{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__51-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-08-13","aktenzeichen":"AnwZ (B) 51/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ(B) 51/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. August 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nwegen Gestaltung des Kanzleibriefbogens \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin \n\nDr. Otten, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch \n\nsowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt \n\nDr. Martini \n\nam 13. August 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss \n\ndes 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 7. April 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n12.500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragsteller sind Sozien einer Anwaltskanzlei in M. , in der ne-\n\nben ihnen drei weitere Rechtsanwälte als Angestellte tätig sind. Sie verwende-\n\nten Kanzleibriefbögen, in deren Kopfleiste die Bezeichnung \"Dr. T. , W. & \n\nKollegen\" und darunter die Vor- und Nachnamen der beiden Antragsteller auf-\n\ngeführt waren. Die Antragsgegnerin erteilte den Antragstellern mit Schreiben \n\nvom 2. Dezember 2005 unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung einen \"be-\n\nlehrenden Hinweis\" dahingehend, dass die Briefkopfgestaltung nach § 10 \n\nAbs. 1 Satz 3 BRAO unzulässig sei; der Zusatz \"& Kollegen\" erfordere es, dass \n\nauf dem Briefbogen nicht nur die beiden Antragsteller, sondern mindestens \n\nzwei weitere Rechtsanwälte namentlich genannt würden. \n\n2 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene \n\nsofortige Beschwerde der Antragsteller. Die Beteiligten haben auf mündliche \n\nVerhandlung verzichtet. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 \n\nAbs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. \n\n1. Die Antragsteller waren zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens \n\nbefugt. Das angefochtene Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. Dezember \n\n2005 ging über eine bloße Belehrung im Sinne des 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO hin-\n\naus; es handelte sich bei dem \"belehrenden Hinweis\" - wie auch die beigefügte \n\nRechtsmittelbelehrung deutlich macht - um eine hoheitliche Maßnahme, die ge-\n\neignet war, die Antragsteller in ihren Rechten einzuschränken, und über die der \n\nAnwaltsgerichtshof daher sachlich entscheiden durfte (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 25. Juli 2005 - AnwZ(B) 42/04, NJW 2005, 2692, unter II 1 m.w.Nachw.). \n\n5 \n\n2. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht angenommen, dass die von der \n\nAntragsgegnerin beanstandete Gestaltung des damals verwendeten Kanzlei-\n\nbriefbogens gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA verstößt, weil dort nicht, wie es \n\ndiese Bestimmung erfordert, mindestens eine der Kurzbezeichnung entspre-\n\nchende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern nament-\n\nlich aufgeführt sind. \n\n6 \n\nBei der Bezeichnung \"Dr. T. , W. & Kollegen\" in der Kopfleiste des \n\nBriefbogens handelt es sich um eine Kurzbezeichnung im Sinne der §§ 9, 10 \n\nBORA, (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2005 - AnwZ(B) 35/04, NJW 2005, \n\n1770, unter III 1 b aa; Hartung/Holl/Römermann, Anwaltliche Berufsordnung, \n\n3. Aufl., § 9 BORA Rdnr. 40, 45; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 9 BORA \n\nRdnr. 4), das heißt um eine Bezeichnung für die Anwaltskanzlei, in der nur der \n\nName eines oder einzelner Rechtsanwälte, die sich zu gemeinschaftlicher Be-\n\nrufsausübung verbunden haben, mit einem auf die Anwaltsgemeinschaft hin-\n\nweisenden Zusatz verwendet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2001 \n\n- AnwZ(B) 11/00, NJW 2001, 1573, unter II 2 b). Bei Verwendung einer solchen \n\nKurzbezeichnung muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende \n\nZahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbö-\n\ngen namentlich aufgeführt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BORA). Daran fehlt es \n\nbei der hier zu beurteilenden Gestaltung des Kanzleibriefbogens. \n\n7 \n\nDie Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben mit Recht ange-\n\nnommen, dass durch den Zusatz \"& Kollegen\" in der Kurzbezeichnung ange-\n\ndeutet wird, dass sich mit den Antragstellern mindestens zwei weitere \"Kolle-\n\ngen\" zu gemeinschaftlicher Berufsausübung verbunden haben und dass des-\n\nhalb auf dem Kanzleibriefbogen außer den Antragstellern noch mindestens zwei \n\nweitere der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte namentlich hätten aufgeführt \n\nwerden müssen. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine \n\nandere Beurteilung. Die Antragsteller meinen, da der Terminus \"& Kollegen\" \n\nnamensmäßig neutral sei, bestehe keine Verpflichtung, angestellte Rechtsan-\n\nwälte, die von dieser Bezeichnung erfasst würden, namentlich zu benennen. \n\n§ 10 Abs. 1 Satz 2 BORA stelle klar, dass eine solche Verpflichtung nur für an-\n\ngestellte Mitarbeiter gelte, die in der Kurzbezeichnung namentlich genannt sei-\n\nen. Auch die Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BRAO bestehe daher - bei \n\neiner hier gebotenen teleologischen Reduktion der Vorschrift - nur für Namen, \n\ndie in der Kurzbezeichnung enthalten seien, nicht aber bei Verwendung des \n\nneutralen Terminus \"Kollegen\". \n\n8 \n\nDies trifft nicht zu. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA soll \n\nTransparenz gewährleisten. Wenn in der von einer Anwaltskanzlei verwendeten \n\nKurzbezeichnung eine bestimmte Anzahl der in der Kanzlei aktiv tätigen \n\nRechtsanwälte zum Ausdruck kommt, so sollen diese nicht anonym bleiben, \n\nsondern es sollen entsprechend viele Rechtsanwälte dem rechtsuchenden Pub-\n\nlikum namentlich benannt werden. Die Regelung dient damit - ebenso wie die \n\nihr vorangestellten Bestimmungen in § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 BORA - dem le-\n\ngitimen Informationsinteresse der Rechtsuchenden und stellt ebenso wie § 10 \n\nAbs. 1 Satz 1 und 2 BORA eine Berufsausübungsregelung dar, die gewichtigen \n\nBelangen des Gemeinwohls dient und damit verfassungsrechtlich unbedenklich \n\nist (vgl. zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA: Senatsbeschluss vom 19. November 2001 \n\n- AnwZ(B) 75/00, NJW 2002, 1419, unter II 2 b aa, bestätigt durch BVerfG, NJW \n\n2002, 2163). Die Bestimmung ist - ihrem Wortlaut entsprechend - auch dann \n\nanzuwenden, wenn in der Kurzbezeichnung - wie hier - eine bestimmte Anzahl \n\naktiv tätiger Rechtsanwälte durch den anonymisierenden Zusatz \"& Kollegen\" \n\nzum Ausdruck kommt. Das Interesse der Antragsteller, die mit der namentlichen \n\nNennung angestellter Kollegen verbundenen haftungs- und steuerrechtlichen \n\nKonsequenzen vermeiden zu wollen, rechtfertigt es nicht, dem rechtsuchenden \n\nPublikum die Information vorzuenthalten, welche - mindestens zwei - weiteren \n\nKollegen in der Kanzlei der Antragsteller neben diesen tätig sind. Wenn die An-\n\ntragsteller und die bei ihnen angestellten Rechtsanwälte die mit einer Außenso-\n\nzietät verbundenen Konsequenzen nicht wünschen, steht es ihnen frei, diese \n\nKonsequenzen durch die Wahl einer Kurzbezeichnung zu vermeiden, die nicht \n\nzur Offenbarung der Namen der in der Kanzlei tätigen angestellten Rechtsan-\n\nwälte nötigt (etwa \"Dr. T. und W. \"). \n\n9 \n\n3. Den Gegenstandswert für das Verfahren hat der Anwaltsgerichtshof \n\nentgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu hoch angesetzt. Er ent-\n\nspricht dem vom Senat in Fällen dieser Art üblichen Wert (vgl. Senatsbeschlüs-\n\nse vom 18. April 2005, aaO, und 25. Juli 2005, aaO). \n\nOtten \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nSchmidt-Räntsch \n\nHauger \n\nKappelhoff \n\nMartini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 07.04.2006 - 2 ZU 17, 18/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__51-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-13/anwz-b-51-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__51-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__51-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-13/anwz-b-51-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__51-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:54:40.917960+00:00"}}