{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__45-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"AnwZ (B) 45/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 45/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. März 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und \n\nSchaal und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini \n\nnach mündlicher Verhandlung \n\nam 26. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-\n\nstadt Hamburg vom 31. März 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Feststellungsantrag wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu \n\ntragen und der Beschwerdegegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu \n\nerstatten. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-\n\nwalt bei dem Landgericht H. , seit 1985 auch bei dem O-\n\nberlandesgericht H. zugelassen. Am 4. März 2005 erließ das Amtsge-\n\nricht H. gegen ihn einen Haftbefehl zur Abgabe der eidesstatt-\n\nlichen Versicherung, weil er die rechtskräftig titulierten Haupt- und Kostenerstat-\n\ntungsforderungen einer Erbengemeinschaft nicht beglich, die er früher vertreten \n\nhatte. Seine Rechtsmittel gegen den Haftbefehl blieben ohne Erfolg. Unter Hin-\n\nweis auf die durch die Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeich-\n\nnis begründete Vermutung des Vermögensverfalls forderte die Antragsgegnerin \n\nden Antragsteller auf, seine Vermögensverhältnisse darzulegen. Dem ent-\n\nsprach der Antragsteller nicht. Er stellte vielmehr bei dem Anwaltsgerichtshof \n\neinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit welchem er sinngemäß die \n\nFeststellung beantragte, der Haftbefehl löse die Vermutung des Vermögensver-\n\nfalls nicht aus; er sei zur Mitwirkung nach § 36a BRAO nicht verpflichtet. Dieser \n\nAntrag blieb erfolglos (Senatsbeschl. v. 7. August 2006, AnwZ (B) 28/06). Am \n\n12. September 2005 widerrief die Antragsgegnerin aufgrund eines Beschlusses \n\nihres Vorstands vom 7. September 2005 die Zulassung des Antragstellers zur \n\nRechtsanwaltschaft. \n\n2 \n\nMit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf \n\nseiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft macht der Antragsteller - wie auch in \n\nseinen Rechtsmitteln gegen den Haftbefehl - geltend, seine Eintragung in das \n\nSchuldnerverzeichnis habe die Vermutungswirkung nicht ausgelöst, weil der der \n\nEintragung zugrunde liegende Titel nicht rechtmäßig sei und ihm der Einwand \n\naus § 853 BGB entgegenstehe. In dem seiner Verurteilung zugrunde liegenden \n\nRechtsstreit hatte der Antragsteller Honorar für die (langjährige) Vertretung ei-\n\nner Erbengemeinschaft bei der Geltendmachung von Restitutionsansprüchen \n\neingeklagt. Der Antragsteller scheiterte an einer Widerklage der Erbengemein-\n\nschaft, mit welcher diese Fehler des Antragstellers bei ihrer anwaltlichen Vertre-\n\ntung geltend machte und neben der Abweisung der Klage auch die Verurteilung \n\ndes Antragstellers zur Zahlung von 4.228,88 € erreichte. Dem Restitutionsan-\n\nspruch, mit dessen Durchsetzung sie den Antragsteller beauftragt hatte, stand \n\ndie investive Veräußerung des Grundstücks nach dem damals neu eingeführten \n\nund später aufgehobenen § 3a VermG a. F. an einen Dritten entgegen. Deshalb \n\nblieben die Versuche des Klägers, die Zurückweisung des Restitutionsantrags \n\neinerseits und die Durchführung der Veräußerungsentscheidung andererseits \n\nauf verschiedenen Wegen zu verhindern, erfolglos. Eine Klage auf Auskehrung \n\ndes Veräußerungserlöses erwies sich als verfrüht und wurde ebenfalls abge-\n\nwiesen. Das veranlasste die Erbengemeinschaft, den Antragsteller zu bitten, \n\nseine Bemühungen einzustellen. Der Antragsteller leistete dem nicht Folge und \n\nverfolgte deren Ansprüche weiter, bis diese ihm das Mandat entzog und die \n\neingelegten Rechtsmittel in verschiedenen noch laufenden Verfahren zurück-\n\nnehmen ließ. \n\n3 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Be-\n\nschwerde, mit welcher er die Aufhebung des Widerrufs und erneut die Feststel-\n\nlung erreichen möchte, dass der Vermögensverfall nicht vermutet werde und er \n\nzur Darlegung seiner Vermögensverhältnisse nicht verpflichtet sei. Die Antrags-\n\ngegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen und den Fest-\n\nstellungsantrag als unzulässig zu verwerfen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n1. Die sofortige Beschwerde ist mit dem Antrag auf Aufhebung des Wi-\n\nderrufsbescheids der Antragsgegnerin vom 12. September 2005 zulässig. \n\n2. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zusätzlich gestellte \n\nFeststellungsantrag ist dagegen auch jetzt nicht zulässig. Er zielt auf die isolier-\n\nte Prüfung eines Teils der Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des \n\nAntragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Dafür besteht jedenfalls kein Rechts-\n\nschutzinteresse, weil der Antragsteller den Widerrufsbescheid der Antragsgeg-\n\nnerin mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen hat und die-\n\nser auch im Beschwerdeverfahren der vollen Nachprüfung durch den Senat \n\nunterliegt. \n\nIII. \n\nDas Rechtsmittel bleibt, soweit zulässig, in der Sache ohne Erfolg. \n\n1. Die Antragsgegnerin war auch im Hinblick auf § 73 BRAO nicht daran \n\ngehindert, die Voraussetzungen eines Widerrufs zu prüfen. Das Vorliegen eines \n\nStreits unter Kammermitgliedern mag Vermittlungsbemühungen der Kammer \n\nangezeigt erscheinen lassen. Das aber kann die Kammer nicht daran hindern, \n\nGründen für den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung nachzugehen. Denn sie \n\nist zum Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt gesetzlich verpflichtet, wenn \n\neiner der in § 14 Abs. 2 BRAO aufgeführten Gründe dafür vorliegt. Im Übrigen \n\nlag hier auch kein Streit unter Kammermitgliedern vor. Der Prozessbevollmäch-\n\ntigte der früheren Mandantin mag die Möglichkeit gehabt haben, auf andere \n\nWeise die erstrittenen Titel gegen den Antragsteller durchzusetzen. Um die \n\n8 \n\n9 \n\nWahl der Mittel ging und geht es dem Antragsteller indessen nicht. Er wollte die \n\nVollstreckung insgesamt verhindern und war, wie der Anwaltsgerichtshof zu \n\nRecht festgestellt hat, nicht bereit, sich auf eine Vermittlung einzulassen. Diese \n\nkonnte nach Lage der Dinge nur zu dem Vorschlag führen, die titulierte Forde-\n\nrung zu begleichen, was der Antragsteller offenkundig nicht akzeptiert hätte. Sie \n\nwäre deshalb auch von vornherein zwecklos gewesen. \n\n2. Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht einen Vermögensverfall ange-\n\nnommen. \n\na) Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der \n\nRechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in ab-\n\nsehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflich-\n\ntungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwir-\n\nkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., Se-\n\nnat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. \n\nv. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 3. Juli \n\n2006, AnwZ (B) 28/05, unveröff.). Wird der Rechtsanwalt in das Schuldnerver-\n\nzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet. \n\n10 \n\nb) Dieser Fall lag hier bei Erlass des Widerrufsbescheids durch die An-\n\ntragsgegnerin vor. Denn der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt mit einem \n\nHaftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerver-\n\nzeichnis eingetragen. Diese Eintragung löste die Vermutung aus, dass der An-\n\ntragsteller in Vermögensverfall geraten war. Daran ändert der Anspruch auf \n\nSchadensersatz wegen Urteilsmissbrauchs aus § 826 BGB, dessen sich der \n\nAntragsteller berühmt, nichts. § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO knüpft an die \n\nEintragung in das Schuldnerverzeichnis die Vermutung des Vermögensverfalls, \n\nweil die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis regelmäßig zum Verlust der \n\nKreditwürdigkeit führt und ein Schuldner deshalb, soweit er dazu imstande ist, \n\nseine Gläubiger befriedigen wird, um die Abgabe der eidesstattlichen Versiche-\n\nrung und erst recht den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung ihrer Abgabe \n\nzu vermeiden. Diese Annahme ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Schuld-\n\nner glaubt, dass seine Verurteilung zu Unrecht erfolgt ist und er von seinem \n\nGläubiger bei Durchsetzung des Titels Schadensersatz verlangen kann. Der \n\nVerlust der Kreditwürdigkeit hängt von der Eintragung, nicht aber von den \n\nGründen ab, die zu ihr führten. Deshalb wird es auch ein Schuldner, der meint, \n\nihm stehe bei Durchsetzung des Titels durch den Gläubiger ein Schadenersatz-\n\nanspruch gegen diesen zu, nicht auf eine Eintragung in das Schuldnerverzeich-\n\nnis ankommen lassen. Er wird vielmehr, schon um seiner Schadensminde-\n\nrungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) zu genügen, versuchen, bei dem Pro-\n\nzessgericht eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen. Dabei kann \n\noffen bleiben, ob dies in entsprechender Anwendung von § 769 ZPO oder im \n\nWege der einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO zu erfolgen hat (dazu mit \n\nNachweisen zum Streitstand: LG Berlin, MDR 2005, 1254). Entscheidend ist, \n\ndass ihm dies regelmäßig auch auf dem einen oder dem anderen Wege gelin-\n\ngen wird, wenn sein vermeintlicher Anspruch aussichtsreich ist. Gelingt ihm das \n\nnicht, muss er damit rechnen, dass der angenommene Anspruch nicht begrün-\n\ndet ist. Er wird dann, wie auch sonst, seine Gläubiger befriedigen, wenn er die \n\nnötigen Mittel dazu hat. Die Vermutung des Vermögensverfalls stritt deshalb \n\nauch gegen den Antragsteller, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm in diesem \n\nwie auch in den anderen Fällen ein Schadensersatzanspruch wegen unrecht-\n\nmäßiger Erlangung des Titels oder Amtspflichtverletzung zustand und worauf er \n\ngestützt wird. \n\n11 \n\nc) Diese Vermutung ist widerlegbar. Dazu muss der Rechtsanwalt aber \n\nunter Berücksichtigung auch seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach § 36a \n\nBRAO seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darstellen \n\n(Senat, Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126), \n\njedenfalls aber darlegen, welche Ansprüche gegen ihn noch bestehen und auf \n\nwelche Weise diese Forderungen ausgeglichen werden sollen (Senat, Beschl. \n\nv. 9. Dezember 1996, AnwZ (B) 35/96, NJW-RR 1997, 1558; Beschl. v. 6. No-\n\nvember 1998, AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Daran fehlt es. Er hatte \n\nder Antragsgegnerin seine Vermögensverhältnisse auch nicht ansatzweise dar-\n\ngelegt. Er hat nicht einmal mitgeteilt, welche Verbindlichkeiten er gegenüber der \n\nErbengemeinschaft noch hatte und aus welchen Mitteln sie beglichen werden \n\nsollten. Er hat im Gegenteil, wenn auch im Ergebnis erfolglos, versucht, die An-\n\ntragsgegnerin durch den erwähnten Antrag auf gerichtliche Feststellung an der \n\nFortführung ihrer Ermittlungen zu hindern und damit jede Offenbarung seiner \n\nVermögensverhältnisse von vornherein zu vermeiden. Anhaltspunkte dafür, \n\ndass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht vorlag, waren \n\nnicht ersichtlich. \n\n12 \n\n3. Auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und im Beschwerde-\n\nverfahren vor dem Senat hat sich, was zu berücksichtigen wäre (Senat, BGHZ \n\n74, 356, 357; 84, 149, 150), nicht ergeben, dass der Vermögensverfall bei dem \n\nAntragsteller jedenfalls jetzt nicht mehr besteht. Der zunächst nur vermutete \n\nVermögensverfall hat sich im Gegenteil bestätigt. \n\n13 \n\na) Das Amtsgericht H. hat zwar auf Anfrage des Senats am \n\n12. Oktober 2006 mitgeteilt, der Antragsteller sei nicht (mehr) im Schuldnerver-\n\nzeichnis eingetragen. Der Antragsteller hat den Senat aber am 1. März 2007 \n\nselbst darüber unterrichtet, dass er auf Antrag der Erbengemeinschaft erneut \n\nzur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden und dem entge-\n\ngengetreten sei. Seine Rechtsmittel dagegen hatten keinen Erfolg. Der An-\n\ntragsteller wird deshalb voraussichtlich in Kürze wieder in das Schuldnerver-\n\nzeichnis eingetragen werden, wobei offen bleiben kann, ob diese Eintragung \n\naufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt oder, wie bei der \n\nersten Eintragung, aufgrund von Maßnahmen zur Erzwingung ihrer Abgabe. \n\nDanach wird Vermögensverfall bei ihm auch wieder vermutet werden. \n\n14 \n\nb) Auf diese Vermutung kommt es nicht mehr an. In der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse \n\nzwar weiterhin nicht umfassend dargestellt. Aus seiner Einlassung vor dem Se-\n\nnat und seinen im Verfahren vor dem Senat eingereichten Schriftsätzen vom 7., \n\n21., 22. und 23. März 2007 ergibt sich aber, dass der Antragsteller in Vermö-\n\ngensverfall geraten ist und auch keine Aussicht auf Besserung besteht. \n\n15 \n\naa) Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er \n\nzurzeit über kein eigenes Einkommen verfüge. Er ist deshalb nicht imstande, \n\ndie Forderungen aus den gegen ihn laufenden Vollstreckungen zu begleichen. \n\nDazu gehören nicht allein die dargestellten Forderungen der Erbengemein-\n\nschaft. Vielmehr sind in einem weiteren Rechtsstreit (den der Antragsteller we-\n\ngen Vergütungsforderungen geführt hat, die eine Mandantin der Sozietät, der \n\nder Antragsteller früher angehörte, zur Sicherung von Honorarforderungen ab-\n\ngetreten hatte) Kostenforderungen des Freistaats Sachsen und des Bundes in \n\nder Größenordnung von 8.000 € entstanden. Beide Kostenforderungen hat der \n\nAntragsteller nicht erfüllt. Auf Antrag jedes dieser Kostengläubiger ist der An-\n\ntragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden. \n\nSeine wiederum auf angebliche Schadensersatzansprüche (hier gegen den \n\nFreistaat bzw. die Bundesrepublik aus Amtspflichtverletzung) gestützten \n\nRechtsmittel blieben erfolglos. \n\n16 \n\nbb) Gegen den Antragsteller werden nach eigenen Angaben weitere er-\n\nhebliche Forderungen zukommen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund \n\nmacht gegen den Antragsteller und seinen früheren Sozius einen Anspruch auf \n\nNachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von umgerechnet \n\n30.494,17 € für eine Mitarbeiterin der früheren gemeinsamen Sozietät geltend. \n\nDie gegen den Nachforderungsbescheid gerichtete Klage hat das Sozialgericht \n\nHamburg mit am 10. Februar 2006 verkündetem Urteil (S 42 RA 330/99) abge-\n\nwiesen. Dagegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt, über die nicht ent-\n\nschieden ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am \n\n21. Februar 2006 hat der Antragsteller aber erklärt, dass er damit rechne, den \n\nRechtsstreit bis zum Bundessozialgericht zu verlieren. Mittel, die Forderung \n\nauszugleichen, hat der Antragsteller nach eigenem Bekunden nicht. \n\n17 \n\ncc) Aussicht auf Besserung besteht nicht. Der Antragsteller hat vor dem \n\nSenat erklärt, wegen des Widerrufsverfahrens hätten seine Mandate abneh-\n\nmende Tendenz; einige Mandanten blieben ihm treu. Sein Konto ist ihm nach \n\nseinen Angaben wegen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von der Bank \n\ngekündigt worden. Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen für die Wieder-\n\nherstellung geordneter Vermögensverhältnisse. Wie prekär die Lage des An-\n\ntragstellers ist, zeigt sich auch daran, dass er während des laufenden Be-\n\nschwerdeverfahrens seinen Haftpflichtversicherungsbeitrag schuldig blieb und \n\nes zum Verlust des Versicherungsschutzes kommen ließ. Er nahm seine Zah-\n\nlungen erst nach einer Mitteilung der Versicherung an die Antragsgegnerin und \n\nderen Hinweis auf die Folgen wieder auf. Auch zur Schließung der entstande-\n\nnen Deckungslücke kam es erst nach einem entsprechenden Hinweis der An-\n\ntragsgegnerin. \n\nTerno Otten Schmidt-Räntsch Schaal \n\n Wosgien Quaas Martini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2006 - II ZU 18/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__45-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/anwz-b-45-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 853","ref_norm":"853","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__45-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__45-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/anwz-b-45-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__45-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:27:04.921861+00:00"}}