{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__38-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"AnwZ (B) 38/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 38/06 \nAnwZ (B) 70/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die \n\nRichter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich \n\nsowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 25. September \n\n2006 beschlossen: \n\nDie Verfahren AnwZ(B) 38/06 und AnwZ(B) 70/06 werden zur \n\ngemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren \n\nAnwZ(B) 38/06 führt. \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom \n\n22. März 2006 wird als unzulässig verworfen. \n\nDamit sind der Verwerfungsbeschluss des I. Senats des An-\n\nwaltsgerichtshofs Berlin vom 7. Juli 2006 und die hiergegen \n\ngerichtete „weitere sofortige Beschwerde“ des Antragstellers \n\ngegenstandslos. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-\n\nstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n3.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller beantragte am 18. März 2004 seine Wiederzulassung \n\nals Rechtsanwalt. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 wies die Antragsgegne-\n\nrin seinen Zulassungsantrag nach § 7 Nr. 5 BRAO zurück. Der Antragsteller hat \n\nhiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt. In der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Anwaltsgerichtshof vom 18. August 2005 hat der Antragsteller die als \n\nVorsitzende mitwirkende Rechtsanwältin Dr. K. wegen Befangenheit abge-\n\nlehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom \n\n22. März 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragstel-\n\nler sofortige Beschwerde eingelegt (Gegenstand des Verfahrens AnwZ(B) \n\n38/06). Mit Beschluss vom 7. Juli 2006 hat der Anwaltsgerichtshof die sofortige \n\nBeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 22. März 2006 mit \n\nder Begründung verworfen, dass ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Ent-\n\nscheidung nicht gegeben sei. Hiergegen richtet sich die „weitere sofortige Be-\n\nschwerde“ des Antragstellers (Gegenstand des Verfahrens AnwZ(B) 70/06). \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 22. März \n\n2006 gerichtete Rechtsmittel ist nicht statthaft und damit unzulässig. \n\nIn der Bundesrechtsanwaltsordnung ist eine sofortige Beschwerde gegen \n\neine Entscheidung, mit der der Anwaltsgerichtshof ein gegen einen mitwirken-\n\nden Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, nicht vorge-\n\nsehen (§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Aus einer entsprechenden Anwendung der \n\nVorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichts-\n\nbarkeit (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) und den ergänzend heranzuziehenden Vor-\n\nschriften der Zivilprozessordnung ist ein solches Rechtsmittel ebenfalls nicht \n\nherzuleiten (Senatsbeschluss vom 31. März 2006 – AnwZ(B) 119/05, BRAK-\n\nMitt. 2006, 174). Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der frei-\n\nwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar; dies gilt auch in Richterablehnungs-\n\nverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden \n\nhat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – V ZB 61/02, NJW-RR 2003, \n\n644) und damit auch für solche Entscheidungen des beim Oberlandesgericht \n\nangesiedelten Anwaltsgerichtshofs (st. Rspr; vgl. nur Senat, aaO, m.w.N.). An \n\ndieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses \n\nvom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts geändert (BGH, Beschluss vom \n\n19. Dezember 2002, aaO). \n\n4 \n\n5 \n\n2. Mit der Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel des An-\n\ntragstellers, sind der Verwerfungsbeschluss des Anwaltsgerichtshofs vom \n\n7. Juli 2006 und die hiergegen gerichtete „weitere sofortige Beschwerde“ des \n\nAntragstellers gegenstandslos. \n\n3. Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche \n\nVerhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). \n\nHirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch \n\n Wüllrich Hauger Kappelhoff \n\nVorinstanz: \n\nAGH Berlin, Entscheidung vom 22. März 2006 - I AGH 23/04","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__38-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-25/anwz-b-38-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__38-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__38-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-25/anwz-b-38-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__38-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:53:34.546769+00:00"}}