{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__36-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-04-16","aktenzeichen":"AnwZ (B) 36/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 36/06 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n2. Juli 2007 \nW e r n e r, \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nvom \n\n16. April 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey \n\nund Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung \n\nam 16. April 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-\n\nschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes \n\nNordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n1. Die Antragstellerin ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsge-\n\nricht und Landgericht D. zugelassen. Mit Bescheid vom 13. Januar 2005 \n\nhat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen Vermögens-\n\nverfalls widerrufen. Den gegen den Zulassungswiderruf gerichteten Antrag auf \n\n2 \n\n3 \n\ngerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen \n\ndessen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. \n\n2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt \n\njedoch in der Sache ohne Erfolg. \n\na) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, \n\nschlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, \n\ngeraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-\n\nanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-\n\nstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, \n\n6. Aufl., § 7 Rdn. 142 m.w.N.). \n\n4 \n\nDiese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wider-\n\nrufsbescheides erfüllt. Seit 1993 sind weit über 100 Zwangsvollstreckungsver-\n\nfahren gegen die Antragstellerin betrieben worden. Dies führte dazu, dass 1997 \n\ndie Verwaltung des OLG H. und 1999 die Rechtsanwaltskammer H. \n\ndie Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens-\n\nverfalls widerriefen. Beide Verfügungen wurden zwar widerrufen, nachdem die \n\nAntragstellerin die Erledigung der jeweils zugrunde liegenden Verpflichtungen \n\nnachgewiesen hatte. Jedoch wurden stets neue Zwangsvollstreckungsmaß-\n\nnahmen gegen die Antragstellerin bekannt. Nach dem Schriftsatz der Antrag-\n\nstellerin vom 24. Dezember 2004 waren Vollstreckungsmaßnahmen aus vier \n\nForderungen über insgesamt mehr als 32.000 € (S. über 25.000 €, Ge-\n\nrichtskasse D. über 56 €, A. Bank AG über 5.000 €, Versorgungs-\n\nwerk der Rechtsanwälte 2.183,56 €) gegen sie offen. Diese Forderungen \n\nsind Grundlage des jetzt angegriffenen Widerrufsbescheids der Rechtsanwalts-\n\nkammer vom 13. Januar 2005. Insoweit ergab sich im Verfahren vor dem An-\n\nwaltsgerichtshof zwar, dass die Forderungen der Gerichtskasse D. und \n\nder A. Bank AG (PÜ 106 und 111) entgegen den eigenen Angaben der \n\nAntragstellerin bereits erledigt waren und die Antragstellerin hinsichtlich der \n\nForderung S. (PÜ 92) geltend machte, sie habe die abschließende Ent-\n\nscheidung über das vorliegende Versäumnisurteil abwarten wollen. Jedoch wa-\n\nren auf die Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte (PÜ \n\n112) erst 1.350 € bezahlt. Dies genügt vor dem Hintergrund zahlreicher gegen \n\ndie Antragstellerin in den letzten Jahren eingeleiteter Vollstreckungsmaßnah-\n\nmen für die Annahme, dass bei der Antragstellerin keine geordneten Vermö-\n\ngensverhältnisse vorgelegen haben. \n\n5 \n\nb) Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargetan, dass sich ihre Ver-\n\nmögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf \n\nabgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der \n\nhierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung ihrer Vermögensverhältnisse \n\n(vgl. Feuerich/Weyland, aaO, § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat sie nur teilweise, jeden-\n\nfalls nicht vollständig erfüllt. Sie hat zwar jeweils zu einzelnen einschlägigen \n\nVorgängen Stellung genommen und Zahlung belegt bzw. aufgeklärt. Die ge-\n\nschuldete umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnis-\n\nse erfolgte aber nie, obwohl die Antragstellerin aus den früheren Widerrufsver-\n\nfahren einschlägige Erfahrungen hat, der Anwaltsgerichtshof mit Schreiben vom \n\n25. Mai 2005 der Antragstellerin die gebotenen sachdienlichen Hinweise gege-\n\nben hat und der Vorsitzende des Anwaltssenats im Schreiben vom 23. März \n\n2006 nochmals angegeben hat, dass ein zweifelsfreier Wegfall des Vermö-\n\ngensverfalls nur durch ein vollständige Übersicht über die bestehenden Ver-\n\nbindlichkeiten und laufenden Einkünfte dargetan werden könnte und dass be-\n\nhauptete Tilgungen zu belegen sind. \n\n6 \n\nIm Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergab sich, dass gegen die An-\n\ntragstellerin im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts C. acht Haft-\n\nbefehle eingetragen waren und dass durch die Finanzverwaltung wegen einer \n\nForderung in Höhe von 857 € vollstreckt wurde. Diese Eintragungen wurden \n\nzwischenzeitlich getilgt und die Antragstellerin hat belegt bzw. vorgetragen, \n\ndass auch insoweit die zugrunde liegenden Forderungen bezahlt worden sind. \n\n7 \n\nWährend des laufenden Beschwerdeverfahrens sind gegen die Antrag-\n\nstellerin nochmals ein Haftbefehl am 3. April 2006 (Forderung der Oberjustiz-\n\nkasse H. über 2.781 €), drei Haftbefehle am 12. Mai 2006 (Forderungen \n\nder R. Versicherungs AG über 730 €, der W. P. Ver-\n\nsicherung AG über 473 € und Versorgungswerk über 224 €) sowie je ein Haft-\n\nbefehl am 15. Mai und 22. Juni 2006 (Forderungen S. über 5.393 € und \n\nForderung M. über 3.992 €) erlassen worden. Zwar bestehen insoweit \n\nkeine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis; die Antragstellerin hat hinsichtlich \n\nder zugrunde liegenden Forderungen Zahlungen oder Ratenzahlungsvereinba-\n\nrungen belegt bzw. vorgetragen. Jedoch ist nicht nachgewiesen, dass die Rest-\n\nforderung der V. -Inkasso Stelle (PÜ 131) über 598 € bezahlt worden ist, \n\ndass hinsichtlich der Forderung der Oberjustizkasse H. über 2.781 € \n\n(PÜ 140) eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden ist und mehr \n\nals 300 € getilgt worden sind, dass die Hauptforderung M. (PÜ 143) erlo-\n\nschen ist. Darüber hinaus besteht eine Pfändungs- und Überweisungsverfü-\n\ngung des Finanzamtes R. vom 31. Oktober 2006 über 845 €. \n\n8 \n\nDamit hat die Antragstellerin ihrer Verpflichtung, sich bei dem gegebenen \n\nVorlauf umfassend zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie \n\nzu \n\nihren bestehenden Schulden zu erklären \n\n(vgl. Feuerich/Weyland, \n\naaO, 6. Aufl., § 14 Rdn. 59 m.w.N.) nicht genügt. Allein der teilweise Nachweis, \n\ndass Forderungen beglichen sind, lässt nicht den Rückschluss auf insgesamt \n\ngeordnete Vermögensverhältnisse der Antragstellerin zu. Dazu wäre es erfor-\n\nderlich gewesen, eine aktuelle Vermögensübersicht vorzulegen, außerdem zu-\n\nmindest eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2006 und die ers-\n\nten Monate des Jahres 2007. \n\n9 \n\nc) Schließlich ist bei der gegebenen Sachlage auch für einen Ausnahme-\n\nfall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensver-\n\nfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. \n\nHirsch Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal \n\n Wüllrich Frey Stüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 10.02.2006 - 1 ZU 22/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__36-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-16/anwz-b-36-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__36-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__36-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-16/anwz-b-36-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__36-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:35:16.351108+00:00"}}