{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__15-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"AnwZ (B) 15/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2; FGG § 13a Hebt die Rechtsanwaltskammer den rechtmäßigen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen nachträglichen Fortfalls der Widerrufsgründe wieder auf, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen aufzugeben, wenn die Aufhe- bung unverzüglich erfolgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Januar 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nAnwZ (B) 15/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAO § 42 Abs. 6 Satz 2; \nFGG § 13a \n\nHebt die Rechtsanwaltskammer den rechtmäßigen Widerruf der Zulassung zur \n\nRechtsanwaltschaft wegen nachträglichen Fortfalls der Widerrufsgründe wieder auf, \n\nentspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die \n\nErstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen aufzugeben, wenn die Aufhe-\n\nbung unverzüglich erfolgt. \n\nBGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07 - AGH Berlin \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Rich- \n\nterin Roggenbuck, die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und \n\nDr. Martini \n\nam 24. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-\n\ngen und der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Antragsteller ist seit Oktober 1973 zur Rechtsanwaltschaft zuge-\n\nlassen. Mit Bescheid vom 28. Februar 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulas-\n\nsung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Sie hat sich auf \n\neine eidesstattliche Versicherung, die der Antragsteller am 27. August 2004 \n\nabgegeben hat, und auf Verbindlichkeiten in Höhe von 67.091,02 € gestützt. \n\nAm 15. Mai 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des An-\n\ntragstellers eröffnet. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entschei-\n\ndung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Am 5. Juli 2007 hat das In-\n\nsolvenzgericht festgestellt, dass der Antragsteller Restschuldbefreiung erlangt, \n\nwenn er seinen Verpflichtungen nachkommt und Versagungsgründe nicht vor-\n\nliegen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin am 16. August 2007 ihren Bescheid \n\nvom 28. Februar 2006 aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren über-\n\neinstimmend für erledigt erklärt. \n\n2 \n\n2. Über die Kosten des erledigten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 \n\nBRAO i. V. m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entschei-\n\nden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerle-\n\ngen und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antrags-\n\ngegnerin aufzugeben. \n\n3 \n\na) Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegne-\n\nrin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber \n\nauf den Umstand reagiert, dass der Antragsteller in dem nach Erlass ihres Be-\n\nscheids eröffneten Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erlangt hat, ihm \n\nnunmehr wieder ein geordnetes Wirtschaften möglich und der Vermögensver-\n\nfall, auf den der Widerruf gestützt war, damit entfallen ist. Auch in solchen Fäl-\n\nlen hat der Senat verschiedentlich von der Erhebung von Gerichtskosten abge-\n\nsehen und bestimmt, dass außergerichtliche Auslagen nicht zu erstatten sind \n\n(Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 25/04; Beschl. v. 21. November 2006, AnwZ \n\n(B) 49/05; Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 9/05). Daran hält der Senat in \n\nFällen, in denen die Rechtsanwaltskammer auf die neuen Umstände, wie hier, \n\nunverzüglich reagiert, nicht mehr fest. \n\n4 \n\nb) Solche neuen Umstände wären an sich nicht zu berücksichtigen, weil \n\nes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Rechtsan-\n\nwaltskammern grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt. Für \n\nden Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gilt das nach ständiger \n\nRechtsprechung des Senats nicht (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Vielmehr \n\nist der nachträgliche Wegfall des Widerrufsgrundes im gerichtlichen Verfahren \n\nzugunsten des Rechtsanwalts zu berücksichtigen, weil er anderenfalls nach der \n\nBestätigung des Widerrufs gleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen \n\nwerden müsste. Zu Gunsten der Rechtsanwaltskammer muss dann aber auch \n\nberücksichtigt werden, dass sie keine Möglichkeit hat, das gerichtliche Verfah-\n\nren zu vermeiden oder weiter abzukürzen. Sie hat die Zulassung zu widerrufen, \n\nwenn ein Widerrufsgrund eintritt, und darf den Widerruf nur und erst wieder auf-\n\nheben, wenn die gegebenen Gründe wieder entfallen sind. Entspricht sie ihren \n\ngesetzlichen Verpflichtungen und reagiert sie auf die veränderten Umstände \n\nunverzüglich, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten so zu verteilen, wie \n\nsie vor Eintritt der neuen Umstände zu verteilen gewesen wären. \n\n5 \n\nb) Hier wären sie dem Antragsteller aufzuerlegen und wäre auch anzu-\n\nordnen gewesen, der Antragsgegnerin ihre notwendigen außergerichtlichen \n\nAuslagen zu ersetzen. Denn er wäre unterlegen. Daran ändert es nichts, dass \n\nder Antragsteller vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Beschäftigungsver-\n\nhältnis mit Rechtsanwalt W. in B. eingegangen ist. Ein solches Beschäfti-\n\ngungsverhältnis mit einem Einzelanwalt vermag eine Gefährdung der Rechts-\n\nsuchenden nur unter besonderen, hier nicht gegebenen, Umständen \n\nauszuschließen (Senat, Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-\n\nRR 2006, 559, 560; Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, \n\n2924, 2925). \n\nTerno Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck \n\n Wosgien Quaas Martini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Berlin, Entscheidung vom 18.10.2006 - II AGH 6/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/anwz-b-15-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/anwz-b-15-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:34.322830+00:00"}}