{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B___8-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-04-24","aktenzeichen":"AnwZ (B) 8/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 8/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. April 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter \n\nDr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie durch die Rechtsanwältin Kappelhoff \n\nund die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini \n\nam 24. April 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und \n\nHansestadt Hamburg vom 22. Dezember 2005 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht \n\nH. und seit 1986 auch bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht zuge-\n\nlassen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2005 widerrief die Antrags- \n\ngegnerin die Zulassung des Antragsgegners gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO \n\nwegen Vermögensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der \n\nWiderrufsverfügung an. Die hiergegen gerichteten Anträge auf Wiederherstel-\n\nlung der aufschiebenden Wirkung und auf gerichtliche Entscheidung hat der \n\nAnwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Zurück-\n\nweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sofortige Beschwerde \n\neingelegt. Gleichzeitig hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-\n\nkung der sofortigen Beschwerde beantragt. Hierüber hat der Senat durch Be-\n\nschluss vom 17. Juli 2006 vorweg entschieden und den Antrag auf Wiederher-\n\nstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der \n\nSache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-\n\nschaft ist mit Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls \n\nwiderrufen worden. \n\n1. Soweit der Antragsteller rügt, er habe keine Gelegenheit gehabt, in der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof sein Vorbringen zu erläu-\n\ntern, vermag dies seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der An-\n\nwaltsgerichtshof hat mit zutreffenden Erwägungen seinem Terminsverlegungs-\n\nantrag nicht stattgegeben. Im Übrigen entscheidet der beschließende Senat als \n\nBeschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit \n\ngeltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5, 6 BRAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz \n\nden Sachverhalt in eigener Verantwortung, auf Verfahrensfehler der Vorinstanz \n\nkommt es daher grundsätzlich nicht an. Durch die Anhörung des Antragstellers \n\nim Beschwerdeverfahren würde eine etwaige Verletzung des rechtlichen Ge-\n\nhörs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geheilt (vgl. Henssler in: Henss-\n\nler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 42 Rn. 20; Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober \n\n2 \n\n3 \n\n2003 - AnwZ(B) 36/02, vom 17. Mai 2004 - AnwZ(B) 48/03 und vom 25. April \n\n2005 - AnwZ(B) 81/03). \n\n4 \n\n2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren sowohl bei Erlass der an-\n\ngegriffenen Verfügung als auch zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung (vgl. \n\nBGHZ 75, 356; 84, 149) erfüllt. \n\n5 \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nBeweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-\n\nteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt \n\n(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-\n\nMitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. \n\n1995, 126). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung waren gegen \n\nden Antragsteller zahlreiche Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaß-\n\nnahmen erfolglos durchgeführt worden. Eine Auskehrung von Fremdgeldern in \n\nHöhe von ca. 200.000 Euro war nicht erfolgt. Für eine zwischenzeitliche Konso-\n\nlidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers besteht kein Anhalts-\n\npunkt; vielmehr spricht alles dafür, dass sich diese seitdem eher verschlechtert \n\nhaben. Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts H. vom 9. Mai 2006 ist es \n\nzu einer Vielzahl weiterer Vollstreckungsmaßnahmen in einer Größenordnung \n\nvon ca. 480.000 € (Hauptforderungen) gegen den Antragsteller gekommen. Der \n\nAntragsteller hat mit Schriftsatz vom 18. April 2006 selbst eingeräumt, dass ei-\n\nne „immer noch andauernde“ Zahlungsunfähigkeit vorliege. Zwar hat er im Se-\n\nnatstermin vom 5. Februar 2007 ein Schreiben einer Firma C. H. M. \n\nmit Datum vom 2. Februar 2007 vorgelegt, in dem eine Honorarüberweisung in \n\nHöhe von 722.390 € innerhalb von sieben Tagen avisiert wird. Der Senat hat \n\nihm daraufhin aufgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Eingang \n\ndieses Betrages auf seinem Konto nachzuweisen. Dem hat der Antragsteller \n\njedoch nicht entsprochen. \n\n6 \n\nb) Infolge des Vermögensverfalls waren auch die Interessen der Recht-\n\nsuchenden gefährdet. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derarti-\n\ngen Gefährdung insbesondere mit Blick auf den Umgang des Rechtsanwalts \n\nmit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Diese \n\nGefährdung hatte sich zudem bereits konkretisiert. Der Antragsteller hat in einer \n\nNachlasssache (\"Nachlassverwaltung S. \") trotz wiederholter Mahnungen \n\nund Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Fremdgelder in einer Größenord-\n\nnung von zuletzt ca. 150.000 € nicht an die Berechtigten ausgekehrt. Seine \n\nVermögensverhältnisse haben sich seitdem eher verschlechtert, er ist fortlau-\n\nfenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger ausgesetzt. In An-\n\nbetracht dieser Umstände bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass gerade in \n\nBezug auf den Umgang des Antragstellers mit Fremdgeldern die Interessen der \n\nRechtsuchenden auch weiterhin gefährdet sind. \n\n7 \n\n3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich \n\ndie Beteiligten im Senatstermin vom 5. Februar 2007 mit einer Entscheidung im \n\nschriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. \n\nHirsch Otten Ernemann Frellesen \n\n Kappelhoff Stüer Martini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2005 - II ZU 12/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B___8-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-24/anwz-b-8-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B___8-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B___8-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-24/anwz-b-8-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B___8-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:33:36.522494+00:00"}}