{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__78-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-09-17","aktenzeichen":"AnwZ (B) 78/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ(B) 78/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter am Bundesgerichtshof Terno, die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal \n\nsowie Rechtsanwalt \n\nDr. Wüllrich, Rechtsanwältin Dr. Hauger und Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer \n\nnach mündlicher Verhandlung am 17. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 23. \n\nJuni 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde am 10. März 1987 zur Rechtsanwaltschaft und \n\nals Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht K. zugelassen. \n\nSeit dem 17. Juni 2000 ist er Fachanwalt für Strafrecht. Am 8. Juli 2004 wurde \n\ngegen den Antragsteller Ersatzzwangshaft für zehn Tage angeordnet, weil er \n\ngegen ihn verhängte Zwangsgelder in Höhe von 3.500 € zur Erzwingung der \n\nAbgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 nicht \n\naufbrachte. In dem daraufhin eingeleiteten Widerrufsverfahren teilte das Ver-\n\nsorgungswerk der Rechtsanwälte mit, dass sich die Beitragsrückstände für die \n\nJahre 1994 bis 2004 des Antragstellers auf 40.207,50 € beliefen. Dazu nahm \n\nder Antragsteller nicht Stellung. Am 4. Februar 2005 widerrief die Antragsgeg-\n\nnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-\n\ngensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-\n\nschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der \n\nSache aber keinen Erfolg. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; \n\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und \n\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März \n\n1991, AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November \n\n1994, AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). \n\n5 \n\n2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids \n\ndurch die Antragsgegnerin vor. Zu diesem Zeitpunkt unterhielt der Antragsteller \n\nkeine eigenen Kanzleikonten. Er war nicht in der Lage, seine Beiträge an das \n\nRechtsanwaltsversorgungswerk der Antragsgegnerin zu zahlen. Das führte zu \n\nRückständen von seinerzeit 40.207,50 €. Seine finanzielle Lage war so beengt, \n\ndass er nicht in der Lage war, ein Zwangsgeld von 3.500 € zu zahlen, und dass \n\ngegen ihn Ersatzzwangshaft angeordnet werden musste. Mit der Verhängung \n\ndes Zwangsgeldes hatte das Finanzamt versucht, den Antragsteller zu bewe-\n\ngen, Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 abzugeben. \n\nAus diesem Umstand ergibt sich, dass der Antragsteller schon seit längerem \n\nkeinen Überblick mehr über seine Vermögensverhältnisse hat und dass diese \n\nschon seit längerem nicht mehr geordnet waren. Dies hat der Antragsteller in \n\nder mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof auch selbst einge-\n\nräumt. \n\n6 \n\nAnhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter- \n\nessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass des Wider-\n\nrufsbescheids nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-\n\ntigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-\n\nwalts mit Fremdgeldern und den möglichen Zugriff seiner Gläubiger auf solche \n\nGelder. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im anwaltsge-\n\nrichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt \n\nnicht vor. \n\na) Die Rückstände des Antragstellers bei dem Versorgungswerk sind \n\nnicht zurückgeführt worden, sondern im Gegenteil auf 54.000 € angestiegen. \n\nWegen geringfügiger Forderungen der F. Versicherung AG und der \n\nB. Beamtenkasse sowie wegen der Abonnementrechnung der F. \n\nZeitung sind gegen den Antragsteller Vollstreckungsbescheide ergangen. Diese \n\nForderungen will der Antragsteller zwar beglichen haben. Nachweise hierüber \n\nhat er aber nicht vorgelegt, obwohl ihm der Anwaltsgerichtshof entsprechende \n\nAuflagen erteilt und Gelegenheit hierzu gegeben hat. \n\n9 \n\nb) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat sich zudem ergeben, \n\ndass der Antragsteller bei dem Finanzamt Steuerrückstände in Höhe von etwa \n\n77.000 € hat. Wegen dieser Rückstände ist gegen den Antragsteller am 7. Juli \n\n2005 Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden. \n\nDas hat zur Folge, dass der Vermögensverfall bei dem Antragsteller jetzt auch \n\ngesetzlich vermutet wird. Diese Vermutung ist zwar widerleglich. Dazu hätte der \n\nAntragsteller aber seine Vermögensverhältnisse umfassend darlegen müssen. \n\nDas ist trotz entsprechender Ankündigungen weder vor dem Anwaltsgerichtshof \n\nnoch vor dem erkennenden Senat geschehen. \n\n10 \n\nc) Anhaltspunkte dafür, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstel-\n\nlers zwischenzeitlich wieder geordnet wären, bestehen nicht. Sie ergeben sich \n\nauch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Anwaltsgerichtshof, seine Vermögensverhältnisse seien durch die \n\nTrennung von seiner früheren Sozietät im Januar 2002 durcheinander geraten. \n\nDie Steuerrückstände ergäben sich daraus, dass ihm Auskünfte aus seiner frü-\n\nheren Sozietät gefehlt hätten und er deshalb von dem Finanzamt zu Höchstbei-\n\nträgen veranlagt worden sei. Die aufgelaufenen Rückstände ergeben sich aber \n\naus den Steuerjahren 2000 und 2001. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der \n\nAntragsteller durch die fehlenden Auskünfte seiner früheren Sozietät daran ge-\n\nhindert gewesen sein könnte, Unterlagen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 \n\nvorzulegen und die Beiträge an das Versorgungswerk zu leisten. Dass der An-\n\ntragsteller selbst im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise zu \n\nseinen Vermögensverhältnisse vorgetragen und nicht einmal Belege für die be-\n\nhaupteten Zahlungen vorgelegt hat, belegt vielmehr, dass der Antragsteller \n\nnach wie vor keinen Überblick über seine Vermögensverhältnisse hat und dass \n\ndiese weiterhin nicht geordnet sind. \n\n11 \n\nd) Angesichts der deutlich prekärer gewordenen Lage des Antragstellers \n\nist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht \n\nmehr gefährdet wären. \n\nTerno \n\nErnemann \n\nSchmidt-Räntsch \n\nSchaal \n\nWüllrich \n\nHauger \n\n Stüer \n\nVorinstanzen: \n\nAGH Koblenz, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 AGH 6/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__78-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-17/anwz-b-78-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__78-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__78-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-17/anwz-b-78-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__78-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:58:08.325491+00:00"}}