{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__45-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-09-03","aktenzeichen":"AnwZ (B) 45/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 45/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. September 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und \n\nSchaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini \n\nam 3. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. Juni 2007 wird \n\nals unzulässig zurückgewiesen. \n\nDie Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des \n\nSenats wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich \n\nund damit unzulässig. \n\na) Der Antragsteller hat den erkennenden Senat insgesamt abgelehnt \n\nund die Ablehnung am Ende seiner umfangreichen Gehörsrüge damit begrün-\n\ndet, er sehe im Hinblick auf die von ihm dargelegte Verletzung des rechtlichen \n\nGehörs \"konkret greifbaren Anlaß zur Besorgnis\". Konkrete tatsächliche An-\n\nhaltspunkte, aus denen er seine Besorgnis ableitet, zeigt er nicht auf. Sein Vor-\n\nbringen lässt auch weder eine Verfahrenssituation noch eine Äußerung oder ein \n\nanderes Verhalten erkennen, aus dem er Anzeichen einer Befangenheit des \n\nSenats oder einzelner seiner Mitglieder ableitet. Ein Ablehnungsgesuch, das \n\nnicht einmal den Ansatz einer Begründung erkennen lässt, ist rechtsmiss-\n\nbräuchlich (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412) und damit unzulässig. \n\n3 \n\nb) Über ein solches Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in \n\nder aus § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 45 ZPO analog (dazu \n\nSenat, BGHZ 46, 195, 198) folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglie-\n\nder. Er entscheidet vielmehr in der regulären Besetzung (BGH, Beschl. v. \n\n14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). \n\n4 \n\n2. Die Gehörsrüge ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 29a FGG zuläs-\n\nsig, aber unbegründet. Mit dem in der Begründung der Gehörsrüge angeführten \n\nVorbringen, mit dem der Antragsteller sein schriftsätzliches Vorbringen im Ver-\n\nfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und vor dem erkennenden Senat nochmals \n\nwiederholt, hat sich der Senat in dem angegriffenen Beschluss im Einzelnen \n\nauseinandergesetzt. Er hat dabei auch das Vorbringen des Antragstellers in der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat eingehend gewürdigt. Dass er die An-\n\nsicht des Antragstellers in der Sache nicht teilt, bedeutet keine Verletzung des \n\nrechtlichen Gehörs. \n\nTerno Otten Schmidt-Räntsch Schaal \n\n Wosgien Quaas Martini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2006 - II ZU 18/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__45-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-03/anwz-b-45-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__45-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__45-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-03/anwz-b-45-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__45-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:59:24.841606+00:00"}}