{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__79-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-12-10","aktenzeichen":"AnwZ (B) 79/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 64/06 \nAnwZ (B) 73/06 \nAnwZ (B) 79/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die \n\nRechtsanwälte Dr. Wosgien und Prof. Dr. Stüer \n\nam 10. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 12. September \n\n2007 werden verworfen beziehungsweise zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller war zunächst als europäischer Rechtsanwalt im Sinne \n\ndes § 1 EuRAG zugelassen und begehrte die Zulassung zur deutschen Rechts-\n\nanwaltschaft. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin die \n\nZulassung abgelehnt. Den vom Antragsteller gegen den ablehnenden Bescheid \n\ngestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-\n\nrückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Be-\n\nschwerde eingelegt, die Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 64/06 ist. \n\n2 \n\nDaneben hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 28. Oktober \n\n2005 beim Verwaltungsgericht M. „Klage wegen Zulassung zur \n\nRechtsanwaltschaft“ erhoben. Mit Beschluss vom 20. Januar 2006 hat das \n\nVerwaltungsgericht M. festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht \n\ngegeben sei und den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof des Landes S. \n\n verwiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberver-\n\nwaltungsgericht des Landes S. zurückgewiesen. Die gegen diese \n\nEntscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungs-\n\ngericht nicht zur Entscheidung angenommen worden (NJW 2006, 3049). Der \n\nAnwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig verworfen. Dagegen richtet \n\nsich die sofortige Beschwerde des Antragstellers in dem Verfahren AnwZ (B) \n\n79/06. \n\n3 \n\nDer Antragsteller begehrt außerdem die Zulassung zum Oberlandesge-\n\nricht N. . Die Antragsgegnerin hat einen entsprechenden Antrag mit Be-\n\nscheid vom 11. Juli 2005 abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller zunächst \n\nKlage vor dem Verwaltungsgericht M. erhoben. Mit Beschluss vom \n\n10. Januar 2006 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Verwaltungs-\n\nrechtsweg nicht gegeben sei und den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof \n\ndes Landes S. verwiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde \n\nhat das Oberverwaltungsgericht des Landes S. zurückgewiesen. \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-\n\ngewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers in \n\ndem Verfahren AnwZ (B) 73/06. \n\n4 \n\n5 \n\nMit Schriftsatz vom 12. September 2007 hat der Antragsteller mitgeteilt, \n\ner halte an allen bisher gestellten Befangenheitsanträgen fest. Zudem hat er \n\nerklärt, er möchte zusätzlich RiBGH Dr. F. ablehnen und weitere neue \n\nGründe gegen Rechtsanwältin Dr. H. vorbringen. \n\nMit inhaltlich gleichlautenden Schriftsätzen vom 14. Februar 2007 hatte \n\nder Antragsteller sämtliche Rechtsanwälte, die dem Senat als ehrenamtliche \n\nRichter angehören, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begrün-\n\ndung hatte er im Wesentlichen geltend gemacht, die Bundesrechtsanwalts-\n\nkammer habe die abgelehnten Richter aufgrund „berufspolitischer und wirt-\n\nschaftlicher Eigeninteressen der deutschen Rechtsanwälte“ in die Vorschlags-\n\nliste für die zu berufenden anwaltlichen Beisitzer aufgenommen. Die abgelehn-\n\nten Richter seien als Rechtsanwälte und damit „erwerbswirtschaftlich im finan-\n\nziellen Eigeninteresse tätig“ und würden zum Antragsteller „im deutschen \n\nRechtsberatungsmarkt im direkten wettbewerbsrechtlichen Konkurrenzverhält-\n\nnis“ stehen. \n\n6 \n\nÜberdies hatte der Antragsteller mit weiterem Schriftsatz vom 7. Mai \n\n2007 einen der als ehrenamtlichen Richter tätigen Rechtsanwälte wegen Be-\n\nsorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieser an dem Senatsbeschluss vom \n\n19. September 2003 (BGH - AnwZ (B) 74/02, NJW 2003, 3706) mitgewirkt und \n\ndarin „unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt“ und „Tatsachen fehlerhaft \n\nund willkürlich bewertet“ sowie „die Rechtsprechung des Europäischen Ge-\n\nrichtshofs in willkürlicher Weise offensichtlich unzutreffend wiedergegeben und \n\nbewusst und gewollt missachtet“ habe. \n\n7 \n\nDie abgelehnten Richter haben sich zu den Ablehnungsgesuchen dienst-\n\nlich geäußert. \n\nII. \n\n8 \n\n1. Die im Schriftsatz vom 14. Februar 2007 enthaltenen Ablehnungsge-\n\nsuche gegen die ehrenamtlichen Richter des Senats sind als unzulässig zu \n\nverwerfen. \n\n9 \n\na) Die Gesuche sind rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, weil \n\nnach § 42 ZPO nur einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder ein \n\nganzer Senat abgelehnt werden können (vgl. BFH, Beschl. v. 2. März 1967 \n\n- VII R 42/66; BGH, Beschl. v. 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, \n\n55, 56 m.w.N.). Das gilt folgerichtig auch für die Ablehnung aller ehrenamtlichen \n\nRichter dieses Fachsenats. \n\n10 \n\nBei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände ange-\n\nführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen recht-\n\nfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder \n\nzu der zur Verhandlung stehenden Streitsache liegen (vgl. RG JW 1935, 2894, \n\n2895; BGH NJW 1974, 55, 56; BVerwG NJW 1997, 3327). Daran fehlt es bei \n\nden Ablehnungsgesuchen des Antragstellers. Sie geben sich zwar den An-\n\nschein, als sollten die einzelnen namentlich benannten Richter abgelehnt wer-\n\nden, richten sich jedoch der Sache nach gegen alle ehrenamtlichen Richter, die \n\nfür den Senat ausgewählt worden sind oder ausgewählt werden könnten. Das \n\nergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller die Besorgnis der Befan-\n\ngenheit der abgelehnten Richter allein daraus herleitet, dass diese aus einer \n\nVorschlagsliste ausgewählt worden sind, in die sie zuvor von der Bundes-\n\nrechtsanwaltskammer aus den Reihen der zugelassenen Rechtsanwälte aufge-\n\nnommen worden waren. Dies entspricht jedoch der gesetzlichen Regelung. Der \n\nAnwaltssenat beim Bundesgerichtshof ist ein Fachsenat mit besonderer Beset-\n\nzung und als solcher Teil des Bundesgerichtshofs. Die Besetzung des Senats \n\nergibt sich aus § 106 BRAO, der die Mitwirkung anwaltlicher Beisitzer vorsieht. \n\nFür diese ist in § 107 Abs. 1 Satz 1 BRAO bestimmt, dass sie vom Bundesmi-\n\nnisterium der Justiz berufen werden, und zwar aus einer Vorschlagsliste, die \n\nnach § 107 Abs. 2 Satz 1 BRAO das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskam-\n\nmer aufgrund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesminis-\n\nterium der Justiz einreicht. \n\n11 \n\nb) Auch in der Sache hätten die Ablehnungsanträge, wären sie zulässig, \n\nkeinen Erfolg. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bieten die Regelungen \n\nüber die Zusammensetzung des Senats für Anwaltssachen beim Bundesge-\n\nrichtshof eine hinreichende Gewähr für die Unparteilichkeit der Richter (BVerfG \n\nNJW 2006, 3049, 3050; Senat, Beschl. v. 7. Oktober 2003 - AnwZ (B) 38/02 \n\nn.v.; vgl. auch BVerfGE 26, 186, 195 f.; BVerfGE 48, 300, 315 f. zu den frühe-\n\nren anwaltlichen Ehrengerichtshöfen). \n\n12 \n\nDas Vorbringen des Antragstellers, der sich auf die Rechtsprechung des \n\nEuropäischen Gerichtshofs beruft, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der \n\nerkennende Senat entscheidet in der Besetzung von vier Berufsrichtern und \n\ndrei Rechtsanwälten als Beisitzern (§ 106 Abs. 2 BRAO). Er entscheidet als \n\nBeschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit \n\ngeltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5, Abs. 6 BRAO) mit der absoluten Mehrheit der \n\nStimmen (§ 196 Abs. 1 GVG) und ermittelt dabei als Tatsacheninstanz den \n\nSachverhalt in eigener Verantwortung (BGH, Beschl. v. 13. Oktober 2003 \n\n- AnwZ (B) 36/02 n.v.; Beschl. v. 17. Mai 2004 - AnwZ (B) 48/03 n.v.). Damit \n\nunterscheidet sich das Rechtsbehelfsverfahren nach der Bundesrechtsanwalts-\n\nordnung in wesentlichen Punkten von dem Rechtsbehelfsverfahren, das der \n\nEuropäische Gerichtshof \n\nin der Entscheidung Wilson \n\n(EuGH, Urt. v. \n\n19. September 2006, Rs. C-506/04, NJW 2006, 3697 Tz. 54 ff.) beanstandet \n\nhat. \n\n13 \n\n2. Soweit dem Schriftsatz vom 12. September 2007 entnommen werden \n\nkann, dass eine Ablehnung auch insoweit erfolgen soll, als die beiden dort be-\n\nzeichneten Richter an einer früheren Entscheidung mitgewirkt haben, sind die \n\nAblehnungsgesuche jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. \n\n14 \n\nEin Sonderfall, in dem die Mitwirkung an einem früheren Verfahren ge-\n\ngen den Antragsteller und an den damit verbundenen Ausführungen die Be-\n\nsorgnis der Befangenheit begründen könnte, liegt nicht vor. Die Vorbefassung \n\nals solche begründet - abgesehen von dem Ausschließungstatbestand in § 41 \n\nNr. 6 ZPO - die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (vgl. Kayser in \n\nSaenger, ZPO 2. Aufl. § 42 Rdn. 16). Anders verhält es sich lediglich beim Hin-\n\nzutreten besonderer Umstände, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als \n\nsolcher und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen sowie \n\ndie übrigen genannten Aspekte hinausgehen. Dies kann etwa der Fall sein, \n\nwenn Äußerungen in früheren Entscheidungen nach der Sachlage unnötige und \n\nsachlich unbegründete Werturteile über den Antragsteller enthalten oder wenn \n\nein Richter sich bei einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum \n\nNachteil des Antragstellers geäußert hat (BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 \n\n- 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864). \n\n15 \n\nSoweit die Befangenheitsanträge darauf gestützt werden, dass abge-\n\nlehnte Richter an einer früheren, zum Nachteil des Antragstellers ergangenen \n\nEntscheidung mitgewirkt haben, bei der aus Sicht des Antragstellers der Sach-\n\nverhalt unzutreffend dargestellt und die rechtliche Würdigung unrichtig sei, ist \n\nein ausreichender Befangenheitsgrund ebenfalls nicht gegeben. Dass die Se-\n\nnatsmitglieder in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags das Ergebnis der erho-\n\nbenen Beweise und die aufgeworfenen Rechtsfragen im früheren Verfahren \n\nanders gewürdigt haben als der Antragsteller, begründet noch nicht ihre Befan-\n\ngenheit. Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte vorangegangene \n\nEntscheidung rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit. \n\n16 \n\n3. Der Senat ist zu einer Entscheidung über diejenigen Ablehnungsgesu-\n\nche, die unzulässig sind, in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern befugt \n\n(vgl. BVerwG NJW 1988, 722 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 \n\n- I ZR 92/02). Über die weiteren Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat in \n\nder aus § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 45 ZPO analog (dazu \n\nSenat, BGHZ 46, 195, 198) folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglie-\n\nder. \n\nHirsch Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal \n\n Kappelhoff Herr Dr. Wosgien Stüer \n ist ortsabwesend \n und an der Unterschrift \n gehindert \n\n Hirsch \n\nVorinstanz: \nAGH Naumburg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 AGH 14/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__79-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/anwz-b-79-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EuRAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__79-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__79-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/anwz-b-79-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__79-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:49.848650+00:00"}}