{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__92-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-10-08","aktenzeichen":"AnwZ (B) 92/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAO § 7 Nr. 8 Der Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter einer Gesellschaft, die sich auch mit der Vermittlung von Immobilien befasst, kann die Gefahr einer Interessenkollision nicht dadurch vermeiden, dass er sich in der Geschäftsführung auf den Verwaltungs- bereich beschränkt (Fortführung von Senat, Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, BRAK-Mitt. 2004, 79 und v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 92/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Oktober 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAO § 7 Nr. 8 \n\nDer Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter einer Gesellschaft, die sich auch mit \n\nder Vermittlung von Immobilien befasst, kann die Gefahr einer Interessenkollision \n\nnicht dadurch vermeiden, dass er sich in der Geschäftsführung auf den Verwaltungs-\n\nbereich beschränkt \n\n(Fortführung von Senat, Beschl. v. 13. Oktober 2003, \n\nAnwZ (B) 79/02, BRAK-Mitt. 2004, 79 und v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 97/98, \n\nBRAK-Mitt. 2000, 43). \n\nBGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 - AGH Hamburg \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, \n\nDr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsan-\n\nwältin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini \n\nnach mündlicher Verhandlung am 8. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-\n\nstadt Hamburg vom 29. August 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der \n\nAntragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\nnotwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller war vom 19. Februar 1990 bis zum verzichtsbedingten \n\nWiderruf seiner Zulassung am 3. Februar 2004 als Rechtsanwalt bei dem \n\nLandgericht und seit dem 8. März 1995 auch bei dem hanseatischen Oberlan-\n\ndesgericht als Rechtsanwalt zugelassen. Am 5. November 2004 beantragte er \n\nerneut die Zulassung als Rechtsanwalt und gab dabei an, neben seiner Tätig-\n\nkeit als Rechtsanwalt auch als \"Kaufmann\" tätig sein zu wollen. Bei der mit \n\n\"Kaufmann\" beschriebenen Tätigkeit handelt es sich um die Tätigkeit des An-\n\ntragstellers als Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Mitgeschäfts-\n\nführer der Sch. GmbH (fortan Sch. GmbH) und als Gesellschaf-\n\nter und Mitgeschäftsführer der Komplementär-GmbH der T. BBM \n\nGrundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co KG (fortan T. KG). Beide \n\nGesellschaften befassen sich mit dem Ankauf bzw. der Vermarktung und Ver-\n\nwaltung von Immobilien. Die Sch. GmbH befasst sich mit der Verwaltung und \n\nder Vermittlung von Immobilien, die T. KG - nach den Angaben des An-\n\ntragstellers - mit dem Ankauf, der Umwandlung und dem Verkauf eigener \n\nGrundstücke. Nach Bestätigungen seines Mitgeschäftsführers M. ist der \n\nAntragsteller in beiden Gesellschaften nicht akquisitorisch tätig. In der Sch. \n\nKG sei der Antragsteller nach Auskunft seines Mitgeschäftsführers M. nur \n\nim Verwaltungsbereich tätig. Auch beabsichtigte er nur, die Gesellschaften bei \n\nder Durchsetzung eigener Forderungen zu vertreten. Das räumt nach Ansicht \n\nder Antragsgegnerin die Gefahr von Interessenkollisionen nicht aus. Sie lehnte \n\ndeshalb den Zulassungsantrag mit Rücksicht auf diese Tätigkeit des Antragstel-\n\nlers in den beiden Gesellschaften (§ 7 Nr. 8 BRAO) ab. \n\n2 \n\nDen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der An-\n\ntragsteller seinen Zulassungsantrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin bean-\n\ntragt die Zurückweisung der Beschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDas zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat \n\ndem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht nach § 7 \n\nNr. 8 BRAO versagt. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten als Gesellschafter \n\nund Mitgeschäftsführer in der Sch. GmbH und der T. KG sind mit dem \n\nAnwaltsberuf unvereinbar. \n\n4 \n\n1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu \n\nversagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des \n\nRechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der \n\nRechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit \n\ngefährden kann. \n\n5 \n\na) Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 I GG) ein, \n\ndie grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und ne-\n\nbeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316). Gegen die gesetzliche Be-\n\nschränkung der Berufswahl durch die Zulassungsschranke in § 7 Nr. 8 BRAO \n\nbestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken; sie dient - wie die entspre-\n\nchende Vorschrift über den Widerruf der Zulassung in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO - \n\nder Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BVerfGE 87, 287, 321; Senat, Beschl. \n\nv. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489). Das Ziel der Rege-\n\nlungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichen-\n\nden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen \n\nVertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen (BVerfGE 87, 287, \n\n321). Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit \n\nanderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen Bewerbers und \n\ndie Besonderheiten seiner beruflichen Situation an; selbst wenn diese im Ein-\n\nzelfall durchaus günstig beurteilt werden könnten, muss darüber hinausgehend \n\nberücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchen-\n\nden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines \n\nRechtsanwalts wecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwalt-\n\nschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde (BVerfGE 87, 287, 320 f.). \n\n6 \n\nb) Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen \n\nmaßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten \n\nkönnen insbesondere bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitbe-\n\nrufs gefährdet sein; Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein \n\nkaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus \n\nder rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfGE 87, 287, 329; Senat, Beschl. \n\nv. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489). Angesichts der Viel-\n\nfalt kaufmännischer Betätigungen kommt es darauf an, ob sich der erwerbswirt-\n\nschaftlich ausgerichtete Zweitberuf von dem Tätigkeitsfeld des Rechtsanwalts, \n\nzumindest mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen, unschwer trennen lässt \n\noder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht \n\nmit Hilfe von Berufsausübungsregelungen bannen lässt (BVerfGE 87, 287, 330; \n\nSenat, Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489). Inso-\n\nweit ist es Aufgabe der Rechtsprechung, die denkbaren Gefahren für die \n\nRechtspflege, die von einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit des Rechtsan-\n\nwalts ausgehen, zu erfassen und je nach ihrer Wahrscheinlichkeit den ver-\n\nschiedenen Berufsgruppen zuzuordnen. \n\n7 \n\nc) Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhän-\n\ngigkeit gefährden, liegen nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen \n\nTätigkeit für die jeweils andere von Vorteil ist (Senat, Beschl. v. 21. November \n\n1994, AnwZ (B) 44/94, BRAK-Mitt. 1995, 163, 164; v. 11. Dezember 1995, \n\nAnwZ (B) 32/95, BRAK-Mitt. 1996, 78; v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 55/99, \n\nNJW 2000, 3575, 3577; Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, \n\nNJW 2004, 212). Für die Berufswahlbeschränkung des § 7 Nr. 8 BRAO ist viel-\n\nmehr darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts bei \n\nobjektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die \n\nWahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahe legt (vgl. Se-\n\nnat, Beschl. v. 21. November 1994 aaO unter Hinweis auf die amtliche Begrün-\n\ndung zur Neufassung des § 7 Nr. 8 BRAO). Dabei bleiben solche Pflichtenkolli-\n\nsionen außer Betracht, die sich ergäben, wenn der Rechtsanwalt in ein und \n\nderselben Angelegenheit sowohl als Rechtsanwalt als auch in seinem Zweitbe-\n\nruf tätig würde. Denn insoweit greifen die Tätigkeitsverbote der § 45 Abs. 1 Nr. \n\n4 und Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 2 BRAO ein (Senat, Beschl. v. 21. November \n\n1994 aaO; v. 11. Dezember 1995 aaO). \n\n8 \n\nd) Der Senat hat eine durch Tätigkeitsverbote nicht ausreichend zu ban-\n\nnende Gefahr von Interessenkollisionen insbesondere dann bejaht, wenn der \n\nRechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig ist (ständige Recht-\n\nsprechung, vgl. Senat, Beschl. v. 14. Juni 1993, AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. \n\n1994, 43, 44; v. 13. Februar 1995, AnwZ (B) 71/94, BRAK-Mitt. 1995, 123, 124; \n\nv. 21. Juli 1997, AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253 f; v. 18. Oktober 1999, \n\nAnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43). Er hat dies mit der Erwägung begrün-\n\ndet, Rechtsanwälte hätten es bei der Wahrnehmung ihrer Mandate vielfach mit \n\nder Abwägung von Risiken zu tun, die versichert werden könnten. Es bestehe \n\ndeshalb die Gefahr, dass ein Rechtsanwalt im eigenen Courtage-Interesse dem \n\nMandanten empfehle, bestehende Versicherungsverträge zu kündigen und von \n\nihm vermittelte \"bessere\" Verträge neu abzuschließen. Dies sei mit der anwaltli-\n\nchen Berufspflicht, unabhängig und nur gegen das in der Bundesrechtsan-\n\nwaltsgebührenordnung geregelte Honorar tätig zu werden, nicht vereinbar. Auf \n\nden Vermittler von Finanzdienstleistungen (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Oktober \n\n1999 aaO) und den Grundstücksmakler (vgl. Senat, Beschl. v. 21. September \n\n1987, AnwZ (B) 25/87, BRAK-Mitt. 1988, 49, 50; v. 10. Juli 2000 aaO; v. 11. Ok-\n\ntober 2000, AnwZ (B) 54/99, BRAK-Mitt. 2001, 90; Beschl. v. 13. Oktober 2003, \n\nAnwZ (B) 79/02, aaO) hat der Senat diesen Rechtsgedanken entsprechend an-\n\ngewandt. \n\n9 \n\n2. Nach diesen Vorgaben ist jedenfalls die kaufmännische Tätigkeit als \n\nGesellschafter und Mitgeschäftsführer der Sch. GmbH, die der Antragsteller \n\nfortführen will, mit seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt unvereinbar. \n\n10 \n\na) Diese Gesellschaft ist auch Immobilienmaklerin. Die Tätigkeit als Im-\n\nmobilienmakler ist mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts unvereinbar. Dies hat \n\nder Senat in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2003 (AnwZ (B) 79/02, \n\nNJW 2004, 212) im Einzelnen dargelegt. Neue Gesichtspunkte, die eine andere \n\nBeurteilung rechtfertigten oder erforderlich machten, liegen nicht vor und wer-\n\nden von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht. \n\n11 \n\nb) Diese Tätigkeit lässt sich auch nicht deswegen mit der Tätigkeit als \n\nRechtsanwalt vereinbaren, weil der Antragsteller als Mitgeschäftsführer nur im \n\nVerwaltungsbereich der Sch. GmbH, nicht aber akquisitorisch tätig ist. \n\n12 \n\naa) Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, dass der Senat die Un-\n\nvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts bei dem Immobilienmakler nicht \n\nallein aus dessen \"kaufmännisch werbender Tätigkeit\" (Beschl. v. 10. Juli 2000, \n\nAnwZ (B) 55/99, NJW 2000, 3575, 3577) herleitet, sondern aus der strukturellen \n\nGefährdung der Mandanten aus der parallelen Wahrnehmung beider Tätigkei-\n\nten (Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212, 213). Des-\n\nhalb hat der Senat die Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts für \n\neine Tätigkeit als Angestellter eines Maklerunternehmens verneint, wenn dem \n\nAngestellten eine akquirierende Tätigkeit untersagt war (Beschl. v. 21. Novem-\n\nber 1994, AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; v. 11. Dezember 1995, AnwZ (B) \n\n32/95, NJW 1996, 2378; v. 10. Juli 2000, aaO; Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ \n\n(B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489). \n\n13 \n\nbb) Diese Unterscheidung gilt aber nicht bei einer Tätigkeit als Ge-\n\nschäftsführer. Hier kommt es nicht darauf an, ob der Geschäftsführer selbst ak-\n\nquirierend tätig ist oder ob dies anderen obliegt (Senat, Beschl. v. 18. Oktober \n\n1999, AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43, 44). Zwar könnte, ähnlich wie in \n\neinem Anstellungsvertrag, in dem Geschäftsführervertrag des Geschäftsführers \n\neiner GmbH oder auch durch einen Beschluss der Geschäftsführung festgelegt \n\nwerden, dass einer der mehreren Geschäftsführer einer GmbH nicht akquirie-\n\nrend tätig werden soll. Eine solche Aufteilung würde auch dazu führen, dass der \n\nbetreffende Gesellschafter den ihm zukommenden Handlungspflichten für die \n\nGesellschaft als Ganzes durch Beschränkung seiner Tätigkeit auf diesen Be-\n\nreich nachkommen kann. Durch eine derartige Aufteilung der Geschäfte wird \n\ndie Verantwortlichkeit des nicht betroffenen Geschäftsführers nach innen und \n\naußen beschränkt, denn im allgemeinen kann er sich darauf verlassen, dass \n\nder zuständige Geschäftsführer die ihm zugewiesenen Aufgaben erledigt \n\n(BGHZ 133, 370, 377). Doch verbleiben dem nicht betroffenen Geschäftsführer \n\nin jedem Fall kraft seiner Allzuständigkeit gewisse Überwachungspflichten, die \n\nihn zum Eingreifen veranlassen müssen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, \n\ndass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den zu-\n\nständigen Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet ist (BGHZ 133, 370, 378). \n\nIn gleicher Weise kann es die jedem Mitgeschäftsführer nach § 43 Abs. 1 \n\nGmbHG obliegende Pflicht zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Ge-\n\nschäftsmanns erfordern, den zuständigen Mitgeschäftsführer auf Gesichtspunk-\n\nte hinzuweisen, die für die Wahrung des Unternehmensinteresses wesentlich \n\nsind. Der Mitgeschäftsführer ist dem Unternehmensinteresse stärker verpflichtet \n\nals ein Angestellter des Unternehmens mit eingeschränktem Aufgabenbereich. \n\nHinzu kommt hier, dass der Antragsteller nicht nur angestellter Geschäftsführer, \n\nsondern auch Gesellschafter der Sch. GmbH ist. Mit den anderen Gesell-\n\nschaftern ist er deshalb nach § 46 Nr. 5 und 6 GmbHG für die Bestellung und \n\ndie Abberufung der im Akquisitionsgeschäft tätigen Geschäftsführer sowie de-\n\nren \n\nEntlastung \n\nund \n\nfür \n\nMaßregeln \n\nzur \n\nPrüfung \n\nund \n\nÜberwachung der Geschäftsführung in diesem Bereich verantwortlich. Er kann \n\njedenfalls deshalb eine Interessenkollision nicht durch eine Beschränkung sei-\n\nnes Zuständigkeitsbereichs als Geschäftsführer vermeiden. \n\n14 \n\nc) Die Gefährdung der Mandanteninteressen lässt sich auch nicht durch \n\nTätigkeitsverbote als milderes Mittel vermeiden. Die aufgezeigten Interessen-\n\nkonflikte ergeben sich nicht nur bei bestimmten Mandaten. Sie können bei jeder \n\nArt von Mandat auftreten. Die Interessen der Mandanten lassen sich auch nicht \n\nmit dem Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ausreichend schützen. \n\nDas hat der Senat für den Immobilienmakler im Einzelnen dargelegt (Beschl. v. \n\n13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212, 213). \n\n15 \n\nd) Ob auch die Tätigkeit des Antragstellers als Mitgeschäftsführer der \n\nKomplementär-GmbH der T. KG mit dem Beruf des Rechtsanwalts un-\n\nvereinbar ist, bedarf keiner Entscheidung. \n\nHirsch Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch \n\n Wosgien Kappelhoff Martini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2006 - I ZU 19/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__92-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-08/anwz-b-92-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__92-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__92-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-08/anwz-b-92-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__92-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:49.303257+00:00"}}