{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__97-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-09-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 97/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 97/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal \n\nsowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den \n\nRechtsanwalt Prof. Dr. Stüer \n\nnach mündlicher Verhandlung am 15. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom \n\n14. September 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die \n\nAntragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 9. November 2005 \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-\n\nlers. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der \n\nSache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-\n\nschaft ist mit Recht widerrufen worden. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-\n\nnen Verfügung erfüllt. \n\n5 \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nDies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in \n\ndas vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) \n\neingetragen ist. Der Vermutungstatbestand war hier unstreitig erfüllt. Gegen \n\nden Antragsteller waren in insgesamt fünf Verfahren Haftbefehlsanordnungen \n\nzur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Er hatte schließ-\n\nlich am 29. September 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\n1 M 1972/05 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Darüber hinaus wa-\n\nren gegen ihn die weiteren in der Widerrufsverfügung aufgeführten Zwangsvoll-\n\nstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Der Aufforderung der Antrags-\n\ngegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, ist \n\ner nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. \n\n6 \n\nb) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die \n\nInteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der \n\nWiderrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer \n\nderartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-\n\nanwalts mit Mandantengeldern. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen \n\nVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. \n\na) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-\n\nler nicht nachgewiesen. Vielmehr sind auch nach Erlass der angefochtenen \n\nEntscheidung weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn bekannt \n\ngeworden. So \n\nsind \n\nnach Mitteilungen \n\ndes Amtsgerichts M. \n\n- Vollstreckungsgericht - allein im Zeitraum Dezember 2006 bis Mai 2007 gegen \n\nden Antragsteller auf Betreiben von sechs Gläubigern Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschlüsse wegen Forderungen in Gesamthöhe von ca. 51.000 €, \n\ndarunter in einem Fall wegen eines (Kleinst-) Betrages von 95 €, erlassen wor-\n\nden. Zwar hat der Antragsteller zwischenzeitlich sein Hausanwesen \n\nin \n\nR. verkaufen können mit der Folge, dass die dinglich gesicherten Forde-\n\nrungen aus dem Kaufpreis beglichen werden konnten. Die Erfüllung der weite-\n\nren bekannt gewordenen Verbindlichkeiten, etwa gegenüber der Kreissparkas-\n\nse M. (zuletzt: 14.668,67 €) oder der Gläubigerin B. Ro. (zuletzt: \n\n5.448,55 €), hat er jedoch nicht dargetan. Soweit sich der Antragsteller einer \n\neigenen Forderung in Höhe von 21.995,48 € aus einem früheren Sozietäts-\n\nverhältnis berühmt, ist deren Bestand und Durchsetzbarkeit ungewiss. Schließ-\n\nlich ist mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 15. April 2008 über sein \n\nVermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so dass zwischenzeitlich \n\nauch insoweit der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben \n\nist. \n\n9 \n\nSolange das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers \n\nläuft, besteht die Grundlage der gesetzlichen Vermutung fort. Die Vermögens-\n\nverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des \n\nInsolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über \n\ndie vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und \n\nmit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenz-\n\ngerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (Senats-\n\nbeschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 2 \n\nund 3). Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht gegeben. \n\n10 \n\nb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der \n\nRechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie \n\nder Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-\n\nsetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsu-\n\nchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist \n\nauch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des \n\nRechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-\n\ngern. Diese Gefährdung entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und \n\ndie damit verbundene Verfügungsbeschränkung. \n\nGanter \n\nErnemann \n\nSchmidt-Räntsch \n\nSchaal \n\nWosgien \n\n Hauger \n\n Stüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Dresden, Entscheidung vom 14.09.2006 - AGH 20/05 (II) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__97-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-97-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__97-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__97-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-97-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__97-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:43:42.513451+00:00"}}