{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__73-06B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"AnwZ (B) 73/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 64/06 \nAnwZ (B) 73/06 \nAnwZ (B) 79/06 \nAnwZ (B) 30/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die \n\nRechtsanwälte Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer \n\nam 3. Dezember 2008 \n\nbeschlossen:\n\n1. Die Versagungsbescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juli \n\n2005 und 28. Oktober 2005 sind gegenstandslos. \n\n2. Die sofortige Beschwerde im Verfahren AnwZ (B) 64/06 gegen \n\nden Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des \n\nLandes Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2006 wird, soweit der An-\n\ntragsteller mit ihr die Feststellung der Nichtigkeit des Be-\n\nscheids der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2005, hilfsweise \n\ndessen Aufhebung beantragt, als unzulässig verworfen. Im \n\nÜbrigen ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Das Be-\n\nschwerdeverfahren wird insoweit eingestellt und der oben ge-\n\nnannte Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sach-\n\nsen-Anhalt für unwirksam erklärt. \n\n3. Die sofortige Beschwerde im Verfahren AnwZ (B) 73/06 gegen \n\nden Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des \n\nLandes Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2006 wird, soweit der An-\n\ntragsteller mit ihr die Feststellung der Nichtigkeit des Be-\n\nscheids der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2005, hilfsweise des-\n\nsen Aufhebung beantragt, als unzulässig verworfen. Im Übri-\n\ngen ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Das Be-\n\nschwerdeverfahren wird insoweit eingestellt und der Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-\n\nAnhalt vom 19. Mai 2006 für unwirksam erklärt. \n\n4. Das Verfahren AnwZ (B) 79/06 ist in der Hauptsache erledigt. \n\nDas Beschwerdeverfahren wird eingestellt und der Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Sachsen-Anhalt vom \n\n21. Juli 2006 für unwirksam erklärt. \n\n5. Die sofortige Beschwerde in dem Verfahren AnwZ (B) 30/07 \n\ngegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes \n\nSachsen-Anhalt vom 22. März 2007 wird als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\n6. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerdeverfahren und \n\nder Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zu tragen und der \n\nAntragsgegnerin die ihr in den Beschwerdeverfahren und in \n\nden Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen not-\n\nwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\n7. Der Gegenstandswert für die Beschwerdeverfahren und die \n\nVerfahren vor dem Anwaltsgerichtshof wird auf insgesamt \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist am 17. November 2004 von der Antragsgegnerin \n\ngemäß § 2 Abs. 1 EuRAG als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt \n\naufgenommen und gemäß § 4 Abs. 1 EuRAG i.V.m. § 18 BRAO bei dem Amts-\n\ngericht und dem Landgericht D. zugelassen worden. Mit Bescheid vom \n\n28. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Zulassung zur \n\ndeutschen Rechtsanwaltschaft abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller mit am \n\n21. November 2005 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schreiben einen \n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der durch Beschluss des Anwalts-\n\ngerichtshofs vom 19. Mai 2006 zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Be-\n\nschluss hat der Antragsteller am 12. Juni 2006 sofortige Beschwerde eingelegt, \n\ndie Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 64/06 ist. \n\n2 \n\nIm Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller seinen Kanz-\n\nleisitz nach B. verlegt und ist von der dortigen Rechtsanwaltskammer am \n\n9. August 2006 als europäischer Rechtsanwalt aufgenommen und bei dem \n\nLandgericht B. zugelassen worden. Seine Zulassung als europäischer \n\nRechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht D. wurde mit Bescheid vom \n\n29. August 2006 bestandskräftig widerrufen. Der Antragsteller hat daraufhin in \n\ndem Verfahren AnwZ (B) 64/06 den auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin \n\nauf Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gerichteten Antrag für \n\nerledigt erklärt. Er begehrt zuletzt noch die Aufhebung des Beschlusses des \n\nAnwaltsgerichtshofs vom 19. Mai 2006 und die Feststellung, dass der Bescheid \n\nder Rechtsanwaltskammer S. vom 28. Oktober 2005 nichtig ist, \n\nhilfsweise die Aufhebung dieses Bescheids. Die Antragsgegnerin hat den \n\nStandpunkt bezogen, aufgrund des Kammerwechsels des Antragstellers für \n\ndessen Antrag auf Zulassung zur Rechtanwaltschaft nicht mehr zuständig zu \n\nsein und hat das Verfahren ihrerseits für erledigt erklärt. Am 8. August 2007 \n\nwurde der Antragsteller von der Rechtsanwaltskammer B. als deutscher \n\nRechtsanwalt zugelassen. \n\n3 \n\nGegen den ablehnenden Bescheid vom 28. Oktober 2005 hat der An-\n\ntragsteller ferner am 21. März 2006 beim Verwaltungsgericht M. eine \n\n\"Klage wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\" erhoben. Das Verwaltungs-\n\ngericht M. hat festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gege-\n\nben ist und den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof des Landes S. \n\n verwiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwal-\n\ntungsgericht des Landes S. am 17. Mai 2006 zurückgewiesen. \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag durch Beschluss vom 21. Juli 2006 als \n\nunzulässig verworfen. Der Antrag sei nicht innerhalb der Monatsfrist des § 11 \n\nAbs. 2 S. 1 BRAO eingegangen. Außerdem stehe im Hinblick auf den Gegen-\n\nstand des Beschwerdeverfahrens AnwZ (B) 64/06 der Einwand der anderweiti-\n\ngen Rechtshängigkeit entgegen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwer-\n\nde des Antragstellers in dem Verfahren AnwZ (B) 79/06, mit der dieser die Auf-\n\nhebung des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs und die Zu-\n\nrückverweisung der Sache an den Anwaltsgerichtshof begehrt. \n\n4 \n\nUnter dem 16. Juli 2006 hat der Antragsteller erneut Klage beim Verwal-\n\ntungsgericht M. erhoben mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu ver-\n\npflichten, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Das Verwaltungsgericht M. \n\n hat dieses Verfahren ebenfalls an den Anwaltsgerichtshof des Landes \n\nS. verwiesen. Im Laufe des hiergegen erfolglos geführten verwal-\n\ntungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller seinen Ver-\n\npflichtungsantrag mit Rücksicht auf seinen Kammerwechsel auf einen Antrag \n\nauf Feststellung umgestellt, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom \n\n28. Oktober 2005 rechtswidrig und die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen \n\nsei, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Der Anwaltsgerichtshof hat den \n\nAntrag durch Beschluss vom 22. März 2007 als unzulässig verworfen. Ein der \n\nFortsetzungsfeststellungsklage entsprechendes Begehren sehe die BRAO nicht \n\nvor. Ferner sei der dem Fortsetzungsfeststellungsantrag vorausgegangene Ver-\n\npflichtungsantrag verfristet und begegne dem Einwand der anderweitigen \n\nRechtshängigkeit. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen \n\nBeschwerde in dem Verfahren AnwZ (B) 30/07, mit der er seinen Antrag auf \n\nFeststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids weiterverfolgt, \n\nwobei er in erster Linie die Zurückverweisung des Rechtsstreits an den An-\n\nwaltsgerichtshof beantragt. \n\n5 \n\nDer Antragsteller hat außerdem die Zulassung zum Oberlandesgericht \n\nN. begehrt. Die Antragsgegnerin hat einen entsprechenden Antrag mit \n\nBescheid vom 11. Juli 2005 abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller Klage vor \n\ndem Verwaltungsgericht M. erhoben. Mit Beschluss vom 10. Januar \n\n2006 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg \n\nnicht gegeben ist und den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof des Landes \n\nS. verwiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Ober-\n\nverwaltungsgericht des Landes S. zurückgewiesen. Der Anwalts-\n\ngerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Da-\n\ngegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers in dem Verfah-\n\nren AnwZ (B) 73/06. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten \n\nden Antrag auf Verpflichtung zur Zulassung bei dem Oberlandesgericht N. \n\n übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt neben der \n\nAufhebung des angegriffenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs die Fest-\n\nstellung der Nichtigkeit des am 11. Juli 2005 erlassenen Bescheids, hilfsweise \n\ndessen Aufhebung. \n\n6 \n\nDer Antragsteller beantragt ferner, sämtliche Verfahren auszusetzen und \n\ngemäß Art. 234 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften fol-\n\ngende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: \n\n1. \n\nIst das gemeinschaftsrechtliche Effektivitätsgebot dahin aus-\nzulegen und anzuwenden, dass ein innerstaatliches Gericht \nverpflichtet ist, auf Antrag die Nichtigkeit eines wettbewerbs-\nwidrigen Beschlusses einer Unternehmensvereinigung im \nSinne des Art. 81 Abs. 2 EG festzustellen, auch wenn das in-\nnerstaatliche Verfahrensrecht die Zulässigkeit eines solchen \nAntrags nicht ausdrücklich vorsieht? \n\n2. Verstößt eine Rechtsanwaltskammer, die den Antrag eines \nniedergelassenen europäischen Rechtsanwalts auf Zulas-\nsung zur Rechtsanwaltschaft ablehnt, gegen Art. 81 EG, \nwenn \n\n- der europäische Rechtsanwalt sich ausdrücklich auf die unmit-\ntelbare Anwendbarkeit des Artikels 3 Buchstabe a der Richtli-\nnie 89/48/EWG beruft, \n\n- und Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG hinsicht-\nlich des Anwaltsberufs nicht ins innerstaatliche Recht umge-\nsetzt wurde, \n\n- und die Rechtsanwaltskammer das Urteil des Europäischen \nGerichtshofs in der Rechtssache C-102/02 I. Be. \n v. Land Ba. genau kennt, \n\n- und die Rechtsanwaltskammer in genauer Kenntnis dieses Ur-\nteils behauptet, dass es einer innerstaatlichen Vorschrift, die \nArtikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG entspricht, \nangeblich nicht bedürfte. \n\n3. \n\nIst Artikel 81 EG unter Beachtung des gemeinschaftsrechtli-\nchen Effektivitätsgebots und des Äquivalenzgebots dahin \nauszulegen und anzuwenden, dass regelmäßig das Rechts-\nschutzinteresse des Adressaten eines wettbewerbswidrigen \nBeschlusses einer Unternehmensvereinigung für die Nichtig-\nkeitsfeststellungsklage ohne weiteres gegeben ist? \n\n4. \n\nIst Artikel 81 EG unter Beachtung des gemeinschaftsrechtli-\nchen Effektivitätsgebots und des Äquivalenzgebots dahin \nauszulegen und anzuwenden, dass ein europäischer Rechts-\nanwalt ein fortdauerndes Interesse daran hat, die Nichtigkeit \neiner wettbewerbswidrigen Versagung der Zulassung zur \nRechtsanwaltschaft gerichtlich feststellen zu lassen, weil auf-\ngrund der Versagung der Zulassung in der beruflichen Zu-\nkunft möglicherweise negative Schlüsse gezogen werden \nkönnten. \n\nII. \n\n7 \n\n1. Soweit der Antragsteller in den Verfahren AnwZ (B) 64/06 und \n\nAnwZ (B) 73/06 die jeweils bereits vorinstanzlich gestellten Anträge auf Fest-\n\nstellung der Nichtigkeit der Bescheide vom 28. Oktober 2005 und vom 11. Juli \n\n2005 weiterverfolgt, sind die sofortigen Beschwerden nicht statthaft. Die darauf \n\ngerichteten Anträge waren als unzulässig zu verwerfen. \n\n8 \n\nNach § 42 Abs. 1 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurück-\n\nweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nur statthaft, wenn die \n\nEntscheidung die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder den \n\nWiderruf einer solchen Zulassung zum Gegenstand hat. Die sofortige Be-\n\nschwerde gegen die einen Feststellungsantrag zurückweisenden Entscheidun-\n\ngen der Anwaltsgerichtshöfe ist dagegen nicht vorgesehen. Für sie ist nach der \n\nRechtsprechung des Senats jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - dem \n\nRechtsschutzbedürfnis des Zulassungsbewerbers schon dadurch genügt wird, \n\ndass ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsan-\n\nwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde offen \n\nsteht (BGH, Beschl. v. 22.5.1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; \n\nBGH, Beschl. v. 1.7.2002 - AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642; vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 7.8.2006 - AnwZ (B) 28/06, BeckRS 2006, 11039 Tz. 10). \n\n9 \n\n2. Über die auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung \n\nzum Oberlandesgericht N. gerichteten Verpflichtungsbeschwerden ist in \n\nder Sache nicht mehr zu entscheiden. \n\n10 \n\na) Die Beteiligten haben die Verfahren AnwZ (B) 64/06 und AnwZ (B) \n\n11 \n\n73/06 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Den mit Schriftsätzen vom \n\n1. Juli 2007 vorbehaltenen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat der Antragstel-\n\nler nicht gestellt. Einem solchen Antrag war im Übrigen durch die übereinstim-\n\nmenden Erledigungserklärungen die Grundlage entzogen. Denn übereinstim-\n\nmende Erledigungserklärungen beenden die Rechtshängigkeit der Hauptsache \n\nund entziehen dem Gericht \n\njede Entscheidungsbefugnis (vgl. BVerwG, \n\nNVwZ-RR 1992, 276; BVerwG, Beschl. v. 30.11.1999 - 5 B 214/99 Tz. 4). Lie-\n\ngen übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, kann die Hauptsache ins-\n\nbesondere nicht mehr zum Gegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage \n\ngemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.1999 - 5 B 214/99 Tz. 4). \n\nb) Gleiches gilt im Ergebnis für den Verpflichtungsantrag auf Zulassung \n\nzur Rechtsanwaltschaft in dem Verfahren AnwZ (B) 79/06. Auch der in diesem \n\nVerfahren gestellte Verpflichtungsantrag hat sich spätestens dadurch erledigt, \n\ndass der Antragsteller am 8. August 2007 von der Rechtsanwaltskammer B. \n\nals deutscher Rechtsanwalt zugelassen wurde. Zwar hat in dem Verfahren \n\nAnwZ (B) 79/06 nur die Antragsgegnerin eine der Erledigung Rechnung tragen-\n\nde Erklärung abgegeben. Auch in einem solchen Fall ist aber nach der Recht-\n\nsprechung des Senats nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen \n\nder Beteiligten entsprechend §§ 91a ZPO, 13a FGG zu befinden. Dies gilt nur \n\ndann nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich eine Erledigungserklärung ab-\n\nlehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt \n\n(Senat, Beschl. v. 24.11.1997, AnwZ (B) 38/97, Beschl. v. 1.3.1993, AnwZ (B) \n\n29/92 = BRAK-Mitt. 1993, 105). In diesem Sinne ist das Prozessverhalten des \n\nAntragstellers nicht zu deuten. Er hat lediglich zu der Erledigungserklärung der \n\nGegenseite keine Stellungnahme abgegeben. Dass er auf einer Hauptsache-\n\nentscheidung über sein Verpflichtungsbegehren beharrt, ist umso weniger an-\n\nzunehmen, als das gleichgerichtete Begehren in dem Verfahren AnwZ (B) \n\n64/06 für erledigt erklärt hat. \n\n12 \n\nAuch in dem Verfahren AnwZ (B) 79/06 war dem Antragsteller der Über-\n\ngang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag verwehrt. Der Anwaltsgerichts-\n\nhof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren zu Recht \n\nals verfristet behandelt, weil dieser nicht innerhalb der Monatsfrist des § 11 \n\nAbs. 2 BRAO gestellt wurde. Dieser unbehebbare Zulässigkeitsmangel hätte \n\ndurch Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht geheilt werden \n\nkönnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1982 - 1 C 157/79, NJW 1982, 2513). \n\n13 \n\nc) Infolge der Erledigung waren die verbundenen Verfahren AnwZ (B) \n\n64/06, AnwZ (B) 73/06 und AnwZ (B) 79/06 in entsprechender Anwendung des \n\n§ 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs \n\nanalog § 269 Abs. 3 ZPO für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n\n24.6.2008 - 3 C 5/07 Tz. 1). \n\n14 \n\nDarüber hinaus waren die Ablehnungsbescheide vom 28. Oktober 2005 \n\nund 11. Juli 2005 für gegenstandslos zu erklären (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n11.7.1994 - AnwZ (B) 4/94, NJW 1995, 2105). Die Antragsgegnerin hat mit ih-\n\nren Erledigungserklärungen, die sie mit örtlicher Unzuständigkeit infolge Kam-\n\nmerwechsels des Antragstellers begründet hat, zu erkennen gegeben, dass sie \n\naus den Ablehnungsbescheiden keine Rechtswirkungen mehr herleiten will. \n\n15 \n\n3. Auch den Hilfsanträgen auf Aufhebung der Versagungsbescheide \n\nkonnte nicht entsprochen werden. Die Versagungsbescheide enthalten vorlie-\n\ngend keine selbständige Beschwer, die über die Versagung des begehrten \n\nVerwaltungsakts hinausgeht (vgl. BVerwGE 88, 111, 116). Zudem sind die Be-\n\nscheide für gegenstandslos erklärt worden (s.o. unter 2.c). Ein Rechtsschutz-\n\nbedürfnis an der selbständigen Aufhebung der Versagungsbescheide ist daher \n\nnicht erkennbar. \n\n16 \n\n4. In dem Verfahren AnwZ (B) 30/07 war die sofortige Beschwerde als \n\nunzulässig zu verwerfen, weil der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde \n\nnicht zugelassen hat. Der Antragsteller verfolgt damit seinen bereits vor dem \n\nAnwaltsgerichtshof gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter. Die Be-\n\nschwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, mit welcher ein \n\nFortsetzungsfeststellungsantrag zurückgewiesen wird, ist nur statthaft, wenn sie \n\nvom Anwaltsgerichtshof analog § 223 Abs. 3 BRAO zugelassen wurde (BGH, \n\nBeschl. v. 21.2.2007 - AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071 Tz. 7). \n\n17 \n\n5. Über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Beteiligten war \n\nhinsichtlich des für erledigt erklärten Verpflichtungsbegehrens gemäß § 42 \n\nAbs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO unter Berücksichtigung \n\ndes bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. \n\nEs entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller auch die insoweit entstan-\n\ndenen Kosten der Rechtsmittel und die Auslagen der Beteiligten aufzuerlegen. \n\nDenn ohne die Erledigung der Hauptsache wären die Rechtsmittel aus den in \n\nden angefochtenen Beschlüssen genannten Gründen voraussichtlich zurück-\n\nzuweisen gewesen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften war für die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht nicht erfor-\n\nderlich. \n\n18 \n\n6. Der Senat konnte die unzulässigen Beschwerden ohne mündliche \n\nVerhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Dem steht nicht entgegen, dass am \n\n10. Dezember 2007 in allen Verfahren mündlich verhandelt worden ist. In \n\ndiesem Termin hat der Antragsteller \n\nlediglich Anträge betreffend die \n\nÖffentlichkeit der Verhandlung und Befangenheitsanträge gestellt. Über die Zu-\n\nlässigkeit der Beschwerden wurde nicht verhandelt. Die Entscheidung ergeht \n\ndaher nicht aufgrund mündlicher Verhandlung (vgl. BGH, NJW 1979, 1891). \n\nAus den gleichen Gründen konnte auch die nach Erledigung zu treffende Kos-\n\ntenentscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen. \n\nTolksdorf \n\nErnemann \n\nSchmidt-Räntsch \n\nSchaal \n\nHauger \n\nFrey \n\nStüer \n\nVorinstanzen: \nAnwZ (B) 64/06) \nAGH Naumburg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 AGH 14/05 - \nAnwZ (B) 73/06 \nAGH Naumburg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 AGH 1/06 - \nAnwZ (B) 79/06 \nAGH Naumburg, Entscheidung vom 21.07.2006 - 1 AGH 6/06 - \nAnwZ (B) 30/07 \nAGH Naumburg, Entscheidung vom 22.03.2007 - 1 AGH 13/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__73-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/anwz-b-73-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"EuRAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"EuRAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__73-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__73-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/anwz-b-73-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__73-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:28.553083+00:00"}}