{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__76-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-09-17","aktenzeichen":"AnwZ (B) 76/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 76/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter am Bundesgerichtshof Terno, die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal \n\nsowie Rechtsanwalt \n\nDr. Wüllrich, Rechtsanwältin Dr. Hauger und Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer \n\nnach mündlicher Verhandlung am 17. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 30. Mai \n\n2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer 1939 geborene Antragsteller wurde 1975 zur Rechtsanwaltschaft \n\nzugelassen und 1984 zum Notar ernannt. Im Hinblick auf gegen ihn erhobene \n\nVorwürfe wegen der Verletzung von Treuhandauflagen in den Jahren 1990 und \n\n1991 verzichtete er 1992 auf seine Zulassung als Notar. In diesem Zusammen-\n\nhang gab er am 20. Februar 1992 ein abstraktes vollstreckbares Schuldaner-\n\nkenntnis über 4 Mio. DM gegenüber der Notarkammer F. ab, \n\ndie im Rahmen der Vertrauensschadenshaftung für die Schäden eingetreten \n\nwar. Einen daraufhin von der Landesjustizverwaltung verfügten Widerruf seiner \n\nZulassung als Rechtsanwalt vom 26. Juli 1993 hob der Senat mit Beschluss \n\nvom 24. Oktober 1994 mit Rücksicht auf eine Ratenzahlungsvereinbarung des \n\nAntragstellers mit der Versicherung, der die Abwicklung der Vertrauensscha-\n\ndenhaftung oblag, auf (AnwZ (B) 35/94, BRAK-Mitt. 1995, 29). Im Zuge der \n\nstrafrechtlichen Ermittlungen wegen der Verletzung der Treuhandauflagen ver-\n\nzichtete der Antragsteller 1998 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. \n\n2 \n\nIm Jahre 1998 wurde der Antragsteller durch das Landgericht W. \n\n mehrfach wegen Untreue zu Freiheitsstrafen verurteilt, weil er sich zum \n\nNachteil der Auftraggeber über Treuhandauflagen für an ihn geleistete Zahlun-\n\ngen im Zusammenhang mit Grundstückskaufverträgen hinweggesetzt hatte. \n\nAus diesen Verurteilungen und einem weiteren gleich gelagerten Vorfall bildete \n\ndas Landgericht W. mit Urteil vom 15. Juli 1998 ( Js /95) eine \n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Nach Verbüßung der Hälfte dieser Frei-\n\nheitsstrafe wurde der Strafrest mit Beschluss des Landgerichts W. vom \n\n15. März 2001 ( StVK /00) auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt \n\nund nach Ablauf der Bewährungszeit mit einem weiteren Beschluss des Land-\n\ngerichts vom 17. Mai 2004 erlassen. Der Versuch des Antragstellers, mit dem \n\nVertrauensschadensversicherer der Notarkammer und der Notarkammer eine \n\nRatenzahlungsvereinbarung zu treffen, scheiterte an deren Weigerung. Andere \n\nVerbindlichkeiten hat der Antragsteller nicht. Aus dem Schuldanerkenntnis wird \n\nnicht vollstreckt, weil der Antragsteller ausweislich einer 1998 abgegebenen \n\neidesstattlichen Versicherung kein vollstreckbares Vermögen hat. \n\n3 \n\nAm 19. Juni 2004 beantragte der Antragsteller seine erneute Zulassung \n\nzur Rechtsanwaltschaft. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin mit Bescheid \n\nvom 9. Mai 2005 zurück. Der Antragsteller erscheine angesichts seiner Vorstra-\n\nfe im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts aus-\n\nzuüben. Außerdem liege wegen des Schuldanerkenntnisses Vermögensverfall \n\nvor. \n\n4 \n\nDagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Sei-\n\nnen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Vermö-\n\ngensverfalls zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde, deren Zurückwei-\n\nsung die Antragsgegnerin beantragt, verfolgt er seinen Zulassungsantrag wei-\n\nter. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zulässig. Es hat aber \n\nkeinen Erfolg. Die Zurückweisung des Zulassungsantrags durch die Antrags-\n\ngegnerin ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. \n\n1. Der Versagungsgrund unwürdigen Verhaltens nach § 7 Nr. 5 BRAO \n\nliegt nicht vor; dies hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht festgestellt. \n\n2. Der Antragsteller befindet sich aber in Vermögensverfall, so dass sein \n\nZulassungsantrag aus diesem Grund zurückzuweisen war. \n\na) Nach § 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu \n\nversagen, wenn der Bewerber in Vermögensverfall geraten ist. Vermögensver-\n\nfall liegt vor, wenn der Bewerber in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhält-\n\nnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, \n\nseinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbe-\n\nsondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen \n\nihn (st. Rspr., Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. \n\n1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, \n\n126; Beschl. v. 3. Juli 2006, AnwZ (B) 28/05, unveröff.). \n\n9 \n\n10 \n\nb) In diesem Sinne war das Vermögen des Antragstellers bei Erlass des \n\nangefochtenen Bescheids in Verfall geraten. \n\naa) Über das Vermögen des Antragstellers war zwar das Insolvenzver-\n\nfahren nicht eröffnet worden. Der Antragsteller war auch weder in dem Schuld-\n\nnerverzeichnis des Insolvenzgerichts noch in dem des Amtsgerichts eingetra-\n\ngen. Gegen ihn besteht auch nur noch eine Forderung, allerdings mit 4 Mio. DM \n\nin beträchtlicher Höhe. Zu ihrer Erfüllung war und ist der Antragsteller, was er \n\nselbst einräumt, auf Dauer außerstande, weil er weder über verwertbares Ver-\n\nmögen noch über Einkommen verfügt, das ihm die Erfüllung der Forderung er-\n\nlaubt. Es sprach und spricht nichts dafür, dass der Antragsteller jemals imstan-\n\nde sein wird, die Forderung zu erfüllen. \n\n11 \n\nbb) Vermögensverfall kann unter besonderen Umständen allerdings \n\nselbst dann zu verneinen sein, wenn der Bewerber einer unerfüllbar hohen For-\n\nderung ausgesetzt ist. Das ist zum einen der Fall, wenn dem Bewerber im In-\n\nsolvenzverfahren durch Beschluss des Insolvenzgerichts Restschuldbefreiung \n\nin Aussicht gestellt worden ist. Denn diese führt zum Erlöschen der Forderung. \n\nZum anderen kann dies der Fall sein, wenn der Gläubiger mit dem Bewerber \n\nvereinbart hat, auf Dauer von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, solange \n\n \n \n \n\n12 \n\n13 \n\ner sich an eine Ratenzahlungsvereinbarung hält (Senat, Beschl. v. 26. März \n\n2007, AnwZ (B) 23/06, unveröff.). Das kann dem Bewerber nämlich trotz der \n\nhohen Forderung eine geordnete Wirtschaftsführung erlauben. \n\ncc) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. \n\n(1) Aus der Forderung wird zwar derzeit nicht gegen den Antragsteller \n\nvollstreckt. Dem liegt aber keine mit einem Vollstreckungsverzicht verbundene \n\nRatenzahlungsvereinbarung zugrunde, die die Gläubiger der Forderung recht-\n\nlich an einer Vollstreckung hindern würde. Eine solche Vereinbarung hat der \n\nAntragsteller zwar im Jahre 1994 mit dem Träger der Vertrauensschadenversi-\n\ncherung getroffen, die die Notarkammer F. nach § 67 Abs. 3 \n\nNr. 3 BNotO abgeschlossen hat. Diese Vereinbarung ist aber daran gescheitert, \n\ndass der Antragsteller seine Ratenzahlungsverpflichtung nicht eingehalten hat. \n\nEr hat nämlich statt der vereinbarten zwischen 500 und 1.000 DM im Monat im \n\nZeitraum von 1993 bis 1996 nur insgesamt 10.000 DM gezahlt. Damit hat sich \n\nder mit dieser Vereinbarung verbundene Vollstreckungsverzicht erledigt. Zu ei-\n\nner neuen Vereinbarung waren und sind seine Gläubiger nicht bereit. Das be-\n\ndeutet aber, dass der Antragsteller jederzeit mit einer Wiederaufnahme von \n\nVollstreckungsversuchen und mit einem Zugriff auf Einkünfte rechnen muss, die \n\ner bei einer Anwaltstätigkeit erzielten sollte. Angesichts der Höhe der Verpflich-\n\ntung scheidet damit aber ein geordnetes Wirtschaften aus. \n\n14 \n\n(2) Etwas anderes ergibt sich auch weder daraus, dass er das Schuldan-\n\nerkenntnis gegenüber der Notarkammer F. abgegeben hat, noch \n\ndaraus, dass sich der Schadensversicherer mit der Notarkammer beraten hat. \n\nDie Forderung gegen den Antragsteller steht zwar, soweit der Vertrauensscha-\n\ndenfonds, der nach § 67 Abs. 4 Nr. 3 BNotO für die Notare der Notarkammer \n\nF. eingerichtet \n\nist, noch der Notarkammer F. \n\n und an dem Fonds sonst etwa noch beteiligten Notarkammern zu. Entge-\n\ngen der Ansicht des Antragstellers bedarf es aber dennoch nicht der Prüfung, \n\nob und ggf. unter welchem Gesichtspunkt die Notarkammer F. und \n\nandere den Fonds tragende Notarkammern als Körperschaft(en) des öffentli-\n\nchen Rechts verpflichtet sein könnte(n), dem Antragsteller die Regressforde-\n\nrung zu stunden. Der Fonds ist nämlich nur für den allerdings sehr hohen Be-\n\ntrag eingetreten, der die Haftungshöchstsumme von 250.000 € der Vertrauens-\n\nschadenversicherung nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO überstieg (dazu: Stüer, \n\nDVBl. 1989, 1137). Im Umfang seiner Einstandspflicht ist die Forderung aber \n\nnach § 67 VVG auf den Träger der Vertrauensschadenversicherung überge-\n\ngangen, nachdem dieser aus dem Versicherungsvertrag geleistet hat. Nur des-\n\nhalb konnte der Antragsteller die Ratenzahlungsvereinbarung 1994 auch mit \n\ndiesem und nicht mit der Notarkammer schließen. Deshalb kommt es, unab-\n\nhängig von der Haltung oder einer Verpflichtung der Notarkammer entschei-\n\ndend darauf an, wie sich der Schadensversicherer entscheidet. Daran ändert es \n\nnichts, dass der Schadensversicherer vor seiner Entscheidung die Notarkam-\n\nmer beteiligt hat. Denn er hat seine Ablehnung nicht auf die Stellungnahme der \n\nNotarkammer, sondern darauf gestützt, dass er das Angebot des Antragstellers \n\nnach dem Scheitern der Vereinbarung von 1994 nicht für seriös halte. Dass und \n\naus welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Schadensversicherer zu einer Ab-\n\nkehr von seiner in der Sache nachvollziehbaren Entscheidung gezwungen wer-\n\nden könnte, ist nicht ersichtlich. \n\n15 \n\n(3) Die Entscheidung des Schadensversicherers, auf Vollstreckung nicht \n\nzu verzichten, hat zur Folge, dass der Antragsteller nicht geordnet wirtschaften \n\nkann. Denn auch den auf ihn übergegangenen Teil der Gesamtforderung wird \n\nder Antragsteller in absehbarer Zeit nicht zurückzahlen können. Zu einem ge-\n\nordneten Wirtschaften könnte der Antragsteller deshalb nur mit einer Rest-\n\nschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zurückfinden. Ob ein \n\nInsolvenzverfahren eröffnet und zur Restschuldbefreiung führen würde, ist an-\n\ngesichts fehlender Insolvenzmasse offen. Der Antragsteller hat die Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens zudem bislang nicht beantragt; er beabsichtigt das \n\nnach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch \n\nnicht. Damit fehlte es an geordneten Vermögensverhältnissen, was nach § 7 Nr. \n\n9 BRAO zur Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führt. \n\nTerno Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal \n\n Wüllrich Hauger Stüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Frankfurt, Entscheidung vom 30.05.2006 - 2 AGH 6/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__76-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-17/anwz-b-76-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__76-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__76-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-17/anwz-b-76-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__76-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:51.628826+00:00"}}