{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__89-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2009-11-09","aktenzeichen":"AnwZ (B) 89/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 89/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, \n\nDr. Schmidt-Räntsch \n\nsowie \n\ndie Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer \n\nund \n\nProf. Dr. Quaas \n\nnach mündlicher Verhandlung \n\nam 9. November 2009 beschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom \n\n3. Juli 2006 und die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom \n\n6. Dezember 2005 aufgehoben. \n\nGerichtliche Gebühren und Auslagen werden für beide Rechtszü-\n\nge nicht erhoben. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr \n\nim ersten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtli-\n\nchen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre \n\naußergerichtlichen Auslagen selbst. \n\nDer Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Antragsteller wurde 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die \n\nAntragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 die Zulassung \n\ndes Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-\n\nlers. \n\nII. \n\nDas nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO zu-\n\nlässige Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-\n\nnen Verfügung erfüllt. \n\n5 \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nDies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist. So verhielt es sich hier; \n\ndenn das Amtsgericht F. hatte mit Beschluss vom 30. August 2005 auf \n\nAntrag des Finanzamts F. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über \n\ndas Vermögen des Antragstellers angeordnet. Nach dem Gutachten des vorläu-\n\nfigen Insolvenzverwalters vom 22. August 2005 beliefen sich die Forderungen \n\ngegen den Antragsteller auf ca. 3.000.000 €. Dem standen als Aktivposten im \n\nWesentlichen nur fünf (belastete) Eigentumswohnungen mit einem Verkehrwert \n\nvon insgesamt 386.090 € gegenüber. \n\n6 \n\nb) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-\n\nressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der Wider-\n\nrufsverfügung nicht gegeben. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer \n\nderartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-\n\nanwalts mit Mandantengeldern. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin und die angefochtene \n\nEntscheidung sind jedoch aufzuheben, weil - was im gerichtlichen Verfahren zu \n\nberücksichtigen ist (vgl. BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) - der Widerrufsgrund \n\ndes Vermögensverfalls nachträglich weggefallen ist. \n\nIn dem über das Vermögen des Antragstellers geführten Insolvenzver-\n\nfahren ist dem Antragsteller zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Beschluss vom \n\n23. Dezember 2008 die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt worden. \n\nZwar können bei Insolvenz des Rechtsanwalts dessen Vermögensverhältnisse \n\ngrundsätzlich erst dann wieder im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO als ge-\n\nordnet angesehen werden, wenn zusätzlich zur Ankündigung der Restschuldbe-\n\nfreiung das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist, da erst mit dessen Auf-\n\nhebung der Schuldner nach § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO das Recht zurückerhält, \n\nüber die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (st. Rspr.; vgl. grundlegend \n\nSenat, Beschl. vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271). Auf \n\ndie förmliche Freigabe kommt es indes hier nicht an, denn der Insolvenzverwal-\n\nter hat die Kanzlei des Antragstellers zum 1. Oktober 2008 nach § 35 Abs. 2 \n\nInsO freigegeben, so dass dieser jedenfalls in der Verfügung über sein Be-\n\ntriebsvermögen nicht mehr eingeschränkt ist. Im Übrigen ist es zu einer Aufhe-\n\nbung des Insolvenzverwalters nach einer Auskunft vom 4. November 2009 nur \n\ndeshalb nicht gekommen, weil der Abschluss des Verfahrens sich ausschließ-\n\nlich aus Gründen der Überlastung des Insolvenzgerichts verzögert. \n\n9 \n\n3. Da die Voraussetzungen für einen Wegfall des Widerrufsgrundes erst \n\nim Beschwerdeverfahren eingetreten sind, entspricht es der Billigkeit, dem An-\n\ntragsteller die der Antragsgegnerin im ersten Rechtszug entstandenen notwen-\n\ndigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen und für das Beschwerdever-\n\nfahren von der Anordnung einer Auslagenerstattung abzusehen (§ 13a Abs. 1 \n\nSatz 1 FGG a.F. i.V.m. §§ 42 Abs. 6 Satz 2, 40 Abs. 4 BRAO a.F.). \n\n10 \n\n4. Der Senat konnte in der nach § 106 Abs. 2 BRAO maßgeblichen Be-\n\nsetzung verhandeln und entscheiden (Senatsbeschl. vom 4. November 2009 \n\n- AnwZ (B) 16/09, für BGHZ vorgesehen). \n\nTolksdorf \n\nErnemann \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStüer \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Frankfurt, Entscheidung vom 03.07.2006 - 2 AGH 2/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__89-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-09/anwz-b-89-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__89-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__89-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-09/anwz-b-89-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__89-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:01.871996+00:00"}}