Vermögensver-\n\nhältnisse des Antragstellers nicht bewirkt. Dass dazu die hälftigen Miteigen-\n\ntumsanteile des Antragstellers an der von dem Antragsteller offenbar selbst \n\nbewohnten Eigentumswohnung in W. und an einem Mehrfamilienhaus in \n\nWü. in Betracht kommen, ist nicht ersichtlich. Beide Immobilien sind nach \n\nder eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers belastet, die Eigentums-\n\nwohnung mit 143.000 € und das Mehrfamilienhaus mit 115.000 €. Ihr Wert ist \n\nnicht bekannt. Bei Aufgabe der Eigentumswohnung müsste der Antragsteller \n\neine Wohnung anmieten, wofür ihm die Mittel fehlen. \n\n8 \n\n4. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die \n\nInteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass des \n\nWiderrufsbescheids nicht vor. Der Vermögensverfall begründet regelmäßig eine \n\nsolche Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-\n\nwalts mit Fremdgeldern und den möglichen Zugriff seiner Gläubiger auf solche \n\nGelder. Diese Gefahr hatte sich auch bereits verwirklicht, wie die beiden Verur-\n\nteilungen des Antragstellers wegen Untreue an Mandantengeldern belegen. \n\nAngesichts der unverändert prekären Lage des Antragstellers ist auch nichts \n\ndafür ersichtlich, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gefährdet \n\nwären. \n\nTerno \n\n Schmidt-Räntsch \n\n Schaal \n\n Roggenbuck \n\nWosgien \n\n Quaas \n\n Martini \n\nVorinstanz: \nAGH Hamm, Entscheidung vom 17.11.2006 - 1 ZU 70/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-25/anwz-b-16-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-25/anwz-b-16-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:08.243604+00:00"}}