{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__75-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-09-17","aktenzeichen":"AnwZ (B) 75/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 75/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat \n\nfür Anwaltssachen, hat durch den \n\nVorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch \n\nund Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin \n\nDr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhand-\n\nlung \n\nam 17. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des 2. Senats des Niedersächsischen An-\n\nwaltsgerichtshofes vom 13. Juli 2006 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-\n\nverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen \n\nAuslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird \n\nauf 50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der jetzt 42-jährige Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft \n\nzugelassen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2006 hat die Antragsgegnerin die \n\nZulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Ge-\n\ngen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. \n\n2 \n\n3 \n\n2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt \n\njedoch in der Sache ohne Erfolg. \n\na) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-\n\ngensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt \n\nangesehen. Der Antragsteller war mit Haftbefehl vom 23. Dezember 2005 we-\n\ngen einer Forderung der DAK G. über 985 € und mit Haftbefehl vom \n\n12. Januar 2006 wegen einer Forderung der D. Versicherung über 41 € \n\nbeim Amtsgericht H. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. \n\nDamit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO \n\ngesetzlich vermutet. Außerdem bestand neben weiteren Forderungen auch ein \n\nZahlungsanspruch der Rechtsanwaltsversorgung N. in Höhe von \n\netwa 4.700 €. \n\n4 \n\nb) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-\n\nmögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf \n\nabgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der \n\nhierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse \n\n(vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er kaum, je-\n\ndenfalls nicht ausreichend erfüllt. Der Haftbefehl wegen der Forderung der DAK \n\nG. ist noch immer eingetragen. Zudem musste der Beschwerdeführer \n\nwährend des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof wegen der Forderung der \n\nD. Versicherung die eidesstattliche Versicherung abgeben. Auch haben \n\nsich während des Beschwerdeverfahrens die Verbindlichkeiten des Antragstel-\n\nlers gegenüber der Rechtsanwaltsversorgung N. auf etwa 12.500 € \n\nerhöht und sind Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt H. in Höhe \n\nvon 5.200 € bekannt geworden. \n\n5 \n\nc) Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls, in \n\ndem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls \n\nnicht gefährdet wären, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat zwar vorge-\n\ntragen, er sei als angestellter Rechtsanwalt \"auf der Basis von 30 Stun-\n\nden/Woche mit entsprechend geringen Einkünften\" tätig und unterhalte kein \n\neigenes Geschäftskonto. Das reicht jedoch nicht aus. Solch besonderen Ver-\n\neinbarungen und Regelungen im Anstellungsvertrag, wie sie der Senat in seiner \n\nEntscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) hat \n\ngenügen lassen, sind vom Antragsteller nur teilweise vorgetragen worden. Ins-\n\nbesondere ist, worauf der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat, nicht \n\nsichergestellt, dass der Antragsteller keine Mandantengelder persönlich in bar \n\nvereinnahmt oder ein neues Konto auf seinen eigenen Namen eröffnet. \n\nTerno \n\nErnemann \n\nSchmidt-Räntsch \n\nSchaal \n\nWüllrich \n\nHauger \n\nStüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Celle, Entscheidung vom 13.07.2006 - AGH 10/06 (II 8) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__75-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-17/anwz-b-75-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__75-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__75-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-17/anwz-b-75-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__75-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:58:19.817200+00:00"}}