{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__31-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-04-16","aktenzeichen":"AnwZ (B) 31/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"FAO § 5 Buchstabe g, § 7 a) Fallbearbeitungen nach § 5 Buchstabe g Nr. 1 FAO können weder durch eine Tä- tigkeit als \"Verwalter hinter dem Verwalter\" noch durch eine Tätigkeit als Treuhän- der im Verbraucherinsolvenzverfahren ersetzt werden. b) In dem Fachgespräch nach § 7 FAO können nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt wer- den (Fortführung von Senat, Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht abgedruckt).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \nBESCHLUSS \n\nAnwZ (B) 31/06 \n\nvom \n\n16. April 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nFAO § 5 Buchstabe g, § 7 \n\na) Fallbearbeitungen nach § 5 Buchstabe g Nr. 1 FAO können weder durch eine Tä-\ntigkeit als \"Verwalter hinter dem Verwalter\" noch durch eine Tätigkeit als Treuhän-\nder im Verbraucherinsolvenzverfahren ersetzt werden. \n\nb) In dem Fachgespräch nach § 7 FAO können nur Unklarheiten in und Zweifel an \nden vorgelegten Nachweisen geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt wer-\nden (Fortführung von Senat, Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. \n2005, 499; Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, insoweit in \nBGHZ 166, 292 nicht abgedruckt). \n\nBGH, Beschl. v. 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06 - AGH Jena \n\nwegen Erteilung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwältin für Insolvenzrecht“ \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey \n\nund Prof. Dr. Stüer ohne mündliche Verhandlung \n\nam 16. April 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-\n\nschluss des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom \n\n26.Januar 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen und der Antragsgegnerin die dadurch entstandenen not-\n\nwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n12.500 € festgesetzt. \n\nGründe \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin beantragte am 1. März 2004 bei der Antragsgegnerin, \n\nihr die Befugnis zu verleihen, die Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwältin für \n\nInsolvenzrecht\" zu führen. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin am \n\n31. März 2005 mit der Begründung zurück, die Antragstellerin habe den erfor-\n\nderlichen Praxisnachweis nicht geführt. Die erforderlichen fünf eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren nach dem 1. bis 6. Teil der Insolvenzordnung könnten nicht \n\ndurch Verbraucherinsolvenzverfahren mit einer Bestellung zum Treuhänder o-\n\nder durch ein Fachgespräch ersetzt werden. \n\n2 \n\nDagegen hat die Antragstellerin am 4. Mai 2005 Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung gestellt, den der Anwaltsgerichtshof am 26. Januar 2006 zurück-\n\ngewiesen hat. Dagegen richtet sich die von dem Anwaltsgerichtshof zugelasse-\n\nne sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese eine Neubeschei-\n\ndung ihres Antrags durch die Antragsgegnerin anstrebt. Diese beantragt die \n\nZurückweisung der sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDas nach § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO statthafte und auch sonst zulässige \n\nRechtsmittel ist unbegründet. Die Zurückweisung ihres Antrags auf Verleihung \n\nder Befugnis zur Führung der beantragten Fachanwaltsbezeichnung „Fachan-\n\nwältin für Insolvenzrecht“ durch die Antragsgegnerin ist rechtmäßig und verletzt \n\ndie Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Sie erfüllt die Voraussetzungen für die \n\nVerleihung dieser Fachanwaltsbezeichnung nicht. \n\n4 \n\n1. Die Verleihung der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeich-\n\nnung “Fachanwältin für Insolvenzrecht“ setzt nach § 43c Abs. 1, § 59b Abs. 2 \n\nNr. 2 Buchstabe b BRAO i. V. m. § 1 Satz 2, § 2 Abs. 2 FAO besondere theore-\n\ntische Kenntnisse in den in § 14 FAO bezeichneten Einzelbereichen und prakti-\n\nsche Erfahrung voraus. Dazu muss der Antragsteller nach § 5 Satz 1 Buchsta-\n\nbe g FAO selbständig und weisungsfrei als Rechtsanwalt mindestens fünf eröff-\n\nnete Insolvenzverfahren nach dem 1. bis 6. Teil der Insolvenzordnung als Insol-\n\nvenzverwalter, darunter mindestens zwei, in denen der Schuldner mehr als fünf \n\nMitarbeiter beschäftigt, und 60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nr. 1 \n\nund 2 FAO bezeichneten Bereiche bearbeitet haben. Nach § 5 Satz 1 Buchsta-\n\nbe g Nr. 3 FAO kann die Bearbeitung jedes eröffneten Insolvenzverfahrens mit \n\nmehr als fünf Arbeitnehmern durch je drei Verfahren als Sachwalter nach § 270 \n\nInsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter oder als Vertreter des Schuldners bis \n\nzum Abschluss des Gerichtsverfahrens und die Bearbeitung jedes anderen er-\n\nöffneten Insolvenzverfahrens durch je zwei solcher Verfahren ersetzt werden. \n\nAußerdem sind nach § 5 Satz 1 Buchstabe g Nr. 4 FAO für jedes zu ersetzende \n\nVerfahren weitere acht Fallbearbeitungen aus den in § 14 Nr. 1 und 2 FAO be-\n\nstimmten Bereichen nachzuweisen. \n\n5 \n\n2. Die Antragstellerin hat die danach erforderlichen theoretischen Fähig-\n\nkeiten nachgewiesen. Das Gleiche gilt für die nach § 5 Satz 1 Buchstabe g Nr. \n\n2 FAO geforderten mindestens 60 Fallbearbeitungen aus mindestens sieben \n\nder in § 14 Nr. 1 und 2 FAO bestimmten Bereichen. Den Nachweis der nach § 5 \n\nSatz 1 Buchstabe g Nr. 1 FAO erforderlichen Bearbeitung von mindestens fünf \n\neröffneten Insolvenzverfahren in der danach notwendigen Spezifikation hat sie \n\ndagegen nicht erbracht. Sie hat diese auch nicht nach Maßgabe von § 5 Satz 1 \n\nBuchstabe g Nr. 3 und 4 FAO ersetzt. Beides stellt die Antragstellerin nicht in \n\nFrage. Sie ist aber der Meinung, dass sie diese Voraussetzung auch durch die \n\nselbständige Führung solcher Verfahren für den zum Insolvenzverwalter bestell-\n\nten Kollegen habe erbringen können. Ihre Erfahrung bei Verbraucherinsolven-\n\nzen sei gleichwertig. Ihr müsse Gelegenheit gegeben werden, ihre praktischen \n\nFähigkeiten durch ein Fachgespräch nachzuweisen. Jedenfalls sei es unver-\n\nhältnismäßig, in ihrem Fall auf weitergehenden praktischen Nachweisen zu be-\n\nstehen. Darin kann der Antragstellerin nicht gefolgt werden. \n\n6 \n\n3. Die Führung von eröffneten Insolvenzverfahren für einen zum Insol-\n\nvenzverwalter bestellten Rechtsanwalt als „Sachbearbeiter neben dem Verwal-\n\nter“ erfüllt die Voraussetzungen von § 5 Satz 1 Buchstabe g Nr. 1 FAO nicht. \n\nDer Antragstellerin ist zwar einzuräumen, dass der durch das Insolvenzgericht \n\nbestimmte Verwalter nicht nur Angestellte des Schuldners (vgl. § 60 Abs. 2 Ins-\n\nO), sondern auch eigene Kräfte heranziehen und dass er sich auch der Unter-\n\nstützung durch andere Rechtsanwälte bedienen kann. Richtig ist ferner, dass \n\nzur Abwicklung von eröffneten Insolvenzverfahren herangezogene Rechtsan-\n\nwälte nicht selten nicht nur Hilfstätigkeiten erbringen, sondern diese Verfahren \n\nweitgehend selbständig bearbeiten. Äußerlich unterscheidet sich ihre Tätigkeit \n\noft nicht (mehr) von der eines förmlich bestellten Insolvenzverwalters; sie erfor-\n\ndert auch vergleichbares praktisches Geschick (Offermann-Burckhart, Fachan-\n\nwalt werden und bleiben, 2. Aufl., Rdn. 416). Eine solche Tätigkeit hat die Sat-\n\nzungsversammlung von 1999 aber gerade nicht für ausreichend erachtet und \n\ndeshalb in § 5 Satz 1 Buchstabe g Nr. 1 FAO ausdrücklich eine förmliche Be-\n\nstellung zum Insolvenzverwalter verlangt (Offermann-Burckhart, aaO; Wellen-\n\nsiek, NZI 1999, 169, 170). Das ist auch in der Sache berechtigt. Der „Verwalter \n\nhinter dem Verwalter“ (Offermann-Burckhart, aaO) mag zwar mehr oder weni-\n\nger freie Hand bei der praktischen Bewältigung von Insolvenzverfahren haben. \n\nDas betrifft aber nur sein Innenverhältnis zum förmlich bestellten Verwalter. \n\nNach außen hin bleibt der förmlich bestellte Verwalter allein verantwortlich. Er \n\nhat auch den Rechtsanwalt zu beaufsichtigen, der in seinem Auftrag das Insol-\n\nvenzverfahren mit freier Hand führt. Für dessen etwaige Versäumnisse hat er \n\ngenauso einzustehen wie für andere Mitarbeiter. Angesichts der Pflicht zur Auf-\n\nsicht ließe sich auch nicht sachgerecht festlegen, welches Maß an Selbständig-\n\nkeit der sachbearbeitende Rechtsanwalt haben muss, damit seine Tätigkeit an-\n\nerkannt und wie diese Selbständigkeit gegebenenfalls sicher nachgewiesen \n\nwerden könnte (zum zweiten Punkt: Henssler/Stobbe in Henssler/Prütting, \n\n7 \n\n8 \n\nBRAO, 2. Aufl., § 5 FAO Rdn. 13 a. E.). Der „Verwalter hinter dem Verwalter“ ist \n\njedenfalls nicht selbständig und unabhängig, wie es § 5 Satz 1 FAO in seinem \n\nEinleitungssatz verlangt (AGH Hamm, Beschl. v. 19. Januar 2001, 1 ZU 49/00 \n\nAGH, unveröff.). Seine Fallbearbeitung bleibt, wie es die Antragstellerin selbst \n\nzutreffend beschrieben hat, Sachbearbeitung (unter Aufsicht). \n\n4. Die Fallbearbeitungen nach § 5 Satz 1 Buchstabe g Nr. 1 FAO können \n\nauch nicht durch die Bearbeitung von Verbraucherinsolvenzverfahren als Treu-\n\nhänder ersetzt werden. \n\na) Als Ersatz dieser Fallbearbeitung lässt § 5 Satz 1 Buchstabe g Nr. 3 \n\nFAO nur Verfahren zu, die der Rechtsanwalt als Sachwalter nach § 270 InsO, \n\nals vorläufiger Verwalter oder als Vertreter des Schuldners bis zum Abschluss \n\ndes Gerichtsverfahrens geführt hat. Dazu gehört die Tätigkeit als Treuhänder \n\nnicht. Der Treuhänder hat nach § 292 InsO die Aufgabe, Beträge, die er durch \n\ndie Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter \n\neinmal jährlich auf Grund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger \n\nzu verteilen. Er nimmt zwar im Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahren (vgl. \n\n§ 304 InsO) nach § 313 Abs. 1 InsO die Aufgaben des Insolvenzverwalters \n\nwahr. Seine Stellung ist aber auch dann nicht der eines (vorläufigen) Insolvenz-\n\nverwalters, eines Sachwalters nach § 270 InsO oder des Vertreters des \n\nSchuldners im gerichtlichen Verfahren gleichwertig. Wesentliche Aufgaben des \n\nInsolvenzverwalters sind in dieser Verfahrenskonstellation nach § 313 Abs. 2 \n\nund 3 InsO auf die Gläubiger verlagert. Gerade weil es sich um Kleininsolvenz-\n\nverfahren handelt, in denen sogar der völlige Verzicht auf einen Verwalter er-\n\nwogen worden ist (§§ 347 – 357 E-InsO aus dem Entwurf der Bundesregierung \n\nin BT-Drucks 12/2443), bleibt die Aufgabe des Treuhänders nach Umfang und \n\nInhalt wesentlich hinter den Aufgaben eines Insolvenzverwalters zurück. Dies \n\nschlägt sich auch in einer entsprechend deutlich niedrigeren Vergütung nieder \n\n(§ 2 InsVV gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV). \n\n9 \n\nb) Eine Ersetzungsfähigkeit der Fallbearbeitung als Treuhänder im \n\nVerbraucherinsolvenzverfahren lässt sich entgegen der Ansicht der Antragstel-\n\nlerin nicht mit der nach § 5 Satz 2 FAO bestehenden Möglichkeit begründen, \n\numfangreichere Verfahren stärker und einfachere Verfahren schwächer zu ge-\n\nwichten. Eine solche Gewichtung setzt voraus, dass die - gegebenenfalls an-\n\nders zu gewichtende - Fallbearbeitung als Nachweis praktischer Erfahrung oder \n\nzur Ersetzung solcher Nachweise taugt. Sie hat aber nicht den Zweck, den \n\nKreis der als Ersatz tauglichen Fallbearbeitungen über § 5 Satz 1 FAO hinaus \n\nzu erweitern. \n\n10 \n\nc) Auch unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und der \n\nGleichbehandlung ist nichts dagegen einzuwenden, dass eine Fallbearbeitung \n\nals Treuhänder Insolvenzverfahren nach § 5 Satz 1 Buchstabe g Nr. 1 FAO \n\nnicht ersetzen kann. Die bestehenden Ersetzungsmöglichkeiten lassen es zu, \n\ndass die Führung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ \n\nauch einem Rechtsanwalt verliehen werden kann, der nicht einmal ein eröffne-\n\ntes Verfahren als Insolvenzverwalter geführt hat (Feuerich/Weyland, BRAO, \n\n6. Aufl., § 5 FAO Rdn. 11 richtig: 13 a. E.). Wollte man die Tätigkeit als Treu-\n\nhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren ausreichen lassen, könnte sich \n\nFachanwalt für Insolvenzrecht auch ein Rechtsanwalt nennen, der nie in einer \n\ndem Insolvenzverwalter nach Aufgabe, Verantwortung und Umfang vergleich-\n\nbaren Stellung und auch nicht einer vergleichbaren Breite von Fällen tätig war. \n\nEr könnte aber die Kenntnisse und Erfahrungen nicht haben, die die Fachan-\n\nwaltsbezeichnung erwarten lässt. Dieses Ergebnis wäre nicht (mehr) sachge-\n\nrecht und soll durch die höheren Anforderungen verhindert werden, die deshalb \n\nverhältnismäßig sind und den gegebenen sachlichen Unterschieden Rechnung \n\ntragen. \n\n11 \n\n5. Die Antragsgegnerin muss der Antragstellerin auch keine Gelegenheit \n\ngeben, ihre praktischen Erfahrungen im Insolvenzrecht durch ein Fachgespräch \n\nnachzuweisen. \n\n12 \n\na) Die Verleihung der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, \n\nhängt nach § 43c Abs. 2 BRAO nicht von einer individuellen Ermittlung des \n\nWissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch \n\neine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung des Rechtsanwalts ab. \n\nDas Verfahren ist vielmehr formalisiert. Die Kompetenz des Fachausschusses \n\nbeschränkt sich auf eine Prüfung der von dem Rechtsanwalt vorzulegenden \n\nNachweise (Senat, Beschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. \n\n2003, 25, 27; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082, \n\n2083). Die mündliche Prüfung im Fachgespräch dient auch nach der Neufas-\n\nsung des § 7 FAO nur einer ergänzenden, auf Unklarheiten in und Zweifel an \n\nden vorgelegten Nachweise bezogenen Beurteilung (Senat, Beschl. v. 6. März \n\n2006, AnwZ (B) 36/06, NJW 2006, 1513, 1515). \n\n13 \n\nb) Das hat nicht nur zur Folge, dass ein zusätzlicher Nachweis durch \n\nTeilnahme an einem Fachgespräch nicht verlangt werden darf (Senat, Beschl. \n\nv. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082, 2083; Beschl. v. 6. März \n\n2006, AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, 1515, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht \n\nabgedruckt). Aus seiner begrenzten Funktion folgt vielmehr auch, dass ein \n\n(freiwilliges) Fachgespräch fehlende Nachweise für die Fachanwaltsbezeich-\n\nnung nicht ersetzen kann. Eine solche Ersetzungsmöglichkeit ginge über die in \n\n§ 43c Abs. 2 BRAO vorgesehene Prüfung der Nachweise hinaus. Außerdem \n\nunterliefe eine solche Regelung die Vorgaben der Fachanwaltsordnung für die \n\nErsetzung einzelner Nachweise. Das gilt insbesondere für die hier beantragte \n\nFachanwaltsbezeichnung „Fachanwältin für Insolvenzrecht“, bei welcher die \n\npraktischen Erfahrungen nach § 5 Satz 1 Buchstabe g Nr. 3 und 4 FAO nur \n\ndurch qualifizierte andere Nachweise ersetzt werden können. \n\n14 \n\nc) Ein Fachgespräch könnte im Übrigen auch inhaltlich nur den Nachweis \n\nbesonderer theoretischer Kenntnisse, nicht aber den Nachweis praktischer Er-\n\nfahrungen ersetzen, um den es hier geht. Bei einem Fachgespräch kann zwar \n\ndurch die Erörterung von Fällen oder durch Fachfragen festgestellt werden, ob \n\nder Bewerber um die Fachanwaltsbezeichnung das hierfür erforderliche Fach-\n\nwissen hat. Ermittelt werden kann so auch, ob ihm praktische Fragestellungen \n\nbekannt sind und ob er einzelne typische Situationen praxisgerecht bewältigen \n\nkann. Ein solches Fachgespräch erlaubt aber nicht die Feststellung, ob der Be-\n\nwerber über die Routine und über das praktische Know How verfügt, die ihm die \n\nständige berufliche Befassung mit der Thematik vermittelt. Das kann nur der \n\nNachweis entsprechender Fallbearbeitungen ergeben, wie ihn für die Fachan-\n\nwaltsbezeichnung „Fachanwältin für Insolvenzrecht“ § 5 Satz 1 Buchstabe g \n\nFAO beschreibt. \n\n15 \n\n6. § 5 Satz 1 Buchstabe g FAO stellt auch keine unverhältnismäßige Ein-\n\nschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar. Der Antragstellerin ist einzuräu-\n\nmen, dass der Nachweis der praktischen Erfahrung, den die Vorschrift für das \n\nFühren der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ verlangt, \n\nnicht leicht zu erbringen ist. Denn zum Insolvenzverwalter werden eher Rechts-\n\nanwälte bestellt, die schon mehrere Insolvenzen erfolgreich betreut haben, als \n\nRechtsanwälte, die bei dem Insolvenzgericht nicht bekannt sind (Henss-\n\nler/Stobbe in Henssler/Prütting, aaO, § 5 FAO Rdn. 14; Wellensiek, NZI 1999, \n\n169, 171). Das hat das Bundesverfassungsgericht auch dazu veranlasst, Vor-\n\ngaben für die Auswahl der Insolvenzverwalter durch die Insolvenzgerichte und \n\ndas dabei zu beobachtende Verfahren zu machen (BVerfGK 4, 1; NJW 2006, \n\n2613). An der sachlichen Berechtigung der Satzungsversammlung, einen quali-\n\nfizierten Nachweis der Fallbearbeitung zu verlangen, ändert das nichts. Ein \n\nRechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, zeigt dem rechtsuchen-\n\nden Publikum nicht nur besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet an, das die \n\nFachanwaltsbezeichnung abdeckt, sondern auch praktische Erfahrung. Solche \n\npraktische Erfahrung muss deshalb ebenso nachgewiesen werden wie die be-\n\nsonderen theoretischen Kenntnisse. Bei einem Fachanwalt für Insolvenzrecht \n\nmuss sie sich auf die typischen Funktionen beziehen, die ein Rechtsanwalt in \n\neinem Insolvenzverfahren wahrzunehmen haben kann. Das ist in erster Linie \n\neine Tätigkeit als (vorläufiger) Insolvenzverwalter und in zweiter Linie eine Tä-\n\ntigkeit als Sachwalter oder als Vertreter des Schuldners. Auf diese Funktion \n\nstellen sowohl die Grundanforderung § 5 Satz 1 Buchstabe g Nr. 1 FAO als \n\nauch die Ersetzungsmöglichkeit in § 5 Satz 1 Buchstabe g Nr. 3 FAO zu Recht \n\nab. Diese Tätigkeitsfelder sind inhaltlich auch so breit angelegt, dass dem Be-\n\nwerber um die Fachanwaltsbezeichnung hinreichender Spielraum bleibt. \n\n16 \n\n7. Über die sofortige Beschwerde war ohne mündliche Verhandlung zu \n\nentscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben. \n\nHirsch Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal \n\n Wüllrich Frey Stüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Jena, Entscheidung vom 26.01.2006 - AGH 3/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__31-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-16/anwz-b-31-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43c","ref_norm":"43c","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59b","ref_norm":"59b","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__31-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__31-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-16/anwz-b-31-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__31-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:33:03.857362+00:00"}}