{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__28-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-08-07","aktenzeichen":"AnwZ (B) 28/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 28/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. August 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Feststellung des Fehlens von Widerrufsvoraussetzungen \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. \n\nSchmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. \n\nHauger und Kappelhoff \n\nam 7. August 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Antragstellers, dieses Verfahren mit dem Verfah-\n\nren AnwZ (B) 45/06 zu verbinden, wird zurückgewiesen. \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-\n\nstadt Hamburg vom 10. Januar 2006 wird als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe \n\n1 \n\nDer seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller vertrat \n\nvon Dezember 1990 bis Mai 2000 im Ergebnis ohne Erfolg eine Erbengemein-\n\nschaft bei der Durchsetzung eines Restitutionsanspruchs. Seine Klage gegen \n\ndie Erbengemeinschaft auf Zahlung des Honorars scheiterte an deren Aufrech-\n\nnung mit Schadensersatzansprüchen; auf deren Widerklage hin wurde der An-\n\ntragsteller rechtskräftig zur Zahlung von 4.228,88 € zuzüglich Zinsen verurteilt. \n\nAufgrund eines zur Durchsetzung dieser Forderung erlassenen Haftbefehls \n\nwurde der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. In dem dar-\n\naufhin eingeleiteten Verfahren zum Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt \n\nwies die Antragsgegnerin den Antragsteller nach erfolglosen Gesprächsangebo-\n\nten am 8. August 2005 auf die durch den Haftbefehl ausgelöste gesetzliche \n\nVermutung des Vermögensverfalls, auf seine Mitwirkungspflicht nach § 36a \n\nBRAO und die Notwendigkeit hin, die Vermutung zu entkräften. \n\n2 \n\nAm 7. September 2005 hat der Antragsteller bei dem Anwaltsgerichtshof \n\nbeantragt festzustellen, dass mit dem Erlass des Haftbefehls durch das Amts-\n\ngericht H. Grundlage für das Auslösen der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 \n\nBRAO bestimmten gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nicht gege-\n\nben und er auch nicht nach Maßgabe von § 36a BRAO zur Mitwirkung verpflich-\n\ntet sei. Diese Feststellungsanträge hat Anwaltsgerichtshof durch den angefoch-\n\ntenen Beschluss als unzulässig abgewiesen. \n\n3 \n\nDie Antragsgegnerin hat am 12. September 2005 die Zulassung des An-\n\ntragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Den Antrag des Antragstellers \n\nauf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf hat der Anwaltsgerichtshof \n\nam 21. Februar 2006 trotz zwischenzeitlicher Löschung der Eintragung im \n\nSchuldnerverzeichnis mangels Darlegen der Vermögensverhältnisse als unbe-\n\ngründet zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des \n\nAntragstellers ist bei dem Senat unter Aktenzeichen AnwZ (B) 45/06 anhängig. \n\nDer Antragsteller hat beantragt, beide Verfahren zu verbinden. \n\nII. \n\n4 \n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs \n\nvom 10. Januar 2006 ist unzulässig. Daran scheitert eine Verbindung dieses \n\nVerfahrens mit dem Verfahren AnwZ (B) 45/06 über die sofortige Beschwerde \n\ndes Antragstellers gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft. \n\n5 \n\n6 \n\n1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. \n\na) Das lässt sich allerdings nicht unmittelbar aus §§ 42, 223 BRAO ablei-\n\nten. Diese Vorschriften sehen die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde zum \n\nBundesgerichtshof nur bei der Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche \n\nEntscheidung gegen die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder \n\neinem Gericht oder gegen den Widerruf einer solchen Zulassung (§ 42 Abs. 1 \n\nBRAO) sowie gegen andere Verwaltungsakte (§ 223 Abs. 3 BRAO) vor. Mit der \n\nStatthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines An-\n\ntrags auf feststellende gerichtliche Entscheidung befassen sie sich dagegen, \n\nvon dem heute gegenstandslosen Sonderfall des Antrags auf feststellende ge-\n\nrichtliche Entscheidung gegen ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nach \n\n§ 8 Abs. 2 BRAO abgesehen, nicht, weil die Bundesrechtsanwaltsordnung ei-\n\nnen solchen Antrag ansonsten nicht vorsieht. \n\n7 \n\nb) Soweit ein solcher Feststellungsantrag gleichwohl ausnahmsweise \n\nzulässig ist, ist gegen seine Zurückweisung durch den Anwaltsgerichtshof die \n\nsofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach der Rechtsprechung des \n\nSenats nur statthaft, wenn die Entscheidung von ähnlich weittragender Bedeu-\n\ntung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Entscheidungen, die unmittel-\n\nbar an die berufliche Existenzgrundlage des Betroffenen rühren (BGHZ 34, 244, \n\n250 f; Beschl. v. 3. Oktober 1983, AnwZ (B) 13/83; v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) \n\n42/84, NJW 1985, 1842, 1843; v. 1. Juli 2002, AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, \n\n1641, 1642). Daran fehlt es hier. \n\n8 \n\nc) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es nicht um die Überprü-\n\nfung des erfolgten Widerrufs der Zulassung des Antragstellers. Diese ist viel-\n\nmehr Gegenstand des gesonderten Beschwerdeverfahrens AnwZ (B) 45/06 vor \n\ndem Senat. Hier geht es um den Versuch des Antragstellers, dem von der An-\n\ntragsgegnerin eingeleiteten Widerrufsverfahren mit Hilfe eines Feststellungsan-\n\ntrags die Grundlage zu entziehen. Ein solches Vorgehen ist in § 9 Abs. 2 BRAO \n\nfür den (heute, nach Übertragung der Zuständigkeit auf die Rechtsanwalts-\n\nkammern, nicht mehr eintretenden) Fall vorgesehen, dass die Landesjustizver-\n\nwaltung über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu entscheiden und dazu \n\nnach § 8 Abs. 2 BRAO ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen \n\nhat. In dieser Konstellation ist ein Angriff auf das Gutachten und bei seiner Zu-\n\nrückweisung eine sofortige Beschwerde statthaft, weil die formell noch ausste-\n\nhende Sachentscheidung durch das Gutachten inhaltlich präjudiziert wird (vgl. \n\nSenat, Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 55/99, NJW 2000, 3575, 3576). Damit \n\nist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar. Die Antragsgegnerin brauchte \n\nsich im Vorfeld ihres Bescheids vom 12. September 2005 nicht festzulegen und \n\nhat es auch nicht. Eine solche Festlegung kann weder der Einleitung des Ver-\n\nfahrens noch ihrem Hinweis vom 8. August 2005 entnommen werden. Die An-\n\ntragsgegnerin konnte der Aufnahme von Ermittlungen nach dem Erlass eines \n\nHaftbefehls gegen den Antragsteller nicht ausweichen. Sie hat die Ermittlungen, \n\nwie ihre Gesprächangebote und ihr Hinweis vom 8. August 2005 zeigen, ergeb-\n\nnisoffen betrieben. Eine Festlegung erfolgte erst bei Erlass des Bescheids, der \n\ndeshalb allein als Grundlage einer Beeinträchtigung von Rechten oder der Exis-\n\ntenz des Antragstellers in Betracht kommt. \n\n9 \n\nd) Ob die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags \n\nauf feststellende gerichtliche Entscheidung in anderen Fällen entsprechend \n\n§ 223 Abs. 3 BRAO zugelassen werden könnte, bedarf keiner Entscheidung, \n\nweil der Anwaltsgerichtshof eine solche Zulassung nicht ausgesprochen hat und \n\nder Senat daran gebunden ist (Senat, Beschl. v. 1. März 2004, AnwZ (B) 38/03, \n\nAnwBl. 2004, 449). \n\n10 \n\ne) Hierdurch wird der Antragsteller auch nicht an der effektiven Verfol-\n\ngung seiner Rechte gehindert. Sie ist vielmehr uneingeschränkt möglich, weil \n\nder Antragsteller die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entschei-\n\ndung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der so-\n\nfortigen Beschwerde angreifen und dort die ihm hier wichtigen Gesichtspunkte \n\nvorbringen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 5. März 1979, AnwZ (B) 34/78, EGE XIV \n\n126, 128; v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843). Ein sol-\n\nches Verfahren ist vor dem Senat auch anhängig. \n\n11 \n\n2. Ist die vorliegende sofortige Beschwerde aber unzulässig, führte ihre \n\nVerbindung mit dem erwähnten Verfahren über die sofortige Beschwerde des \n\nAntragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht \n\nweiter. Sie scheidet deshalb aus. \n\n12 \n\n3. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht (BGHZ 44, 25). \n\nTerno Basdorf Otten Schmidt-Räntsch \n\n Wüllrich Hauger Kappelhoff \n\nVorinstanz: \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2006 - II ZU 15/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-07/anwz-b-28-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-07/anwz-b-28-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:51:13.748371+00:00"}}