{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__30-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-07-02","aktenzeichen":"AnwZ (B) 30/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ(B) 30/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juli 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter \n\nDr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Frey und \n\nProf. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung \n\nam 2. Juli 2007 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofes vom 25. Januar \n\n2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Antragsteller ist seit 1996 beim Landgericht E. , seit 2001 auch \n\nbeim T. Oberlandesgericht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Be-\n\nscheid vom 29. Juli 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstel-\n\nlers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen den Beschluss \n\ndes Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. \n\n2 \n\n2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt \n\njedoch in der Sache ohne Erfolg. \n\n3 \n\na) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\n4 \n\n5 \n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-\n\ngensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt \n\nangesehen. Der Antragsteller hatte nach Eintragung mehrerer Haftbefehle am \n\n17. August 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und war daher \n\nbeim Amtsgericht A. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. \n\nDamit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbs.) BRAO \n\ngesetzlich vermutet. \n\nb) Ausweislich der Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsge-\n\nrichts A. vom 24. Januar 2007 ist eine Löschung der Eintragung nicht er-\n\nfolgt. Die Vermutungswirkung besteht mithin fort. \n\nAuch sonst hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan, dass sich \n\nseine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem \n\nWiderruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfor-\n\ndernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögens-\n\nverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er \n\nnur teilweise, jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Zwar hat er hinsichtlich der der \n\neidesstattlichen Versicherung zugrunde liegenden Forderung Bareinzahlung \n\nsowie hinsichtlich der drei weiteren im Schuldnerverzeichnis vermerkten Forde-\n\nrungen der C. AG über 547 €, der E. AG über noch \n\n988 € und der K. GmbH über 715 € Ratenzahlungsver-\n\neinbarungen belegt bzw. Zahlung angekündigt. Insbesondere fehlt es jedoch an \n\nbelegten Angaben über den Sachstand hinsichtlich einer Forderung des An-\n\nwalts- und Versorgungswerks in Höhe von über 15.800 € sowie weiterer in der \n\nSaldenauflistung für den Zeitraum bis zum 8. Mai 2006 des Obergerichtsvoll-\n\nziehers K. aufgeführter Verbindlichkeiten. Er hat in der mündlichen Ver-\n\nhandlung eingeräumt, dass seine Verbindlichkeiten insgesamt noch etwa \n\n50.000 € betragen. \n\n6 \n\nc) Schließlich ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der \n\nRechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, \n\nnichts ersichtlich. Gegen den Antragsteller ist durch rechtskräftigen Strafbefehl \n\ndes Amtsgerichts A. vom 2. März 2005 wegen Veruntreuung von Man-\n\ndantengeldern eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Bewährung verhängt \n\nworden. \n\nHirsch \n\nOtten \n\nFrellesen \n\nSchaal \n\nWosgien \n\nFrey \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Jena, Entscheidung vom 25.01.2006 - AGH 5/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-02/anwz-b-30-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-02/anwz-b-30-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:53:00.474625+00:00"}}