{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__63-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-02-05","aktenzeichen":"AnwZ (B) 63/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 63/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Februar 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Rich-\n\nter Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die \n\nRechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 5. Februar 2007 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 7. April 2006 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n5.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller war zuletzt als Rechtsanwalt bei dem Amtsge-\n\nricht B. , dem Landgericht K. und dem Oberlandesgericht K. zuge-\n\nlassen. Mit Verfügung vom 18. März 2004 hatte die Antragsgegnerin die \n\nZulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der dagegen gerichtete \n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung war erfolglos. Die gegen die Ent-\n\nscheidung des Anwaltsgerichtshofs gerichtete sofortige Beschwerde hat \n\nder Senat durch Beschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 11/05 zu-\n\nrückgewiesen. \n\n2 \n\nAm 14. Dezember 2005 wurde der Antragsteller in der Rechtsan-\n\nwaltsliste des Amtsgerichts B. gelöscht. Den dagegen gerichteten An-\n\ntrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückge-\n\nwiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-\n\n3 \n\n4 \n\nlers. \n\nDie Beschwerde ist unzulässig. \n\nDie Anordnung der Löschung in einer Rechtsanwaltsliste ist zwar \n\nnach § 223 Abs. 1 BRAO durch einen an den Anwaltsgerichtshof gerich-\n\nteten Antrag anfechtbar (vgl. Feuerich/Weiland, BRAO 6. Aufl. § 36 \n\nRdn. 3; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 36 Rdn. 6). Die \n\nsofortige Beschwerde gegen die darauf ergangene Entscheidung des \n\nAnwaltsgerichtshofs ist aber nur statthaft, wenn sie der Anwaltsgerichts-\n\nhof in seinem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 \n\nBRAO). Dies ist hier nicht der Fall. An diese Entscheidung ist der Bun-\n\ndesgerichtshof gebunden (Senatsbeschluss vom 28. Mai 1999 – AnwZ(B) \n\n22/99). Es kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde zu behandeln. Dies gilt selbst dann, wenn der An-\n\nwaltsgerichtshof die Möglichkeit der Zulassung nicht bedacht hat. Denn \n\nim Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren \n\nnach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet. \n\nGegen die Verfassungsmäßigkeit der Bundesrechtsanwaltsordnung be-\n\nstehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Beden-\n\nken. \n\n5 \n\nDie danach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat oh-\n\nne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). \n\nHirsch Otten Frellesen Schaal \n\n Kappelhoff Stüer Martini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 07.04.2006 - 2 ZU 19/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__63-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-05/anwz-b-63-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__63-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__63-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-05/anwz-b-63-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__63-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:22:50.421230+00:00"}}