{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__12-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-03-31","aktenzeichen":"AnwZ (B) 12/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 12/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. März 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey \n\nund Prof. Dr. Stüer \n\nnach mündlicher Verhandlung am 31. März 2008 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes Mecklenburg-\n\nVorpommern vom 22. September 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-\n\nstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller ist am 12. Mai 2003 zur Rechtsanwaltschaft (wieder) \n\nzugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 23. Janu-\n\nar 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO we-\n\ngen Vermögensverfalls. \n\nDen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der \n\nAnwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich \n\nder Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der \n\nSache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-\n\nschaft ist mit Recht widerrufen worden. \n\n1. Mit ihren Verfahrensrügen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. \n\na) Die Rüge des Antragstellers, die Vorsitzende des in erster Instanz er-\n\nkennenden Senats des Anwaltsgerichtshofs sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 FGG kraft \n\nGesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen, geht \n\nfehl. Nach dieser Bestimmung ist ein Richter nur dann ausgeschlossen, wenn \n\nsich seine Vertretungsbefugnis gerade auf die zu verhandelnde Sache bezieht \n\n(vgl. Jansen/Müther, FGG, 3. Aufl., § 6 Rdn. 13; Keidel/Kuntze/ \n\nWinkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 6 Rdn. 36; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. \n\nAufl., § 41 Rdn. 10). Dass die in erster Instanz den Vorsitz führende Rechtsan-\n\nwältin – wie der Beschwerdeführer vorträgt – in anderen Verfahren als Vertrete-\n\nrin der Antragsgegnerin bestellt war, stellt somit keinen Ausschlussgrund nach \n\n§ 6 Abs. 1 Nr. 4 FGG dar, sondern könnte allenfalls eine Ablehnung wegen Be-\n\nsorgnis der Befangenheit in entsprechender Anwendung der §§ 42 ff. ZPO (vgl. \n\nBGHZ 46, 195; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 – AnwZ (B) 55/05) \n\nrechtfertigen. Einen Ablehnungsantrag hat der Antragsteller jedoch nicht ge-\n\nstellt. \n\n6 \n\nb) Auch die weitere Beanstandung des Antragstellers, er habe die La-\n\ndung zum Termin vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erhalten, vermag dem \n\nRechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ausweislich der sich bei den Akten \n\nbefindlichen Zustellungsurkunde ist eine Zustellung der Ladung an den An-\n\ntragsteller am 24. Juni 2006 ordnungsgemäß nach § 180 ZPO erfolgt. Im Übri-\n\ngen entscheidet der Senat als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten \n\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5 und 6 BRAO). \n\nEr ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung; auf \n\nVerfahrensfehler in der Vorinstanz kommt es damit grundsätzlich nicht an. \n\nDurch die Anhörung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren würde eine \n\netwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Anwaltsge-\n\nrichtshof geheilt (Senat, Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 – AnwZ (B) 36/02; \n\nvom 17. Mai 2004 – AnwZ (B) 48/03 und vom 25. April 2005 – AnwZ (B) 81/03). \n\n7 \n\n2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass des angegriffe-\n\nnen Bescheides erfüllt. \n\n8 \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nBeweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-\n\nteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt \n\n(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 – AnwZ (B) 73/90, BRAK-\n\nMitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 – AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. \n\n1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, \n\nwenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht \n\nzu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. \n\n9 \n\nZum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit einer Haftbefehls-\n\nanordung im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so dass der Vermutungstatbe-\n\nstand gegeben war. Gegen ihn lagen zudem die in der Widerrufsverfügung auf-\n\ngeführten titulierten Forderungen vor. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen waren \n\nerfolglos geblieben. Den Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Ver-\n\nmögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht \n\nnachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. \n\n10 \n\nb) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-\n\nressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-\n\nrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-\n\ntigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-\n\nwalts mit Mandantengeldern. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen \n\nVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. \n\nEine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller \n\nnicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im \n\nBeschwerdeverfahren hat es der Antragsteller – trotz wiederholter entspre-\n\nchender gerichtlicher Hinweise – bereits an der hierfür grundsätzlich unerlässli-\n\nchen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse \n\nfehlen lassen. Im Übrigen hat der Antragsteller zwar zwischenzeitlich einige \n\nseiner Verbindlichkeiten erfüllt. Andererseits sind gegen ihn weitere Zwangs-\n\nvollstreckungsmaßnahmen bekannt geworden. Nach einer Mitteilung des Amt-\n\ngerichts N. vom 3. April 2007 lagen gegen den Antragsteller \n\nnunmehr zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor. Mit Schreiben vom \n\n26. Juli 2007 hat der zuständige Gerichtsvollzieher der Antragsgegnerin mitge-\n\nteilt, dass in einer von ihr gegen den Antragsteller betriebenen Vollstreckungs-\n\nsache die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 2 ZPO eingestellt werden muss-\n\nte, da das Amtsgericht N. im Insolvenzeröffnungsverfahren über \n\ndas Vermögen des Antragstellers mit Beschluss vom 23. Juli 2007 Zwangsvoll-\n\nstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO un-\n\ntersagt hat. \n\n13 \n\n3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der \n\nRechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. \n\nVielmehr zeigt der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts N. \n\nvom 10. Dezember 2007, durch den gegen den Antragsteller u.a. wegen Un-\n\ntreue (zweckwidrige Verwendung von Gerichtskostenvorschüssen einer Man-\n\ndantin) Geldstrafen verhängt worden sind, darauf hin, dass sich diese Gefähr-\n\ndung bereits realisiert hat. \n\n14 \n\n4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da \n\nsein Ausbleiben im Senatstermin vom 31. März 2008 nicht hinreichend ent-\n\nschuldigt war. Das von ihm vorgelegte privatärztliche Attest vom 29. März 2008 \n\ngenügt hierfür nicht. Der Antragsteller ist in der Terminsladung ausdrücklich \n\ndarauf hingewiesen worden, dass es für eine erneute Terminsaufhebung der \n\nVorlage eines entsprechenden amtsärztlichen Attestes bedarf. Ein solches hat \n\ner nicht vorgelegt. \n\nTolksdorf \n\nErnemann \n\nSchmidt-Räntsch \n\nSchaal \n\nWüllrich \n\nFrey \n\nStüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Rostock, Entscheidung vom 22.09.2006 - AGH 1/06 (I/1) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-31/anwz-b-12-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-31/anwz-b-12-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:54.861413+00:00"}}