{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__11-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-12-10","aktenzeichen":"AnwZ (B) 11/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 11/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, \n\nDr. Frellesen und Schaal, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff \n\nsowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer \n\nnach mündlicher Verhandlung am 10. Dezember 2007 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs \n\nvom 11. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-\n\nstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller ist 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. \n\nDie Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 6. Juni 2006 die Zulassung des \n\nAntragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. \n\nDen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der \n\nAnwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich \n\nder Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der \n\nSache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-\n\nschaft ist mit Recht widerrufen worden. \n\n1. Die Rügen des Antragstellers, der Anwaltsgerichtshof habe sein Vor-\n\nbringen in einem Schriftsatz vom 3. Oktober 2006 nicht berücksichtigt und zu-\n\ndem – obwohl er sein Fernbleiben im Termin vom 13. November 2006 im \n\nNachhinein durch Vorlage eines ärztlichen Attestes hinreichend entschuldigt \n\nhabe – in seiner Abwesenheit mündlich verhandelt, vermag dem Rechtsmittel \n\nnicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein Schriftsatz des Antragstellers vom 3. Oktober \n\n2006 ist nicht zu den Akten gelangt. Der Antragsteller hat einen solchen auch \n\nzu keinem Zeitpunkt – auch nicht in Form einer Abschrift oder Kopie – nachge-\n\nreicht. Ob die vorgelegte „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ vom 13. Novem-\n\nber 2006 geeignet ist, das Fernbleiben des Antragstellers im Termin vor dem \n\nAnwaltsgerichtshof zu entschuldigen, erscheint zweifelhaft. Letztlich kommt es \n\nhierauf jedoch nicht entscheidend an. Der Senat entscheidet als Beschwerde-\n\ngericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden \n\nVerfahren (§ 42 Abs. 5 und 6 BRAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz den \n\nSachverhalt in eigener Verantwortung; auf Verfahrensfehler in der Vorinstanz \n\nkommt es damit grundsätzlich nicht an. Durch die Anhörung des Antragstellers \n\nim Beschwerdeverfahren würde eine etwaige Verletzung des rechtlichen Ge-\n\nhörs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geheilt (Senat, Beschlüsse vom \n\n13. Oktober 2003 – AnwZ (B) 36/02; vom 17. Mai 2004 – AnwZ (B) 48/03 und \n\nvom 25. April 2005 – AnwZ (B) 81/03). \n\n5 \n\n2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist (zwingend) die Zulassung zur \n\nRechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall \n\ngeraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht \n\n6 \n\n7 \n\ngefährdet sind. Die Zweifel des Antragstellers an der Verfassungsmäßigkeit \n\ndieser Bestimmung teilt der Senat nicht (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. vom 31. \n\nAugust 2005 – 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057). \n\nDie Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-\n\nnen Verfügung erfüllt. \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nBeweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-\n\nteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt \n\n(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 – AnwZ (B) 73/90, BRAK-\n\nMitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 – AnwZ (B) 40/94, BRAK-\n\nMitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ver-\n\nmutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstre-\n\nckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetra-\n\ngen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs lagen gegen den Antragsteller sechs Ein-\n\ntragungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts N. vor, so dass der \n\nVermutungstatbestand gegeben war. Er hatte am 9. November 2005 die eides-\n\nstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben. In dem Vermögensverzeichnis \n\nanlässlich der eidesstattlichen Versicherung vom 9. November 2005 hatte der \n\nAntragsteller angegeben, dass er von dem Einkommen seiner Ehefrau lebe und \n\nbei Bedarf auch von seinem Vater finanziell unterstützt werde. Über nennens-\n\nwertes unbelastetes Vermögen verfügte er nach seinen Angaben nicht. Sein \n\nKonto bei der Na. Sparkasse in B. wies ein Sollsaldo von ca. 30.000 € \n\nauf. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen \n\ndetailliert Stellung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies \n\ngeht zu seinen Lasten. \n\n8 \n\nb) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-\n\n9 \n\n10 \n\nressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-\n\nrufsverfügung nicht vor. Nach dem Gesetzeswortlaut (\"es sei denn ...\") führt der \n\nVermögensverfall regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im \n\nHinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den \n\nmöglichen Zugriff von Gläubigern auf diese. \n\n2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen \n\nVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. \n\nEine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller \n\nnicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im \n\nBeschwerdeverfahren hat es der Antragsteller – trotz wiederholter entspre-\n\nchender gerichtlicher Hinweise – bereits an der hierfür grundsätzlich unerlässli-\n\nchen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse \n\nfehlen lassen (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 14 Rdn. 59). Die im \n\nSchriftsatz vom 13. November 2006 angeführten Gesellschaftsbeteiligungen, \n\ninsbesondere deren Werthaltigkeit, hat der Antragsteller nicht belegt. Die dies-\n\nbezüglichen Ausführungen stehen zudem im Widerspruch zu den Angaben des \n\nAntragstellers anlässlich der eidesstattlichen Versicherung vom 9. November \n\n2005. In der Anlage 1 zum Vermögensverzeichnis hatte damals der Antragstel-\n\nler \n\nlediglich die Beteiligung an einer S. GmbH, umfirmiert \n\nin \n\nD. GmbH, angegeben und hierzu vermerkt, dass die \n\nerbrachte Einlage von ca. 25.000 € zwischenzeitlich verbraucht sei. Schließlich \n\nist nach einer Mitteilung des Amtsgerichts N. vom 23. April 2007 der An-\n\ntragsteller weiterhin mit sechs Eintragungen im dortigen Schuldnerverzeichnis \n\neingetragen, so dass davon auszugehen ist, dass die zugrunde liegenden For-\n\nderungen fortbestehen. \n\n11 \n\n3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der \n\nRechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Ein \n\nAusnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Ok-\n\ntober 2004 – AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) liegt ersichtlich nicht vor. Hierfür \n\ngenügt nicht, dass der Antragsteller – wie er geltend gemacht hat – nicht beab-\n\nsichtigt, Fremdmandate anzunehmen, sondern nur in eigenen Angelegenheiten \n\ntätig sein will. Eine solche Selbstbeschränkung ist – worauf schon der Anwalts-\n\ngerichtshof zutreffend hingewiesen hat – nicht kontrollierbar und kann jederzeit \n\naufgegeben werden (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2004 \n\n– AnwZ (B) 17/03, vom 18. Oktober 2004 – AnwZ (B) 70/03, BRAK-Mitt. 2005, \n\n27; vom 14. Juli 2003 – AnwZ (B) 61/02). \n\nHirsch Ernemann Frellesen Schaal \n\n Hauger Kappelhoff Stüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.12.2006 - 1 AGH 13/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/anwz-b-11-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/anwz-b-11-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2007/AnwZ_B__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:41.320785+00:00"}}