{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__59-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-07-02","aktenzeichen":"AnwZ (B) 59/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 59/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juli 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und Schaal sowie die \n\nRechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas \n\nnach mündlicher Verhandlung am 2. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluss des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-\n\nWürttemberg vom 3. Mai 2006 und die Widerrufsverfügung der \n\nAntragsgegnerin vom 2. September 2005 aufgehoben. \n\nGebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die Antragsgegne-\n\nrin hat dem Antragsteller die ihm in beiden Rechtszügen entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-\n\nwalt bei dem Amts- und Landgericht S. und 1995 auch bei dem Oberlan-\n\ndesgericht S. zugelassen. Mit Bescheid vom 2. September 2005 widerrief \n\ndie Antragsgegnerin diese Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen \n\nVermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des \n\nRechtsanwalts. \n\n2 \n\n3 \n\nII. \n\nDas nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in \n\nder Sache Erfolg. Die angegriffene Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin hat \n\nkeinen Bestand. \n\n1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur \n\nRechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, dass dadurch die Interessen \n\nder Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Ver-\n\nmögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in \n\ndas vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht \n\n(§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Ver-\n\nmögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle \n\nVerhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außer-\n\nstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür \n\nsind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnah-\n\nmen gegen ihn (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) \n\n80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.). Diese Voraussetzungen lagen bei \n\nErlass der Widerrufsverfügung nicht vor. \n\n4 \n\nDie Antragsgegnerin hat die Annahme des Vermögensverfalls allein dar-\n\nauf gestützt, dass der Antragsteller einen Betrag von 30.000 €, den er aus ei-\n\nnem gerichtlichen Vergleich in dem Verfahren 9 O /04 Landgericht S. \n\nvom 15. April 2005 schuldete, nach Mitteilung des gegnerischen Anwalts noch \n\nnicht gezahlt hatte. Die Gerichtsvollzieherin hatte die Zwangsvollstreckung we-\n\ngen dieser Forderung in die Kanzlei als Gemeinschaftseinrichtung mehrerer \n\nRechtsanwälte abgelehnt und die Antragsgegnerin um die Angabe der Privat-\n\nanschrift des Antragstellers gebeten. Die Antragsgegnerin hatte daraufhin am \n\n29. Juli 2005 dem Antragsteller ein Anhörungsschreiben unter Hinweis auf § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO übersandt, das der Antragsteller nach seinen Angaben nach \n\nUrlaubsrückkehr am 19. August 2005 erhalten hat. Er veranlasste daraufhin \n\nnoch vor Zustellung der Widerrufsverfügung die vollständige Zahlung dieser \n\nForderung. Nach der Aufstellung des gegnerischen Anwalts ist sie am 7. Sep-\n\ntember 2005 erfolgt. \n\n5 \n\nDie Antragsgegnerin hat im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof weiter \n\ndarauf hingewiesen, dass in der Beschwerdesache B.L. /05 gegen den An-\n\ntragsteller mit Beschlüssen vom 29. Juni und vom 29. September 2005 \n\nZwangsgelder von 500 € bzw. von 1000 €, und in der Beschwerdesache B.L. \n\n /05 mit Beschluss vom 29. September 2005 ein weiteres Zwangsgeld von \n\n500 € festgesetzt worden waren und er in einem weiteren Beschwerdeverfahren \n\ndas Zwangsgeld von 1.500 € erst im Vollstreckungsverfahren gezahlt habe. \n\nSchließlich ist noch vorgetragen worden, dass in vergangenen Jahren, zuletzt \n\n2002, Kammerbeiträge des Antragstellers zwangsweise beigetrieben werden \n\nmussten. \n\n6 \n\nDamit ist nicht ausreichend belegt, dass der Antragsteller sich zum Zeit-\n\npunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befunden hat. \n\nDie Begleichung von in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen führt \n\nzwar nicht ohne weiteres zum Wegfall eines zunächst bestehenden Vermö-\n\ngensverfalls. Die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Widerrufs-\n\nverfügung erfolgte Zahlung der aufgeführten Forderung indizierte hier aber \n\nnicht, dass der Antragsteller sich in ungeordneten Vermögensverhältnissen be-\n\nfand, die er in absehbarer Zeit nicht in der Lage war zu ordnen. Zwar hat der \n\nAntragsteller verspätet gezahlt. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen waren - mit \n\nAusnahme der von der Antragsgegnerin aufgeführten Zwangsgeldbeitreibung \n\nüber 1.500 € in einer Beschwerdesache - aber nicht ersichtlich. Die Zwangs-\n\nvollstreckung wegen der Forderung von 30.000 € war auch nicht fruchtlos ver-\n\nlaufen, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, sondern noch gar nicht er-\n\nfolgt. Die sonstigen Zwangsgelder waren zum Teil erst später festgesetzt wor-\n\nden, ihre Vollstreckung ließ sich zudem durch Erfüllung der dem Antragsteller \n\nobliegenden Pflichten abwenden. Da die gesetzliche Vermutung für einen Ver-\n\nmögensverfall, die an eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis anknüpft, nicht \n\ngreift, kommt auch die mit dieser Vermutung verknüpfte Beweislastumkehr nicht \n\nzum Tragen. Die Widerrufsverfügung und der angefochtene Beschluss des An-\n\nwaltsgerichtshofs können deshalb auch nicht mit der Begründung bestehen \n\nbleiben, dass der Antragsteller es versäumt habe, seine Einkommens- und \n\nVermögensverhältnisse darzulegen. Vielmehr muss ein Vermögensverfall \n\nnachgewiesen sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. \n\n7 \n\nDass der Antragsteller durch einen weiteren erst im Februar 2006, also \n\nnach der Widerrufsverfügung abgeschlossenen Vergleich mit der A. Versi-\n\ncherung AG zu weiteren Zahlungen verpflichtet war, ist unerheblich, da der \n\nVermögensverfall zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vorgelegen haben \n\nmuss. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Antragsteller diese - späteren - \n\nForderungen zwischenzeitlich getilgt hat. \n\nHirsch \n\nOtten \n\nFrellesen \n\nSchaal \n\nFrey \n\nWosgien \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Stuttgart, Entscheidung vom 03.05.2006 - AGH 44/05 (I) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__59-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-02/anwz-b-59-06-2","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__59-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__59-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-02/anwz-b-59-06-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__59-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:48:27.238088+00:00"}}